Neues Faktenblatt der ABDA

Kühllagerung von Arzneimitteln

Stuttgart - 20.07.2018, 13:15 Uhr

Die ABDA informiert in einem neuen Faktenblatt zur Kühllagerung von Arzneimitteln. (m / Foto: EdNurg / stock.adobe.com)

Die ABDA informiert in einem neuen Faktenblatt zur Kühllagerung von Arzneimitteln. (m / Foto: EdNurg / stock.adobe.com)


Die ABDA passt sich den sommerlichen Temperaturen an und hat ein Faktenblatt zur Kühllagerung von Arzneimitteln veröffentlicht. Raumtemperatur, kühlpflichtig, kühlkettenpflichtig – ein neues Faktenblatt der ABDA fasst das Wichtigste zusammen und erklärt, warum ausländische Versandapotheken Kühlware meiden wie das kalte Wasser.

Nicht jedes Arzneimittel toleriert jede Temperatur. Das Gros der Medikamente kann bei Raumtemperatur, sprich bei 15 bis 25 Grad Celsius, in seltenen Fällen bei 30 Grad Celsius, gelagert und transportiert werden. 2017 erforderten nur 5 Prozent der zu Lasten der GKV abgerechneten Arzneimittel spezielle Temperaturbedingungen. Davon waren 19,5 Millionen kühlpflichtig (zum Beispiel Insulin, Biologicals) und 8,2 Millionen sogar kühlkettenpflichtig (zum Beispiel Impfstoffe). In einem neuen Faktenblatt „Kühllagerung von Arzneimitteln" hat die ABDA nun die wichtigsten Punkte für eine sachgerechte Kühllagerung dieser Arzneimittel veröffentlicht.

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Kühlakkus nicht zu nah an Arzneimittel

Arzneimittel können entweder bei Raumtemperatur, im Kühlschrank bei 2 bis 8 Grad Celsius oder tiefgekühlt bei -18 Grad Celsius (Blutprodukte) gelagert werden. Beim Transport temperaturempfindlicher Arzneimittel unterscheidet man kühlpflichtig – Transport bei Raumtemperatur, Lagerung im Kühlschrank – und kühlkettenpflichtig, was bedeutet, dass auch während der gesamten Lieferkette die vorgeschriebene Temperatur einzuhalten ist. Das gilt nicht nur für den Weg vom Hersteller zum Großhandel und von diesem in die Apotheke, sondern auch bei der Abgabe an den Patienten.

Die ABDA warnt jedoch davor, es mit der Kühllagerung zu gut zu meinen und die Kühlakkus bei kühlkettenpflichtigen Arzneimitteln zu nah am Arzneimittel zu deponieren: „Werden Kühlakkus in Isolierbehältern verwendet, müssen sie so platziert werden, dass die Arzneimittel nicht in direkten Kontakt mit den Kühlakkus kommen“, heißt es im ABDA-Faktenblatt.

Woran hapert es bei Versandapotheken und kühlkettenpflichtigen Arzneimitteln?

Gehört in Apotheken das Konstatieren der Minimal- und Maximaltemperatur des Kühlschranks für kühlpflichtige Arzneimittel zu den gewohnten alltäglichen Dokumentationsaufgaben, wird es bei der Lagerung kühlpflichtiger Betäubungsmittel etwas komplizierter. Denn laut § 15 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sind Betäubungsmittel gesondert aufzubewahren und gegen eine unbefugte Entnahme zu sichern, auch im Kühlschrank.

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Versandapotheken führen teilweise keine kühlpflichtigen Arzneimittel

„Beim (grenzüberschreitenden) Versand temperaturempfindlicher Arzneimittel gibt es einige Probleme", schreibt die ABDA in ihrem neuen Faktenblatt zur Kühllagerung von Arzneimitteln. Sie begründet ihr Statement damit, dass auf europäischer Ebene die Kennzeichnungspflichten zur Kühllagerung beziehungsweise die Kühlkettenpflicht nicht harmonisiert sind und folglich die Verfahren in anderen Staaten von den strengen Vorgaben in Deutschland abweichen. Und weiter: „Die Temperaturführung während des Transportes kann durch nicht-spezialisierte Logistikdienstleister nicht durchgängig garantiert werden.“ Das bestätigt eine großangelegte Studie der Noweda. Die Ergebnisse veröffentlichte die Apothekengenossenschaft 2017. So konnte eine Bestellung nicht einmal bei jeder der getesteten Versandapotheken durchgeführt werden, da manche Versender grundsätzlich keine Kühlwaren im Sortiment haben.

Nur zwei Versender konnten Kühlkette gewähren

Bei den Versandapotheken, die kühlpflichtige oder kühlkettenpflichtige Arzneimittel lieferten, wurden diese nicht persönlich zugestellt, sondern beim Nachbarn abgegeben oder auf der Terrasse abgelegt, ohne eine entsprechende Information im Briefkasten zu hinterlassen. Auch wiesen nur zwei der insgesamt sieben Bestellungen von kühlkettenpflichtigen Arzneimitteln beim Erhalt durch den Empfänger die Temperatur im vorgeschriebenen Bereich auf.



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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