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Erleichterungen und Herausforderungen
Was bedeutet der neue Rahmenvertrag für Apotheken?
Voraussichtlich ab dem 1. Juli soll ein neuer Rahmenvertrag für die Arzneimittelversorgung in der GKV gelten. Eine Fassung des Vertrages vom Januar zeigt, dass einige Änderungen zu erwarten sind. Die Apothekenteams dürfen sich auf einfachere Nachweise zur Nicht-Verfügbarkeit und die Beseitigung einiger Unklarheiten freuen. Dem steht neuer Aufwand bei der Auswahl von Generika ohne Rabattverträge gegenüber. Neuerungen gibt es außerdem bei den Importen.
Lange haben der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband über einen neuen Rahmenvertrag nach § 129 SGB V verhandelt. Doch über die Inhalte wurde bisher kaum etwas bekannt. DAZ.online liegt nun eine Fassung des neuen Vertrages vom 1. Januar 2019 vor. Dem Vernehmen nach soll der Inhalt beschlussreif sein. Nach den derzeitigen Planungen soll der neue Vertrag zum 1. Juli 2019 in Kraft treten.
Aufgeräumte Gliederung
In dem vorliegenden Entwurf wirkt die Gliederung des Vertrages strukturierter. Der Text wurde formal „aufgeräumt“. Es gibt einen neuen Paragrafen mit Definitionen. Vieles wirkt geordneter und inhaltlich klarer, beispielsweise die Regeln über Rezeptkorrekturen und zur Arzneimittelauswahl bei verschiedenen Verordnungsvarianten. So stehen bei der Verordnung einer N-Bezeichnung alle Packungen aus diesem N-Bereich zur Auswahl. Außerdem wird der Vorrang der Rabattverträge festgeschrieben. Dies dürfte Auslegungsfragen zur Vorfahrt von Rabattverträgen oder Importregelungen erübrigen. Die Sonderregeln für dringende Fälle (Akutversorgung, Notdienst) werden künftig in einem eigenen Paragrafen zusammengefasst.
Nicht-Verfügbarkeit beim Großhandel nachzuweisen
Der neue Nachweis der Nicht-Verfügbarkeit erscheint deutlich praktikabler. Ein Produkt soll künftig als nicht verfügbar definiert werden, „wenn es innerhalb angemessener Zeit nicht beschafft werden kann.“ Dies soll durch zwei Verfügbarkeitsanfragen beim Großhandel in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der Vorlage des Rezeptes nachgewiesen werden. Wenn die Apotheke nur von einem Großhandel beliefert wird, sollen zwei Anfragen in angemessenem zeitlichen Abstand ausreichen. Streitigkeiten um Bestätigungen durch die Hersteller sollten sich damit erübrigen
Getrennte Betrachtung von Verordnungszeilen: Vorteil bei Mehrfachverordnungen
Mit dem neuen Vertrag wird die Verordnung größerer Abgabemengen vereinfacht. Denn jede Verordnungszeile soll nun getrennt betrachtet werden. So könnten relativ einfach mehrere Packungen eines Arzneimittels verordnet werden.
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Neuer Auswahlbereich für Generika ohne Rabattverträge
Außer Klarstellungen und Erleichterungen gibt es aber auch Verschärfungen. Dies betrifft insbesondere die Abgabe von generischen Arzneimitteln, für die keine Rabattverträge bestehen. In diesem Fall soll künftig eines der vier preisgünstigsten Fertigarzneimittel abgegeben werden, das die Kriterien für den Auswahlbereich erfüllt. Bei der Preisberechnung sollen alle gesetzlichen Rabatte berücksichtigt werden. Außerdem darf das abzugebende Arzneimittel nicht teurer als das verordnete Arzneimittel sein. Bisher darf hingegen das namentlich verordnete Arzneimittel oder eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel abgegeben werden. Mit der Abgabe des verordneten Arzneimittels erübrigten sich bisher sowohl Interpretationen zum Auswahlbereich als auch Diskussionen mit dem Patienten, wie sie von Rabattverträgen bekannt sind. Doch gemäß dem neuen Vertrag wird auch bei generischen Arzneimitteln ohne Rabattvertrag künftig immer ein Auswahlbereich zu betrachten sein.
