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Neues Faktenblatt der ABDA
Kühllagerung von Arzneimitteln
Die ABDA passt sich den sommerlichen Temperaturen an und hat ein Faktenblatt zur Kühllagerung von Arzneimitteln veröffentlicht. Raumtemperatur, kühlpflichtig, kühlkettenpflichtig – ein neues Faktenblatt der ABDA fasst das Wichtigste zusammen und erklärt, warum ausländische Versandapotheken Kühlware meiden wie das kalte Wasser.
Nicht jedes Arzneimittel toleriert jede Temperatur. Das Gros der Medikamente kann bei Raumtemperatur, sprich bei 15 bis 25 Grad Celsius, in seltenen Fällen bei 30 Grad Celsius, gelagert und transportiert werden. 2017 erforderten nur 5 Prozent der zu Lasten der GKV abgerechneten Arzneimittel spezielle Temperaturbedingungen. Davon waren 19,5 Millionen kühlpflichtig (zum Beispiel Insulin, Biologicals) und 8,2 Millionen sogar kühlkettenpflichtig (zum Beispiel Impfstoffe). In einem neuen Faktenblatt „Kühllagerung von Arzneimitteln" hat die ABDA nun die wichtigsten Punkte für eine sachgerechte Kühllagerung dieser Arzneimittel veröffentlicht.
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Arzneimittel können entweder bei Raumtemperatur, im Kühlschrank bei 2 bis 8 Grad Celsius oder tiefgekühlt bei -18 Grad Celsius (Blutprodukte) gelagert werden. Beim Transport temperaturempfindlicher Arzneimittel unterscheidet man kühlpflichtig – Transport bei Raumtemperatur, Lagerung im Kühlschrank – und kühlkettenpflichtig, was bedeutet, dass auch während der gesamten Lieferkette die vorgeschriebene Temperatur einzuhalten ist. Das gilt nicht nur für den Weg vom Hersteller zum Großhandel und von diesem in die Apotheke, sondern auch bei der Abgabe an den Patienten.
Die ABDA warnt jedoch davor, es mit der Kühllagerung zu gut zu meinen und die Kühlakkus bei kühlkettenpflichtigen Arzneimitteln zu nah am Arzneimittel zu deponieren: „Werden Kühlakkus in Isolierbehältern verwendet, müssen sie so platziert werden, dass die Arzneimittel nicht in direkten Kontakt mit den Kühlakkus kommen“, heißt es im ABDA-Faktenblatt.
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