ADKA-Stellungnahme

Wie finden die Krankenhausapotheker das GSAV?

Stuttgart - 19.12.2018, 15:45 Uhr

ADKA zum GSAV: Kein automatischer Aut-idem-Austausch bei Biosimilars und die Abschaffung der Importquote und Importförderklausel. (b/Foto: Screenshot ADKA)

ADKA zum GSAV: Kein automatischer Aut-idem-Austausch bei Biosimilars und die Abschaffung der Importquote und Importförderklausel. (b/Foto: Screenshot ADKA)


Korrekturbedarf bei Zytostatika

Das GSAV sieht auch vor, die Erstattung parenteraler Zytostatika neu zu regeln. So sollen öffentliche Apotheken für die Herstellung parenteraler Zubereitungen in der Onkologie in Zukunft einen gesetzlich bestimmten Festzuschlag erhalten. Rabattverträge sollen geschlossen werden, um – so hofft das BMG – rund 300 Millionen Euro im Bereich der Onkologie zu sparen. Grundsätzlich sieht auch die ADKA ergänzenden Regelungsbedarf, allerdings berücksichtigt der Entwurf aus ihrer Sicht nicht die Folgewirkungen auf Krankenhausapotheken.

Kliniken können nicht mehr so viel sparen

So erklärt die ADKA zum geplanten Einsparpotenzial, dass im Krankenhausbereich bereits 2018 Einsparungen in Höhe von 250 Millionen Euro erzielt wurden. „Ein neuerlich zu hebendes Einkaufspotenzial in diesem Marktsegment in Höhe von 300 Millionen Euro ist aus unserer Sicht der Krankenhäuser unmöglich", so die ADKA. Kurzum: Krankenhausapotheken können nicht mehr so viel einsparen. Was sie nach Auffassung der ADKA aber laut Gesetzentwurf müssten, da Leistungen auf Grundlage von § 129a SGB V (Krankenhausapotheken) nicht teurer sein dürften als nach § 129 SGB V (Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung).

Rabattverträge gefährden Versorgung

Wie auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) warnt die ADKA zudem vor vermehrten Engpässen, wenn Rabattverträge die Versorgung dominieren. Sie werde eine sichere Arzneimittelversorgung durch Rabattvereinbarungen eher konterkariert als gefördert. „Rabattverträge nach § 130a Absatz 8a SGB V sollten deshalb ausschließlich dann zulässig sein, wenn diese mit mehreren pharmazeutischen Unternehmen abgeschlossen werden und zudem sichergestellt ist, dass der betreffende Wirkstoff von mehreren Wirkstoffproduzenten produziert wird", so die Einschätzung der Klinikapotheker.

Zudem würden aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes die geplanten Rabattverträge „absehbar“ die Verträge im onkologischen Versorgungsbereich nach § 129a SGB V infrage stellen. Dies gefährdet aus Sicht der Krankenhausapotheker die „geregelte qualitativ hochwertige ambulante onkologische Patientenversorgung vor Ort und aus einer Hand durch Krankenhausambulanzen drastisch.“ Das könne nicht die Intention des Gesetzes sein. Schließlich habe der Gesetzgeber den besonderen Stellenwert der onkologischen Versorgung ja bereits im Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz erkannt: „Wirtschaftliche Aspekte müssen in der Abwägung zum Gesundheitsschutz zurückstecken", hieß es damals in der Gesetzesbegründung.



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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