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Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
Bundesratsausschuss fordert schnelle Einführung des E-Rezeptes
Länder wollen Homöopathie-Wahltarife erhalten
In der Begründung verweist der Ausschuss darauf, dass die ärztliche Fernbehandlung nun in immer mehr Bundesländern möglich ist. Zur Erinnerung: Der Deutsche Ärztetag hatte das Fernbehandlungsverbot in der Muster-Berufsordnung in diesem Jahr teilweise aufgehoben, nun setzen diese Neuordnung viele Landesärztekammern um, indem sie ihre Berufsordnungen diesbezüglich deregulieren. Der Gesundheitsausschuss des Bundesrats ist sich sicher, dass die daraus entstehenden Projekte „dauerhaft einen Nutzen für die Versicherten“ versprechen, wenn es zeitgleich möglich sei, ein E-Rezept zu erhalten.
Und weiter: „Damit die Entwicklung weiter vorangetrieben werden kann, ist es notwendig, die gesetzlichen Grundlagen für die digitale Rezeptvorgabe so bald wie möglich zu schaffen. Unabhängig hiervon ist die Einführung der digitalen Rezeptvergabe im Rahmen der Digitalisierung des Gesundheitswesens geboten. Im europäischen Vergleich hat Deutschland bei der Einführung des E-Rezepts beziehungsweise der E-Verordnung noch erheblichen Nachholbedarf.“ Der Ausschuss zitiert hier eine Untersuchung, nach der in 17 Staaten in Europa bereits E-Rezepte in der Versorgung eingesetzt werden.
Bundesrat: Wahltarife sollen nicht wegfallen
Doch auch mit dem TSVG als solches hat sich der Ausschuss auseinandergesetzt. So ist im Kabinettsentwurf festgehalten, dass die Wahltarife der Krankenkassen über Arzneimittel der „besonderen Therapierichtungen“ abgeschafft werden sollen, darunter fällt auch die Homöopathie. Zur Begründung hieß es im Entwurf: „Die geringe Nachfrage verdeutlicht, dass kein ausreichender Bedarf für das Angebot derartiger Wahltarife besteht.“ Außerdem wurde auf den hohen Bürokratieaufwand verwiesen.
Der Gesundheitsausschuss sieht das ganz anders und verlangt, dass dieser Paragraf aus dem Gesetz gestrichen wird. Er erklärt, dass Patienten oftmals nur einen geringen Bedarf an solchen Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen haben, für sie reichten dann die Satzungsleistungen der Kassen aus. Aber: „Für Menschen mit einem höheren Bedarf – wie zum Beispiel chronisch kranke Menschen oder Menschen mit Tumorerkrankungen – reicht diese Versorgung jedoch nicht aus. Die Möglichkeit des Wahltarifs sollte daher im Interesse der Gruppen, die Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen stärker nutzen, erhalten bleiben.“
3 Kommentare
da isses
von Kleiner Apotheker am 13.11.2018 um 8:53 Uhr
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Unseriös
von Reinhard Rodiger am 12.11.2018 um 23:46 Uhr
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Ade Apotheke
von Karl Friedrich Müller am 12.11.2018 um 15:34 Uhr
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