Beratungs-Quickie

Ginkgo bei leichter Demenz

Stuttgart - 24.11.2016, 14:45 Uhr

(Foto: H. Brauer / Fotolia)

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Welche Punkte sind bei der Beratung wichtig? Was für Zusatzinformationen können Apotheker geben? Im „Beratungs-Quickie“ stellen wir jede Woche einen neuen Fall vor. Diesmal geht es um eine Verordnung über ein Ginkgo-Präparate für einen älteren Herren. 

Formalien Check

Ein älterer Mann betritt die Apotheke und legt ein Kassenrezept über 80 Stück Tebonin Kozent 240 mg mit den Worten vor: „ Was hat die Ärztin denn da schon wieder aufgeschrieben. Ist das das Richtige?“ Er ist ein Stammkunde

Das Rezept, ausgestellt von einer Neurologin, ist zum Zeitpunkt der Einlösung 14 Tage alt und somit gültig. 

Tebonin ist ein apothekenpflichtiges Arzneimittel. Laut Anlage I (OTC-Übersicht) Arzneimittelrichtlinie darf Ginkgo-biloba-Blätter-Extrakt, der wirksame Bestandteil von Tebonin, zur Behandlung der Demenz auch bei Erwachsenen zulasten der Krankenkasse verordnet werden. Für den Patienten, der gebührenpflichtig ist, fallen nur die Zuzahlung und Mehrkosten an. Die Apotheke muss die Diagnose nicht überprüfen.

Ist auf dem Rezept jedoch eine Diagnose vermerkt, darf das Präparat nur zulasten der GKV abgegeben werden, wenn das Mittel für die vermerkte Diagnose erstattungsfähig ist. Mit dem Vermerk „bei Tinnitus“ beispielsweise müsste der Patient die Kosten selber tragen.

Die Ärztin hat den Aut-idem Austausch zugelassen, Rabattverträge sind also zu beachten. Rabattartikel ist in diesem Fall das Verordnete, laut Kundendatei hat der Patient auch bislang immer genau dieses Präparat erhalten.  

Ist ein Präparatewechsel aufgrund von Rabattverträgen notwendig, sollte er aber wohl überlegt sein. Möglicherweise verunsichert das den Patienten. Im Zweifel sind pharmazeutische Bedenken der sichere Weg. Kümmert sich ein Angehöriger oder Pflegepersonal um die Arzneimittel, kann man ein Alternativpräparat eher verantworten. In der verordneten Stärke und Packungsgröße ist ein weiteres Präparat auf dem Markt – Gingium extra 240 mg.

Die 80-Stück-Packung Tebonin trägt keine N-Kennzeichnung. Es handelt sich aber nicht um eine sogenannte Jumbopackung, denn die enthaltene Stückzahl liegt unterhalb von Nmax. Die verordnete Menge darf also beliefert werden. 



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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1 Kommentar

Anmerkung zu Tinnitus

von Dirk Lenz am 25.11.2016 um 9:36 Uhr

Interessant finde ich den Hinweis "bei Tinnitus". Ich dachte das Gingko Präparat sei hilfreich bei Gedächtnisproblemen. Welche Präparate werden denn "bei Tinnitus" empfohlen? Ich kenne lediglich Präparate wie Sonosan, die kein Gingko enthalten.

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