Beratungs-Quickie

Hydromorphon auf einem rosa Rezept – und nun?

München - 26.05.2017, 10:00 Uhr

Hydromorphon zählt zu den hochpotenten Opioidanalgetika und wird bei starken Schmerzen eingesetzt. (Foto: zinkevych / Fotolia)

Hydromorphon zählt zu den hochpotenten Opioidanalgetika und wird bei starken Schmerzen eingesetzt. (Foto: zinkevych / Fotolia)


Welche Informationen sind bei einem Beratungsgespräch in der Apotheke für den Patienten wichtig? Im Beratungs-Quickie stellen wir jeden Donnerstag einen konkreten Patientenfall vor. Diesmal geht es um eine Verordnung über ein Opioidanalgetikum und das Prokinetikum MCP für eine ältere Frau, die unter starken Rückenschmerzen leidet. Allerdings gibt es bei der Verordnung Probleme mit den Formalien. 

Formalien-Check

Frau M. betritt am Arm ihres Mannes die Apotheke und legt ihr Rezept am Tag der Ausstellung vor. Sie hat offensichtlich Schmerzen, läuft langsam und gebückt.

Verordnet sind eine N1-Packung MCP Hexal® 10 mg Tabletten sowie eine N3-Packung Jurnista® 4 mg mit 100 Retardtabletten. Der Orthopäde hat für beide Positionen ein Aut-idem-Kreuz gesetzt. Eine Substitution ist somit ausgeschlossen. Für Position zwei wären preisgünstige Importe zu beachten, sind jedoch nicht vorhanden.

Die Verordnung kann in dieser Form nur mit einer N1-Packung (zwanzig Tabletten) MCP Hexal® 10 mg beliefert werden. Zur Belieferung des Betäubungsmittels Jurnista® muss ein BtM-Rezept oder eine „Notfall-Verschreibung“ des Arztes vorliegen (BtMVV §8 Abs. 6). Die Verordnung muss dann mit dem Vermerk „Notfall-Verschreibung“ gekennzeichnet sein. Eine sofortige Rücksprache mit dem Arzt ist erforderlich.

Es ist kein Gebührenstatus-Feld angekreuzt. Die Kundin muss die gesetzliche Zuzahlung leisten, sofern sie keinen gültigen Befreiungsausweis vorlegen kann.

Ab Ausstellungsdatum ist die Verordnung über MCP einen Monat gültig. Eine „Notfall-Verschreibung“ darf nicht mehr beliefert werden, wenn das Ausstellungsdatum mehr als einen Tag zurückliegt. Vor der Abgabe muss die Apotheke möglichst mit dem Arzt Kontakt aufnehmen und nach ärztlicher Bestätigung das BtM abgeben. Der Arzt hat die Pflicht, der Apotheke ein mit dem Buchstaben „N“ gekennzeichnetes BtM-Rezept nachzureichen. Dieses dient der Abrechnung mit der Krankenkasse. Die Apotheke bedruckt darauf das tatsächliche Datum der Abgabe, auch wenn das Ausstellungsdatum nicht das gleiche ist.



Manuela Kühn, Apothekerin
redaktion@daz.online


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