Definition für preisgünstige Importe wie im GSAV
Ein großes Thema im vorliegenden Vertragsentwurf sind weiterhin die Importe. Der Text enthält eine neue Definition für preisgünstige Importarzneimittel, die inhaltlich dem jüngsten Kabinettsentwurf für das GSAV entspricht. Preisgünstig sind demnach Importe mit einem Preisabstand von mindestens 15 Prozent bei einem Abgabepreis bis 100 Euro, mit einem Preisabstand von mindestens 15 Euro bei einem Abgabepreis zwischen 100 und 300 Euro und mit einem Preisabstand von mindestens 5 Prozent bei einem Abgabepreis von über 300 Euro. So sollen auch bei hochpreisigen Arzneimitteln relevante Einsparungen für die Krankenkasse erzielt werden. Dies ist nach den jüngsten Entwicklungen beim GSAV nicht überraschend.
Neue Importquote
Doch zusätzlich enthält der neue Vertragstext eine ganz neue Berechnung für die zu erfüllende Importquote der Apotheken. Bisher war die Importquote als Umsatzanteil definiert. Die Importe mussten mindestens fünf Prozent Anteil am Umsatz der Fertigarzneimittel mit einer bestimmten Krankenkasse erreichen. Dies wurde immer schwieriger zu erfüllen, je mehr Arzneimittel von Rabattverträgen erfasst wurden. Außerdem bleibt bei dieser Regelung offen, was die Krankenkasse dabei spart.
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Nur noch der „importrelevante Markt“
Für die neue Importquote soll nur noch der „importrelevante Markt“ betrachtet werden. Das sollen die Fertigarzneimittel sein, die nicht unter Rabattverträge fallen. Für diesen „importrelevanten Markt“ wird ein „theoretischer Umsatz“ berechnet, der sich ergibt, wenn stets das „Referenzarzneimittel“ (gemeint ist das Original) abgegeben würde. Die Preisdifferenz zwischen dem Referenzarzneimittel und dem abgegebenen Import wird als „Einsparung“ ermittelt. Als „Einsparziel“ wird gemäß dem Vertragsentwurf festgelegt, dass die Summe der Einsparungen zwei Prozent des „theoretischen Umsatzes“ betragen soll. Die neue Importquote ist demnach ein Verhältnis aus Einsparungen und Umsatz. Die Zahlenwerte der alten und der neuen Quote sind damit nicht vergleichbar. Wenn das Einsparziel in einem Sechs-Monats-Zeitraum nicht erreicht wird, soll die Rechnung der Apotheke um die Differenz zwischen dem Einsparziel und der Summe der tatsächlichen Einsparungen gekürzt werden. Das Einsparziel von zwei Prozent soll ein Jahr nach Inkrafttreten des Vertrages von den Vertragspartnern überprüft und möglicherweise neu verhandelt werden.
Programmierarbeit nötig
Über diese auffälligen Unterschiede hinaus enthält der neue Vertrag weitere Neuregelungen, beispielsweise zur Datenübermittlung zwischen den Verbänden. Stellungnahmen und Erläuterungen von Vertragspartnern sind beim derzeitigen Stand nicht zu erhalten. Zudem sind letzte Änderungen des Vertragstextes nicht ausgeschlossen. Doch schon die bisher erkennbaren Unterschiede zeigen, dass einige Neuerungen auf die Apotheken zukommen. Die Änderungen von Auswahlbereichen und die neue Berechnung der Importquote dürften zudem einige Programmierarbeit bei den Softwarehäusern erfordern. Daher ist zu hoffen, dass die finale Fassung des Vertrages bald vorliegt.
7 Kommentare
Erleichterung und Herausforderung
von Sven Larisch am 03.07.2019 um 11:57 Uhr
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Neuer Auswahlbereich für Generika ohne Rabattverträge
von Andreas Seifert am 12.02.2019 um 11:04 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten
AW: Neuer Auswahlbereich für Generika ohne
von Heiko Barz am 12.02.2019 um 12:37 Uhr
AW: Neuer Auswahlbereich für Generika ohne
von gerd reitler am 13.02.2019 um 13:13 Uhr
Danke
von Karl Friedrich Müller am 12.02.2019 um 7:49 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Neuer Auswahlbereich für Generika ohne Rabattverträge
von Karl Friedrich Müller am 11.02.2019 um 9:28 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Neuer Auswahlbereich für Generika ohne
von Dr. Thomas Müller-Bohn am 11.02.2019 um 10:13 Uhr
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