Reaktion auf Skonto-Urteil

Spahn will offenbar Großhandelshonorar fixieren

Berlin - 15.06.2018, 12:10 Uhr

Der 70-Cent-Festzuschlag der Großhändler ist nach dem BGH-Urteil fü den Wettbewerb freigegeben. Das Bundesgesundheitsministerium will das nun offenbar wieder ändern. (Foto: Noweda)

Der 70-Cent-Festzuschlag der Großhändler ist nach dem BGH-Urteil fü den Wettbewerb freigegeben. Das Bundesgesundheitsministerium will das nun offenbar wieder ändern. (Foto: Noweda)


Mit seinem Urteil zu Rabatten im Großhandelsmarkt sorgte der Bundesgerichtshof im Oktober vergangenen Jahres für einen Paukenschlag: Großhändler können Apotheken auch Nachlässe gewähren, die über die prozentuale Großhandelsmarge von 3,15 Prozent hinausgehen. Auf seinen Fixzuschlag von 70 Cent kann der Großhandel laut BGH verzichten. Dem Vernehmen nach will das Bundesgesundheitsministerium diese Rechtsprechung bald schon wieder einfangen: Der Festzuschlag des Großhandels soll nun sicher fixiert werden.

Nicht nur das EuGH-Urteil zur Rx-Preisbindung hat den Apothekenmarkt in den vergangenen Monaten bewegt. Auch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Großhandelsrabatten und -skonti hatte –  vor allem im Vorfeld – für Unruhe gesorgt. Die Richter bestätigten im Ergebnis am 5. Oktober 2017 ein Urteil des Landgerichts Aschaffenburg, das das Konditionenmodell des Großhändlers AEP für zulässig befunden hatte. Die Wettbewerbszentrale hatte dagegen geklagt.

Die Apotheker hatten vor allem um ihre Skonti gebangt. Sie erwarteten, dass der BGH entscheidet, ob Skonti ohne Einschränkungen neben Rabatten gewährt werden dürfen oder ob sie sich ebenfalls im Rahmen des 3,15-prozentigen Großhandelszuschlags bewegen müssen. Doch mit dieser Frage befassten sich die BGH-Richter am Ende gar nicht. Sie erklärten, dass die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) für die Abgabe von Rx-Arzneimitteln mit den dort vorgesehenen Großhandelszuschlägen eine Preisobergrenze festlege, aber keine preisliche Untergrenze. Der Großhandel sei danach nicht verpflichtet, einen Mindestpreis zu beanspruchen, der der Summe aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, der Umsatzsteuer und einem Festzuschlag von 70 Cent entspricht. Er könne deshalb nicht nur auf den genannten preisabhängigen, bis zur Höchstgrenze von 3,15 Prozent veränderlichen Zuschlag, höchstens jedoch 37,80 Euro, sondern auch auf den darin erwähnten Festzuschlag von 70 Cent ganz oder teilweise verzichten.

Für die Apotheker hat sich durch dieses Urteil damit nicht viel geändert: Schließlich konnten die Vereinbarungen zwischen ihnen und Großhändlern (und Herstellern) bleiben, wie sie sind. Auch AEP kann seine Marketingstrategie weiter verfolgen und die bisherigen Konditionen weiter anbieten. Innerhalb des Großhandelsmarktes könnte das Urteil jedoch für Schwung sorgen: Zumindest von rechtlicher Seite gibt es jetzt kein Hindernis mehr für neue Konditionen, die auch das 70-Cent-Fixum umfassen.



Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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1 Kommentar

Geht dann zu Lasten der Apotheke

von Ratatosk am 15.06.2018 um 18:26 Uhr

War ja so klar, wenns gegen die Apotheke geht können die Politiker auch schnell was machen. Nicht, daß der GH die Erhöhung nicht nötig hätte, aber die Fixierung wird von Großkonzernen natürlich auf die Apotheke abgewälzt.
Und das bei Konzernen, die eh legal kaum Steuern zahlen, nur die Firmen die zu klein sind sind in D die Dummen, die alles zu schultern haben.

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