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Der Deutsche Apothekerverband ist mit dem Schiedsspruch zur Hilfstaxe bekanntlich gar nicht zufrieden. Festzuschläge wird es auch künftig nicht geben. Zudem sind die gegenüber den Kassen zu leistenden Abschläge für generische Wirkstoffe, die Apotheken für die Zyto-Zubereitungen verwenden, massiv gestiegen. Und auch auf bestimmte patentgeschützte Arzneimittel sind nun Abschläge zu leisten. Es gibt nun allerdings ein wirkstoffbezogenes Sonderkündigungsrecht und besondere Regelungen für den Fall, dass Rabattverträge bestehen.
Bis zum 31. August 2017 sollten GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband (DAV) die in der Anlage 3 der Hilfstaxe („Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen“) vereinbarten Preise für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie neu bestimmen. Weil die Vertragspartner sich nicht einigen konnten, kam die Schiedsstelle unter ihrem Vorsitzende Dr. Rainer Hess zum Zug. Am 19. Januar fand ihre letzte Sitzung statt. Nach erfolglosen Versuchen, GKV-Spitzenverband und DAV zu einer gemeinsamen Lösung zu führen, mussten die Unparteiischen ihren Beschluss letztlich ohne Zustimmung der Apotheker fällen.
Am vergangenen Montag erklärte der DAV bereits, dass er den Beschluss, der auch vom GKV-Spitzenverband mitgetragen wird, ablehnt. Nicht zuletzt missfällt ihm, dass er sich mit seiner Forderung nicht durchsetzen konnte, eine neue Struktur in die Preise zu bekommen. Er wollte auch einen Fix- und einen Zuschlag für parenterale Zubereitungen – so wie schon bei Fertigarzneimitteln und Rezepturen. Zudem wollte er den Arbeitspreis anheben. Wie aus dem DAZ.online vorliegenden Schiedsspruch hervorgeht, zunächst auf 108,75 Euro, dann auf 112,70 Euro. DAV-Chef Becker: „Wir wollten eine Vergütungsvereinbarung, die die Arbeitsleistung der Apotheken anerkennt und von der alten Praxis wegführt, dass Apotheken ihre Wirtschaftlichkeit über Einkaufskonditionen sichern müssen. Leider ziehen die Kassen hier nicht mit."
Generika: 50 Prozent Abschlag – und Ausnahmen
Nach dem Schiedsspruch gelten – und zwar rückwirkend ab dem 1. November 2017 – neue Abschläge. Der Abrechnungspreis für den Wirkstoff ist demnach bei nicht patentgeschützten Wirkstoffen im Grundsatz der zweitgünstigste Apothekeneinkaufspreis – abzüglich eines Abschlags von 50 Prozent. Zuvor waren es 30 Prozent. Für Pacitaxel- und Docetaxel-haltige Lösungen galt zuvor schon ein Abschlag von 46 Prozent. Nach dem Schiedsspruch sind es elf generische Wirkstoffe, für die eine Ausnahme gilt. Hier liegen die Abschläge zwischen 59,4 Prozent (Vinorelbin) und 83,7 Prozent (Epirubicin und Doxorubicin) auf den zweitgünstigsten Apothekeneinkaufspreis.
Ferner gibt es nun auch Abschläge für bestimmte patentgeschützte Wirkstoffe und Fertigarzneimittel ohne Konkurrenz sowie für bestimmte Biosimilars, Bioidenticals und deren Referenzarzneimittel. Grundsätzlich ist dies ein Abschlag von 1,6 Prozent auf den günstigsten Apothekeneinkaufspreis. Abweichend davon sind sechs Abschlagsgruppen mit Wirkstoffen (A bis F) gelistet, die Abschläge zwischen 0,05 Prozent und 7,5 Prozent vorsehen.
2 Kommentare
Verhandlungstaktik
von Holger am 26.01.2018 um 9:33 Uhr
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rückwirkend = Abzocke !
von Alfons Neumann am 26.01.2018 um 3:28 Uhr
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