Beratungs-Quickie

Ein junger Patient mit bronchialem Infekt

München / Stuttgart - 22.06.2017, 13:15 Uhr

Mehrkosten gelten auch für Kinder. Selbst wenn das Kind den Mehrkosten-freien Saft nicht verträgt, entbinden pharmazeutische Bedenken nicht davon. (Foto: Picture-Factory / Fotolia)

Mehrkosten gelten auch für Kinder. Selbst wenn das Kind den Mehrkosten-freien Saft nicht verträgt, entbinden pharmazeutische Bedenken nicht davon. (Foto: Picture-Factory / Fotolia)


Welche Punkte sind bei der Beratung in der Apotheke wichtig? Was für Zusatzinformationen können Sie zu den verordneten Arzneimitteln geben? Im „Beratungs-Quickie“ stellen wir jeden Donnerstag einen neuen Fall vor. Diesmal geht es um eine Verordnung über einen Hustenlöser und ein Schmerzmittel für einen Jungen, der an einem bronchialen Infekt leidet.

Formalien-Check

Eine junge Frau mit zwei Kindern, eines im Kinderwagen und eines an der Hand, kommt in die Apotheke. Ihr Sohn reißt an ihrer Hand und will sofort in die Spielecke.

Verordnet sind 20 Brausetabletten ACC® 200 mg sowie das apothekenpflichtige Arzneimittel Nurofen® 200 mg (zwölf Brausegranulate). Die Kinderärztin hat den Aut-idem-Austausch nicht ausgeschlossen, Rabattverträge sind daher zu beachten. Für Position zwei ist die verordnete Darreichungsform „Brausegranulate“ nicht mehr auf dem Markt. Die Apotheke kann das Rezept mit einer anderen Darreichungsform beliefern, wie zum Beispiel Schmelztabletten oder einem Saft. Das apothekenpflichtige Arzneimittel ist für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr oder bei Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen unter 18 Jahren durch die GKV erstattungsfähig.

Es ist kein Gebührenstatus-Feld angekreuzt. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind grundsätzlich von der Zuzahlung befreit. Im Fall der Nurofen® 200 mg Schmelztabletten fallen Mehrkosten an, die auch bei Kindern zu leisten sind. Ab Ausstellungsdatum ist die Verordnung einen Monat gültig.



Manuela Kühn, Apothekerin
redaktion@daz.online


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