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Pandemie Spezial
Die FFP2-Masken-Ausgabe läuft ...
Seit Dienstag werden Ältere und Risikogruppen in den Apotheken mit Masken versorgt
Nach einer Sitzung des Corona-Kabinetts Ende November gab Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) bekannt, dass man die Ausgabe von kostenlosen FFP2-Masken an Ältere und Risikogruppen für Mitte Dezember plane. Wie genau und über welche Stellen die Verteilung stattfinden soll, dazu gab es keine konkreten Details – Spahn kündigte an, dies noch per Rechtsverordnung zu regeln.
Apotheken sollen verteilen
Mitte letzter Woche überschlugen sich die Ereignisse dann: Plötzlich lag ein Referentenentwurf für eine Schutzmasken-Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums vor. Insgesamt 400 Millionen Schutzmasken sollen die öffentlichen Apotheken in Deutschland bis Mitte April 2021 an rund 27 Millionen Bundesbürger verteilen, die besonders gefährdet sind, bei einer Corona-Infektion schwer zu erkranken. Der Erstattungspreis beträgt pro Maske ab dem kommenden Jahr sechs Euro einschließlich aller Zuschläge und inklusive der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. In der ersten Etappe der Ausgabe im Dezember (bis zum 6. Januar) erhalten die Apotheken eine Pauschale aus dem Nacht- und Notdienstfonds beim Deutschen Apothekerverband (DAV). Zudem obliegt es den Apotheken anfänglich, die Anspruchsberechtigung zu prüfen. Ab 2021 geben dann die Krankenkassen Bescheinigungen aus.
Die Verordnung im Wortlaut
Die „Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ finden Sie auf DAZ.online, wenn Sie in das Suchfeld den Webcode S3KF6 eingeben oder hier klicken.
15 Masken pro Person
Am vergangenen Dienstagnachmittag wurde die „Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ schließlich im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat rückwirkend in Kraft. Aus der finalen Verordnung geht nun hervor, dass die erste Welle der Masken-Ausgabe, in der die Krankenkassen noch keine Rolle spielen, bis zum Ablauf des 6. Januar 2021 dauern soll. Die anspruchsberechtigten Personen haben aber weiterhin im Zeitraum vom 7. Januar 2021 bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 einen Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken und im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum Ablauf des 15. April 2021 einen weiteren Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken. Hintergrund ist, dass die Zeit für die Kassen und privaten Versicherer beziehungsweise die Bundesdruckerei, die die fälschungssicheren Bescheinigungen bereitstellen soll, zuvor offenbar zu knapp bemessen war. Im Folgenden geben wir Ihnen eine Schritt-für-Schritt-Übersicht, was bei der Ausgabe alles beachtet werden muss.
1. Wer ist überhaupt anspruchsberechtigt?
Als anspruchsberechtigte Personen gelten zunächst diejenigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben – unabhängig davon, ob sie in der GKV versichert sind oder nicht. Darüber hinaus gelten weitere folgende Voraussetzungen:
1. Das 60. Lebensjahr wurde vollendet.
2. Eine der folgenden Erkrankungen oder Risikofaktoren liegt vor:
- chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,
- chronische Herzinsuffizienz,
- chronische Niereninsuffizienz Stadium ≥ 4,
- Demenz oder Schlaganfall,
- Diabetes mellitus Typ 2,
- aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankung oder Chemo- oder Radiotherapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann,
- stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation,
- Trisomie 21,
- Risikoschwangerschaft.
2. Wie viele Masken sind pro Patient vorgesehen?
Personen, die zu einer der genannten Risikogruppen zählen, haben Anspruch auf insgesamt 15 Masken. Die Ausgabe erfolgt in drei Etappen: Vom 15. Dezember an bis zum 6. Januar 2021 stehen ihnen drei Schutzmasken zu. Im Zeitraum vom 7. Januar 2021 bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 können sie einmalig sechs Schutzmasken erhalten sowie vom 16. Februar 2021 bis zum Ablauf des 15. April 2021 erneut einmalig sechs Schutzmasken.
3. Wenn passende Gebinde fehlen
Sofern in der Apotheke keine Packungseinheit mit der erforderlichen Anzahl Schutzmasken vorhanden ist, ist die Apotheke laut Verordnung zur Neuverpackung berechtigt. Die Schutzwirkung der Masken darf dabei nicht beeinträchtigt werden. Zudem ist bei der Abgabe von Schutzmasken, die nach der Medizinischen Bedarf Versorgungssicherstellungs-Verordnung verkehrsfähig sind, den anspruchsberechtigten Personen auf Verlangen eine Bestätigung von der zuständigen Marktüberwachungsbehörde auszuhändigen.
