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gesetzliche Unfallversicherung
BG-Rezepte beliefern – so geht's
Viele Regelungen wie bei der GKV
Hinsichtlich der Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen gelten die Regelungen des § 6 des Rahmenvertrages. So darf beispielsweise – ebenso wie bei GKV-Verordnungen – nur gestückelt werden, wenn die nach Stückzahl verordnete Menge keinem definierten N-Bereich entspricht. Oder: Rezepte, auf denen Stückzahlen verordnet sind, die über der größten Messzahl (Nmax) liegen, dürfen nur beliefert werden, wenn die gewünschte Stückzahl ein Vielfaches von Nmax ist und der Vertragsarzt einen Vermerk (!) aufgebracht hat.
Bei der Auswahl preisgünstiger Arzneimittel gelten die üblichen Regeln zu Aut-idem (§ 4 Absatz 1 des Rahmenvertrags) sowie bei Importen die 15/15-Regel (§ 129 Absatz 1 Satz 2 SGB V). Sollten Rabattverträge geschlossen werden (derzeit nicht der Fall) – heißt es im Vertrag – „verständigen sich die Vertragspartner kurzfristig auf Regelungen entsprechend § 4 Absätze 2 bis 5 des Rahmenvertrages“.
Die Rezepte müssen innerhalb eines Monats nach Ausstellung vorgelegt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, auf BG-Rezepten eine abweichende Gültigkeit anzugeben. Diese ist dann maßgeblich. Wird das Rezept später als einen Monat nach Ausstellung beliefert, muss die Apotheke auf Nachfrage bestätigen, dass es rechtzeitig vorgelegt wurde.
2 Kommentare
zuzahlung schmerzmittel
von Harald Burghardt am 05.12.2016 um 12:06 Uhr
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AW: zuzahlung schmerzmittel
von Sven Larisch am 21.06.2018 um 13:19 Uhr
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