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DAV-Mitgliederversammlung
Hilfstaxe: Verhandlungsfristen statt Kündigung
Der Geschäftsführende Vorstand des Deutschen Apothekerverbands will die Hilfstaxe und einige Anlagen mit dem GKV-Spitzenverband neu verhandeln. Das hat die DAV-Mitgliederversammlung am 27. April beschlossen. Nach Informationen von DAZ.online soll erst eine Kündigung augesprochen werden, wenn die Gespräche innerhalb einer bestimmten Frist scheitern.
Die DAV-Mitgliederversammlung hat sich am 27. April unter anderem mit der Zukunft der Hilfstaxe und ihrer Anlagen befasst. Anstoß hierzu gab der Ende Januar ergangene Schiedsspruch zur Anlage 3 des „Vertrags über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen“. Mit diesem setzte die Schiedsstelle neue Preise beziehungsweiese Rabatte für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie fest. Sie zog damit einen Schlussstrich unter die erfolglosen Verhandlungen zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband. In der Apothekerschaft kam der Beschluss, der zudem rückwirkend gilt, gar nicht gut an. Der DAV klagt bereits und hat auch beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen. Er kritisiert, dass die pauschalen Abschlagssätze vom gelisteten Einkaufspreis bei der Abrechnung mit den Krankenkassen zu hoch für die Apotheken seien. Apotheker seien dadurch nicht abschätzbaren finanziellen Risiken ausgesetzt.
Seit dem Schiedsspruch ist die Diskussion um die Hilfstaxe nicht zur Ruhe gekommen. Der Chef des Hamburger Apothekervereins Dr. Jörn Graue nahm die Geschehnisse zum Anlass, die komplette Kündigung der seit Jahren unveränderten Vereinbarung zu fordern. Schon 2012 hatte dies die DAV-Mitgliederversammlung schon einmal beschlossen – geschehen ist allerdings nichts. Der Hessische Apothekerverband forderte indessen, alle Anlagen der Hilfstaxe außer der Anlage 3 kündigen. Und der Verband Zytostatika herstellender Apothekerinnen und Apotheker (VZA) wiederum plädierte für eine ausschließliche Kündigung der Anlage 3. Dem schloss sich auch die zwischenzeitlich in Bayern gegründete Arbeitsgemeinschaft Parenterale Zubereitungen (ARGE PareZu) an.
Während die Anlage 3 nur die vergleichsweise wenigen Apotheken betrifft, die parenterale Zubereitung herstellen, hätte ein Kündigung der übrigen Anlagen – insbesondere von Anlage 1 und 2, Stoffe und Gefäße – ein umfassendere Bedeutung. Der Hessische Vorstoß war es denn auch, der es auf die Tagesordnung der DAV-Mitgliederversammlung schaffte.
1 Kommentar
Mehraufwand?
von Bernd Jas am 01.05.2018 um 22:28 Uhr
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