beratungs-Quickie

Spezifische Immuntherapie bei Insektengiftallergie

München - 17.11.2016, 13:30 Uhr

(Foto: Dagmar Gärtner / Fotolia)

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Welche Punkte sind bei der Beratung wichtig? Was für Zusatzinformationen können Apotheker geben? Im „Beratungs-Quickie“ stellen wir jede Woche einen neuen Fall vor. Diesmal geht es um eine Verordnung über eine Hyposensibilisierungslösung für einen Mann, der eine Wespenstichallergie hat.

Formalien-Check

Verordnet ist eine Packung ALK-depot® SQ 802, Wespengift AF. Bei der Verordnung von Hyposensibilisierungslösungen reicht der GKV die Angabe einer individuellen „Hyposensibilisierungslösung lt. Anlage" mit dem Verweis auf ein beigefügtes Bestellblatt manchmal nicht aus. Um Retaxationen zu vermeiden, soll der Arzt Allergenpräparate unter dem Handelsnamen und der konkreten Menge benennen. Laut Rahmenvertrag § 6 Absatz 4 hat die Apotheke bei der Angabe „1 OP“ die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben. ALK-depot® SQ AF - Präparate sind nur in einer N2-Packungsgröße mit 4 x 5 ml im Handel. Die Verordnung ist somit eindeutig.

Für Hyposensibilisierungslösungen ist ein spezieller Anforderungsschein notwendig. Die Arztpraxis muss den Bestellbogen für die Apotheke dem Rezept beifügen. Der Kunde ist bei der Belieferung darauf hinzuweisen, das Arzneimittel im Kühlschrank bei 2 bis 8°C zu lagern. Außerdem ist ihm der Folgebestellbogen für den Arzt auszuhändigen.Der Kunde ist gebührenpflichtig. Abrechnungsfähige Beschaffungskosten können mit der Sonder-PZN 9999637 gegenüber der GKV auf der Verordnung geltend gemacht werden. 

Ab Ausstellungsdatum ist die Verordnung einen Monat gültig. Aber was ist, wenn die Beschaffung länger dauert?

Es handelt sich um ein Rezept zulasten einer Ersatzkasse. Maßgeblich ist laut Arzneiversorgungsvertrag der Tag der Vorlage in der Apotheke. Denn dort heißt es: „Die Mittel dürfen nur abgegeben werden, wenn die Verordnung innerhalb von einem Monat nach Ausstellung der Verordnung in der Apotheke vorgelegt wird." Das heißt, selbst wenn die Beschaffung länger dauen sollte, kann abgerechnet werden – vorausgesetzt das Rezept wurde rechtzeitig in der Apotheke vorgelegt. 

Bei Primärkassen muss eine Verordnung tatsächlich „innerhalb eines Monats nach dem Austellungstag beliefert werden." Doch es gibt Ausnahmen: „Der Anspruch auf Bezahlung bleibt bei Fristüberschreitung bestehen, wenn der Apotheker glaubhaft macht, dass die Fristüberschreitung aus Gründen der Herstellung, Beschaffung oder Genehmigung unvermeidbar war."



Manuela Kühn, Apothekerin
redaktion@daz.online


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