4. Welche Masken dürfen ausgegeben werden?
Vorgesehen sind FFP2-Masken oder Masken mit vergleichbarer Qualität, die „gemäß der Verordnung (EU) 2016/425 vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstung oder gemäß § 9 der Medizinischen Bedarf Versorgungssicherstellungs-Verordnung in der Bundesrepublik Deutschland verkehrsfähig sind“. Tabelle 1 stellt eine entsprechende Übersicht dar, wie sie auch in der Verordnung zu finden ist.
Maskentyp | Standard (Teil der Kennzeichnung) | Weitere Kennzeichnungsmerkmale | Zielland |
---|---|---|---|
FFP2 oder vergleich-bar | CE-Kennzeichnung mit nachgestellter Kennnummer der notifizierten Stelle | gemäß Verordnung (EU) 2016/425, z. B. Schutzklasse FFP2 | EU |
Gebrauchsdauer | |||
Herstellerangaben | |||
Verweis auf DIN EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbar | |||
EU-Konformitätserklärung Anleitung und Information | |||
N95 | NIOSH-42CFR84 | Modellnummer | USA und Kanada |
Lot-Nummer | |||
Maskentyp | |||
Herstellerangaben | |||
TC-Zulassungsnummer | |||
P2 | AS/NZS 1716-2012 | Identifizierungsnummer oder Logo der Konformitätsbewertungsstellen | Australien und Neuseeland |
DS2 | JMHLW-Notification 214, 2018 | Kennzeichnung von Masken aus USA, Kanada, Australien / Neuseeland, Japan, China und Korea (PDF) | Japan |
jaish.gr.jp > hor1-y-13-11-3_1.pdf | |||
jaish.gr.jp > hor1-y-13-11-3_2.pdf | |||
CPA | Prüfgrundsatz für Corona SARS-Cov-2 Pandemie Atemschutzmasken (CPA) | Bescheinigung der Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 MedBVSV | Deutschland |
5. Wie weisen Personen ihre Anspruchsberechtigung nach?
Bis zum 6. Januar 2021 obliegt es allein den Apotheken, zu prüfen, ob ein Kunde anspruchsberechtigt ist. Bezüglich des Alters muss sich das Apothekenpersonal den Personalausweis zeigen lassen. Was Vorerkrankungen betrifft, kann bei Stammkunden etwa die Arzneimittelhistorie Aufschluss geben. Darüber hinaus können die Apotheken für die Eigenerklärung der Betroffenen auch Formblätter verwenden. Die ABDA stellt ein solches zur Verfügung (s. Kasten).
Anspruchsberechtigte Personen können für ihre Eigenerklärung auch ein Formblatt verwenden, das die ABDA erstellt hat. Sie finden es auf DAZ.online, wenn Sie in das Suchfeld den Webcode R2CJ5 eingeben oder hier klicken.
Ab dem 7. Januar 2021 ändert sich die Lage. Dann verschicken die Krankenkassen Bescheinigungen an die berechtigten Versicherten. Diese Bescheinigung ist in der Apotheke vorzulegen und einzuziehen und mit Apothekenstempel und Unterschrift der abgebenden Person zu versehen. Die Coupons sollen demnach fälschungssicher und nicht personalisiert sein.
6. Dürfen Anspruchsberechtigte andere Personen beauftragen?
Dem steht keine anders lautende Regelung entgegen, sofern der Abholende eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten vorlegt, wenn die anspruchsberechtigte Person der Apotheke bekannt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, dann muss zusätzlich zur Vollmacht der Personalausweis der anspruchsberechtigten Person vorgelegt werden.
7. Wie erfolgt die Kontrolle?
Leider kann nicht kontrolliert werden, ob Anspruchsberechtigte bis zum 7. Januar 2021 tatsächlich nur drei Masken erhalten und sich keine weiteren durch „Apotheken-Hopping“ erschleichen. ABDA-Präsident Friedemann Schmidt sagte dazu vergangene Woche in einem Pressegespräch, dass man dies mit dem Ministerium erörtert und gemeinsam entschieden habe, dieses Risiko einzugehen. Er appellierte diesbezüglich an die Vernunft und Solidarität der Menschen.
