gesetzliche Unfallversicherung

BG-Rezepte beliefern – so geht's

Stuttgart - 04.08.2016, 11:30 Uhr

Bei Arbeitsunfällen zahlt die gesetzliche Unfallversicherung. Aber wie geht man mit den Rezepten in der Apotheke um? (Foto: zerbor / Fotolia)

Bei Arbeitsunfällen zahlt die gesetzliche Unfallversicherung. Aber wie geht man mit den Rezepten in der Apotheke um? (Foto: zerbor / Fotolia)


Viele Regelungen wie bei der GKV

Hinsichtlich der Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen gelten die Regelungen des § 6 des Rahmenvertrages. So darf beispielsweise – ebenso wie bei GKV-Verordnungen – nur gestückelt werden, wenn die nach Stückzahl verordnete Menge keinem definierten N-Bereich entspricht. Oder: Rezepte, auf denen Stückzahlen verordnet sind, die über der größten Messzahl (Nmax) liegen, dürfen nur beliefert werden, wenn die gewünschte Stückzahl ein Vielfaches von Nmax ist und der Vertragsarzt einen Vermerk (!) aufgebracht hat.

Bei der Auswahl preisgünstiger Arzneimittel gelten die üblichen Regeln zu Aut-idem (§ 4 Absatz 1 des Rahmenvertrags) sowie bei Importen die 15/15-Regel (§ 129 Absatz 1 Satz 2 SGB V). Sollten Rabattverträge geschlossen werden (derzeit nicht der Fall) – heißt es im Vertrag – „verständigen sich die Vertragspartner kurzfristig auf Regelungen entsprechend § 4 Absätze 2 bis 5 des Rahmenvertrages“.

Die Rezepte müssen innerhalb eines Monats nach Ausstellung vorgelegt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, auf BG-Rezepten eine abweichende Gültigkeit anzugeben. Diese ist dann maßgeblich. Wird das Rezept später als einen Monat nach Ausstellung beliefert, muss die Apotheke auf Nachfrage bestätigen, dass es rechtzeitig vorgelegt wurde. 



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Gesetzliche Unfallversicherung

Fragen und Antworten zu BG-Rezepten 

Auch Berufsgenossenschaften retaxieren

Arbeitsunfall: Wer trägt die Mehrkosten?

Auch Berufsgenossenschaften retaxieren

Arbeitsunfall: Wer trägt die Mehrkosten?

Deutscher Apothekerverband

Engpasspauschale auch für BG-Rezepte

Behandelnde Ärzte sofort informieren

COVID-19 als Berufskrankheit

DAZ-Fresh-Up – Was Apotheker wissen müssen

Entlassrezepte – was bei den Krankenhausverordnungen wichtig ist

2 Kommentare

zuzahlung schmerzmittel

von Harald Burghardt am 05.12.2016 um 12:06 Uhr

mußte anfang des jahres schon mal eine zuzahlung für mein bg rezept leisten, war das rechtens. mfg.harald burghardt

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: zuzahlung schmerzmittel

von Sven Larisch am 21.06.2018 um 13:19 Uhr

Vermutlich lag das verordnete Schmerzmittel über einem sogenannten Festbetrag. Der Festbetrag ist der maximale Betrag den die gesetzlichen Krankenversicherungen und die BGs (wirtschaftliche Abgabe) bezahlen. z.B. Novalgin hat eine Zuzahlung. die günstigeren Generika wie Ratipharm,m Hexal etc. aber nicht.
Sollte es zu Ihrem Medikament keine Alternative geben und die KK hat einen Betrag fixiert, muss die Differenz vom Patienten getragen werden.

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.