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gesetzliche Unfallversicherung
BG-Rezepte beliefern – so geht's
Was muss auf das Rezept? Welche Zahlungen fallen an?
Auf dem Rezept muss das Feld „Arbeitsunfall" angekreuzt sein, außerdem müssen der Unfalltag und der Unfallbetrieb angegeben werden. Ausnahme: Es handelt sich um eine Berufskrankheit. Dann ist der Hinweis „BK“ oder aber das Aktenzeichen des Unfallversicherungsträgers hilfreich, aber nicht zwingend notwendig.
Fehlen bestimmte Angaben auf dem Rezept, können sie vom Apotheker nach Rücksprache mit dem Arzt ergänzt werden. Bei BG-Rezepten sind das folgende Punkte: Name des Unfallversicherungsträgers, Geburtsdatum und Anschrift des Versicherten, Ausstellungsdatum, Unfalltag, Kennzeichnung für Arbeitsunfall, soweit nicht Berufskrankheit, gegebenenfalls Noctu-Kreuz. Der Apotheker muss alle Ergänzungen abzeichnen. Nicht ergänzt werden können der Arztstempel oder der entsprechende Aufdruck der Praxis sowie die eigenhändige Unterschrift des Arztes.
Prüfpflicht
Die Apotheke hat keine Prüfpflicht, ob der angegebene Kostenträger zahlen muss. Ist das Rezept ordnungsgemäß ausgestellt, ist die jeweilige BG oder Unfallkasse verpflichtet, die Kosten für die Heil- und Hilfsmittel zu erstatten.
2 Kommentare
zuzahlung schmerzmittel
von Harald Burghardt am 05.12.2016 um 12:06 Uhr
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AW: zuzahlung schmerzmittel
von Sven Larisch am 21.06.2018 um 13:19 Uhr
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