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Nach dem aus Sicht des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) enttäuschenden Schiedsspruch zur Zytostatikavergütung wird der DAV nach Informationen von DAZ.online gegen die Entscheidung der Schiedsstelle klagen.
Wie aus Kreisen des DAV zu hören war, hat sich der Verband nun zur Klage entschlossen. Der Verband der Zytostatikaherstellenden Apotheker (VZA) werde sich an den Kosten des Verfahrens beteiligen. Die Klage soll sich auf den Schiedsspruch insgesamt und nicht nur auf die rückwirkende Geltung beziehen.
Nachdem die Verhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem DAV gescheitert waren, hatte die zuständige Schiedsstelle unter dem Vorsitz von Dr. Rainer Hess am 19. Januar entschieden. Dabei wurden neue, deutlich größere Abschläge auf die Apothekeneinkaufspreise festgesetzt und neue Abschlagsgruppen für patentgeschützte Wirkstoffe eingerichtet. Diese Abschläge sollen bereits rückwirkend ab dem 1. November 2017 gelten.
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Klare Ablehnung durch DAV
Schon direkt nach dem Schiedsspruch hatte der DAV-Vorsitzende Fritz Becker das Ergebnis des Schiedsverfahrens klar abgelehnt. Dazu verwies Becker auf die neue Möglichkeit für die Krankenkassen, Rabattverträge mit den Herstellern zu schließen. Dort sollten die Krankenkassen Einsparpotenziale generieren, hatte Becker gefordert. Der DAV wolle eine Vergütung, die die Arbeitsleistung der Apotheken anerkennt. Dies solle von der bisherigen Praxis wegführen, dass die Apotheken ihre Wirtschaftlichkeit über die Einkaufskonditionen sichern müssen. Daraufhin hatte Becker bereits kurz nach dem Schiedsspruch angekündigt, eine Klage gegen den Schiedsspruch zu prüfen.
Zyto-Rabattverträge laufen schleppend an
Letztlich zielt die Argumentation des DAV auf die Sicherung der flächendeckenden Versorgung. Denn alle zytostatikazubereitenden Apotheken müssen auch wirtschaftlich in der Lage sein, ihre Aufgaben zu erfüllen. Wenn nur wenige Großanbieter zu den festgesetzten Preisen einkaufen können, würde sich die gesamte Versorgung auf wenige Anbieter konzentrieren.
Rabattvertragsverfahren in zwei Gebietslosen eingestellt
Bei der Suche nach einer zukunftsweisenden Preisbildung geht es auch darum, wie die neuen Rabattverträge zwischen Zytostatikaherstellern und Krankenkassen in die Preisfindung eingehen. Doch der Schiedsspruch fördert die Entwicklung dieser Rabattverträge offensichtlich nicht.
Denn der Landesapothekerverband Niedersachsen meldete in seinem Mitgliederrundschreiben vom 15. Februar, die ARGE-Zytostatika habe darüber informiert, dass sich die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen in Niedersachsen und Bremen (Gebietslos 1) sowie in Sachsen-Anhalt (Gebietslos 2) entschlossen hätten, dieses Rabattvertragsverfahren zum 31. März 2018 einzustellen. Dies sei eine Folge des Schiedsstellenbeschlusses. Dies betreffe nur Apotheken in den genannten Bundesländern, die Zytostatikazubereitungen für Versicherte von Krankenkassen herstellen, die von der ARGE-Zytostatika vertreten werden. Die für den Februar 2018 kommunizierte Friedenspflicht werde bis zum Verfahrensende am 31. März 2018 verlängert, heißt es dort weiter. Trotzdem bitte die ARGE-Zytostatika um die Beachtung der Rabattverträge. Die im Februar und März 2018 bestehenden Rabattverträge würden eine Klausel enthalten, die den Apotheken in Niedersachsen, Bremen und Sachsen-Anhalt den Einkauf zu den im Schiedsspruch geltenden Abschlägen garantiere. Eine Abrechnung ohne Abschlag sei daher nach Ansicht der ARGE-Zytostatika nicht möglich.
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