8. Ansturm auf die Apotheken verhindern?
Sowohl ABDA-Präsident Schmidt als auch Bundesgesundheitsminister Spahn räumten in der vergangenen Woche ein, dass sich ein Ansturm auf die Apotheken wohl kaum wirksam verhindern lassen wird. In der Verordnung wurde dennoch versucht, eine gewisse Reihenfolge bei der Ausgabe einzuhalten. Demnach sollen die gesetzlichen und privaten Krankenkassen die anspruchsberechtigten Personen in dieser Reihenfolge informieren:
1. Zuerst die Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben,
2. danach die Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, und die Personen nach § 1 Nummer 2 (betrifft Menschen, die jünger sind als 70 Jahre und wegen einer Vorerkrankung anspruchsberechtigt sind, Anm. d. Red.) und
3. danach die Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
9. Woher kommen die Masken?
Die Apotheken sollen ausdrücklich die üblichen und bewährten Vertriebswege nutzen – also Großhandel und Direktvertrieb. Bei der Präsentation des Verordnungsentwurfs in der vergangenen Woche sagte Minister Spahn, der reguläre Vertriebsweg über den Großhandel sei die einzige Möglichkeit, eine logistische Aufgabe dieser Größenordnung zu stemmen.
10. Gratis oder mit Zuzahlung?
Für die erste Etappe bis 6. Januar ist keine Zuzahlung vorgesehen. Ab 7. Januar wird beim Einlösen eines Coupons eine Eigenbeteiligung des Versicherten von 2 Euro fällig. Diese verbleibt in der Apotheke und wird mit dem Erstattungsbetrag verrechnet.
11. Welches Honorar gibt es für die Ausgabe?
Ab dem 7. Januar ist ein Erstattungsbetrag von 6 Euro je Maske vorgesehen. Bei der Abgabe von sechs Schutzmasken, die Anspruchsberechtigte beim Einlösen eines Gutscheins erhalten, macht das also 36 Euro. Darin sind der Einkaufspreis sowie alle Zuschläge und die jeweils geltende Mehrwertsteuer bereits enthalten.
In der aktuellen, ersten Etappe erhalten die Apotheken für die Maskenabgabe dagegen eine individuelle Pauschale aus dem Nacht- und Notdienstfonds. Dafür stellt das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) pauschal 491,4 Millionen Euro bereit. Die Verteilung an die Apotheken richtet sich nach der Anzahl der im dritten Quartal 2020 abgegebenen Rx-Arzneimittel (s. Kasten).
NNF: 2,50 Euro je Rx-Packung
Damit Apothekeninhaber abschätzen können, welchen Betrag sie im Dezember (bis zum 6. Januar) aus der in Aussicht gestellten Pauschale erhalten, hat der NNF einen Circa-Verteilungsschlüssel von 2,50 Euro pro Rx-Packung für das dritte Quartal 2020 veröffentlicht. Damit können die erforderlichen Bestellvorgänge kalkuliert werden.
Die Apotheken müssen die 2,50 Euro demnach mit der Gesamtpackungszahl (GKV und PKV!) aus dem Verpflichtungsbescheid des 3. Quartals vom 13. November 2020 multiplizieren.
Das Ergebnis ist dann der ungefähre Betrag, den der NNF der jeweiligen Betriebsstätte auf Grundlage der Coronavirus-Schutzmaskenverordnung überweisen wird.
12. Last but not least: Die Rolle der Versender
Neu gegenüber dem ersten Referentenentwurf ist in der Schutzmasken-Verordnung zudem, dass nun ausdrücklich Arzneimittelversender aus anderen EU-Mitgliedstaaten als mögliche Masken-Ausgeber genannt werden. In der aktuellen, ersten Etappe sind sie allerdings noch explizit außen vor: Damit die Ausgabe bis einschließlich 6. Januar 2021 zügig umgesetzt werden kann, „sollen die Schutzmasken durch inländische Apotheken im Rahmen eines unkomplizierten und bürokratiearmen Verfahrens, das auf ortsnahe Apotheken ausgerichtet ist, abgegeben werden“, heißt es nun.
Die zwölf weiteren Masken können hingegen laut Begründung auch durch Versender in den EU-Mitgliedstaaten abgegeben und abgerechnet werden. |
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