der kleine Unterschied

Kühlkettenpflichtig oder „nur“ kühl zu lagern?

Stuttgart - 24.08.2018, 10:40 Uhr

Im Apothekenalltag spielt die Unterscheidung der verschiedenen Lagerbedingungen nicht nur bei der Lagerung selbst, sondern auch bei der Abgabe und bei der Beratung des Patienten eine Rolle. ( r / Foto: Schelbert)

Im Apothekenalltag spielt die Unterscheidung der verschiedenen Lagerbedingungen nicht nur bei der Lagerung selbst, sondern auch bei der Abgabe und bei der Beratung des Patienten eine Rolle. ( r / Foto: Schelbert)


Qualitätssicherung in der Apotheke

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Kühllagerung von Arzneimitteln

Apotheken wird empfohlen, eine Liste zu erstellen, aus der ersichtlich ist, was wie gelagert werden muss. Bei vielen Anbietern geht das aus der Software, wo die Kühlkettenpflicht hinterlegt ist, hervor. Im Apothekenalltag spielt die Unterscheidung der verschiedenen Lagerbedingungen nicht nur bei der Lagerung selbst, sondern auch bei der Abgabe und bei der Beratung des Patienten eine Rolle. So gibt es viele Präparate, wie bestimmte Augentropfen, Asthmamittel oder Dermatika, die in der Apotheke gekühlt werden müssen, der Endverbraucher sie jedoch bei Raumtemperatur aufbewahren kann. Kühlkettenpflichtige Präparate hingegen müssen auch vom Patienten sowohl beim Transport als auch zu Hause weiter gekühlt werden.

Laut einem aktuellen Faktenblatt der ABDA wurden 2017 zulasten der GKV 19,5 Millionen kühlpflichtige und 8,2 Millionen kühlkettenpflichtige Arzneimittel abgegeben.  



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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