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gesetzliche Unfallversicherung
BG-Rezepte beliefern – so geht's
Was darf verordnet werden?
Im Gegensatz zu GKV-Verordnungen werden bei Rezepten zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung nie Zuzahlungen fällig. Diese trägt immer die Versicherung. Mehrkosten hingegen können fällig werden, wenn auf Wunsch des Patienten nicht nach Aut-idem ausgetauscht wird oder wenn der Preis des verordneten Mittels über dem Festbetrag liegt. Besteht allerdings der Arzt aus medizinischen Gründen auf das teurere Mittel, teilt dies der Unfallversicherung mit und kreuzt das Aut-idem-Feld an, übernimmt der Kostenträger auch die Mehrkosten. Dasselbe gilt, wenn im Rahmen der Akutversorgung oder aufgrund von Lieferengpässen das teurere Mittel abgegeben wird. In diesen Fällen macht die Apotheke einen entsprechenden Vermerk auf das Rezept.
Zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung dürfen sämtliche Arzneimittel verordnet werden. Und zwar unabhängig davon, ob sie verschreibungspflichtig, apothekenpflichtig oder freiverkäuflich sind. Darüber hinaus ist auch die Verschreibung sämtlicher Verbandmittel, Medizinprodukte sowie apothekenüblicher Waren gemäß § 1a Absatz 10 der Apothekenbetriebsordnung inklusive Hilfsmittel möglich. Diesbezüglich gibt es auch keine regionalen Sondervereinbarungen. Sofern etwas aus den genannten Produktgruppen zulasten eines Unfallversicherungsträgers verordnet wird, muss dieser in jedem Fall der Apotheke die Kosten erstatten.
Ist eine Verordnung nicht wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erforderlich (fehlende Kausalität oder keine medizinische Notwendigkeit), muss die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse den behandelnden Arzt darüber informieren, damit dieser keine Verordnung (mehr) zu ihren Lasten ausstellt. Die Versicherten sollten hierüber informiert werden. Sie können gegebenenfalls von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Nach Auskunft der DGUV ist eine Verweigerung der Kostenerstattung gegenüber der Apotheke nicht zulässig, auch wenn die ärztliche Verordnung zulasten der Unfallversicherung nicht richtig war.
Hilfsmittel
Bei Hilfsmittelverordnungen dürfen nur Apotheken, die zur Versorgung mit den jeweiligen Hilfsmitteln gemäß § 126 SGB V berechtigt sind, diese auch beliefern. Das heißt, die Apotheke muss für die jeweilige Produktgruppe präqualifiziert sein. Ein separater Vertragsbeitritt ist nicht notwendig. Der Vertrag zwischen DAV und DGUV umfasst auch Hilfsmittel.
2 Kommentare
zuzahlung schmerzmittel
von Harald Burghardt am 05.12.2016 um 12:06 Uhr
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AW: zuzahlung schmerzmittel
von Sven Larisch am 21.06.2018 um 13:19 Uhr
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