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Neues Faktenblatt der ABDA
Kühllagerung von Arzneimitteln
Woran hapert es bei Versandapotheken und kühlkettenpflichtigen Arzneimitteln?
Gehört in Apotheken das Konstatieren der Minimal- und Maximaltemperatur des Kühlschranks für kühlpflichtige Arzneimittel zu den gewohnten alltäglichen Dokumentationsaufgaben, wird es bei der Lagerung kühlpflichtiger Betäubungsmittel etwas komplizierter. Denn laut § 15 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sind Betäubungsmittel gesondert aufzubewahren und gegen eine unbefugte Entnahme zu sichern, auch im Kühlschrank.
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„Beim (grenzüberschreitenden) Versand temperaturempfindlicher Arzneimittel gibt es einige Probleme", schreibt die ABDA in ihrem neuen Faktenblatt zur Kühllagerung von Arzneimitteln. Sie begründet ihr Statement damit, dass auf europäischer Ebene die Kennzeichnungspflichten zur Kühllagerung beziehungsweise die Kühlkettenpflicht nicht harmonisiert sind und folglich die Verfahren in anderen Staaten von den strengen Vorgaben in Deutschland abweichen. Und weiter: „Die Temperaturführung während des Transportes kann durch nicht-spezialisierte Logistikdienstleister nicht durchgängig garantiert werden.“ Das bestätigt eine großangelegte Studie der Noweda. Die Ergebnisse veröffentlichte die Apothekengenossenschaft 2017. So konnte eine Bestellung nicht einmal bei jeder der getesteten Versandapotheken durchgeführt werden, da manche Versender grundsätzlich keine Kühlwaren im Sortiment haben.
Nur zwei Versender konnten Kühlkette gewähren
Bei den Versandapotheken, die kühlpflichtige oder kühlkettenpflichtige Arzneimittel lieferten, wurden diese nicht persönlich zugestellt, sondern beim Nachbarn abgegeben oder auf der Terrasse abgelegt, ohne eine entsprechende Information im Briefkasten zu hinterlassen. Auch wiesen nur zwei der insgesamt sieben Bestellungen von kühlkettenpflichtigen Arzneimitteln beim Erhalt durch den Empfänger die Temperatur im vorgeschriebenen Bereich auf.
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