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Wirkstoffbezogenes Kündigungsrecht
Zudem gibt es nun neben dem bereits zuvor bestehenden Kündigungsrecht ein neues außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund für einen einzelnen Wirkstoff oder eine einzelne Wirkstoffgruppe. Ein wichtiger Grund liegt dem Beschluss nach vor, wenn durch Belege der pharmazeutischen Unternehmen glaubhaft gemacht werden kann, dass sich für den betreffenden Wirkstoff oder die betreffende Wirkstoffgruppe die Einnahmemöglichkeit für die Apotheken bei wirtschaftlicher Bezugsmenge gegenüber dem in der Hilfstaxe ausgewiesenen Durchschnittspreis um mehr als 10 Prozent verändert hat.
Auch dem GKV-Spitzenverband steht ein Kündigungsrecht zu, wenn er glaubhaft machen kann, dass sich durch Preisveränderungen oder neue Preiserhebungen gegenüber diesem Durchschnittspreis Veränderungen um mehr als 10 Prozent ergeben oder wenn patentgeschützte Arzneimittel gegnerikafähig werden. Im Falle der Kündigung haben die Vertragspartner innerhalb von zwei Monaten eine neue Vereinbarung zu treffen. Anderenfalls entscheidet die Schiedsstelle binnen eines Monats ab Antragstellung. Die neue Vereinbarung gilt sodann einen Monat über den Zugang der außerordentlichen Kündigung hinaus zurück.
Sonderregelungen bei bestehenden Rabattverträgen
In einer neu in die Anlage 3 Teil 2 der Hilfstaxe eingefügten Ziffer 3b finden sich überdies Sonderreglungen zu Wirkstoffen, für die Rabattverträge nach § 130a Abs. 9a SGB V bestehen. Danach gelten die festgesetzten Abschläge zwar grundsätzlich auch für Wirkstoffe unter Rabattvertrag – jedoch nur, soweit ein Rabattvertragspartner den Wirkstoff zum festgesetzten Abrechnungspreis nach der Hilfstaxe an die Apotheke abgibt. Gibt keiner der Rabattvertragspartner den Wirkstoff zum Abrechnungspreis nach der Hilfstaxe an die Apotheke ab, gilt als Abrechnungspreis der günstigste Apothekeneinkaufspreis ohne Berücksichtigung eines Abschlags.
Für den Fall der Nichtlieferbarkeit des rabattbegünstigten Arzneimittels zum Zeitpunkt der Vorlage der Verordnung gelten die Vorgaben des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorung entsprechend (§ 4 Abs. 2 Sätze 2, 3 und 5). Die Vertragspartner werden dazu ein neues Sonderkennzeichen vereinbaren.
Laut DAV bedarf der derzeit vorliegende Beschlusstext allerdings noch einiger redaktioneller Korrekturen. Der DAV habe eine Berichtigung beantragt.
Schwierige Verhandlungen
Aus der Beschlussbegründung geht hervor, dass die Verhandlungen offensichtlich nicht einfach waren. Gerade in der letzten Sitzung am 19. Januar gab es noch viel zu diskutieren, zumal der DAV kurzfristig am Tag zuvor noch weitere Änderungen zur Beschlussvorlage der Unparteischen eingebracht hatte – wobei er die Beschlussvorlage zugleich insgesamt ablehnte. Zudem legte er zu diesem Zeitpunkt noch ein Gutachten vor, von dem es zuvor nur eine Entwurfsfassung gegeben hatte. Doch das war für die Schiedsstelle zu spät. Letztlich war die Schiedsstelle „mangels einer alternativen Datengrundlage“ auf die vom GKV-Spitzenverband eingebrachten Erhebungen und Berechnungen angewiesen. Der DAV habe zwar einige diese Berechnungen bezweifelt, der GKV-Spitzenverband habe hierauf aber jeweils schlüssig erwidern können, heißt es im Beschluss.
2 Kommentare
Verhandlungstaktik
von Holger am 26.01.2018 um 9:33 Uhr
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rückwirkend = Abzocke !
von Alfons Neumann am 26.01.2018 um 3:28 Uhr
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