DAZ aktuell

Opiumtinktur im Versandgefäß ist kein Fertigarzneimittel

Entscheidung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte

tmb | Bisher urteilten Gerichte – teils widersprüchlich – über die Rechtsstellung von Opiumtinktur. Nun gibt es eine Entscheidung der höchsten Verwaltungsebene. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat erklärt, dass Opiumtinktur der Firma Maros GmbH, die in Versandgefäßen an Apotheken geliefert wird, kein Fertigarzneimittel ist und daher nicht der Zulassungspflicht unterliegt.

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