Macrogole können auch als Medizinprodukte mit Arzneimittelcharakter im Verkehr sein. Wie bei Arzneimitteln, gibt es beide Möglichkeiten: apothekenpflichtig und verschreibungspflichtig. Medizinprodukte unterliegen nicht der Packungsgrößenverordnung, sie sind nicht normiert und haben folglich keine N-Kennzeichen. Ein Macrogol-Medizinprodukt-Rezept mit Stückzahl darf die Apotheke problemlos beliefern. Es gibt keine Höchstmenge, es gilt das Prinzip der Wirtschaftlichkeit. Doch eine fehlende N-Bezeichnung macht nicht automatisch das Macrogol zum Medizinprodukt, siehe das obige Beispiel mit Movicol Junior aromafrei 90 Stück Gerke.
4 Kommentare
Anfrage
von Friedel Schmidt am 11.05.2019 um 14:47 Uhr
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Zum Glück nicht reingefallen
von Andreas Grünebaum am 18.08.2017 um 18:39 Uhr
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Irrsinn bei der Movicolverschreibung!
von Heiko Barz am 18.08.2017 um 8:59 Uhr
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AW: Irrsinn bei der Movicolverschreibung
von Andreas Grünebaum am 18.08.2017 um 18:42 Uhr
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