Foto: TETIANA – stock.adobe.com

Schwerpunkt Verblistern

Vier Euro mindestens

Kosten und Honorar für Wochenblister im ambulanten Pflegebereich

Die Apothekerschaft fordert seit Jahren eine adäquate Honorierung pharmazeutischer Dienstleistungen. Wenn es um allgemeine Tätigkeiten in der Offizin geht, dann werden entsprechende Anträge beispielsweise im Vorfeld zu den Deutschen Apothekertagen formuliert [1]. Die Forderung nach einer angemessenen Honorierung im Bezug auf die Verblisterung wird jedoch eher weniger öffentlichkeitswirksam aufgestellt, vermutlich auch weil das Thema standespolitisch nie richtig forciert wurde. Mit der Folge, dass die Verblisterung z. B. für Pflegeheime bis vor wenigen Jahren von Apotheken mitunter kostenlos erbracht wurde oder bei Weitem nicht kostendeckend bezahlt wurde [2]. Im Rahmen einer aktuellen Studie wurden die Ver­gütungen ambulanter Pflegedienste in zwölf Bundesländern untersucht. Die Ergebnisse können zum einen als eine mögliche Bezugsgröße für Honorarverhandlungen herangezogen werden. Zum anderen deuten sie darauf hin, dass es Opportunitäten für Apotheken gibt, die Verblisterung für ambulante Pflegedienste auszubauen. | Von Thomas Schmid und Julia Speth

Mit der Einführung des eRezepts können Erleichterungen gerade für die Verblisterung für ambulante Pflegedienste erwartet werden, sodass die Diskussion über die Vergütung der Verblisterung durch die Krankenversicherungen wieder Fahrt aufnehmen dürfte [3].

Versucht man sich einer realistischen Höhe für ein Honorar der Krankenkassen für die Verblisterung anzunähern, so liegt der Ansatz nahe, die bestehenden Vergütungen der ambulanten Pflegedienste für das Richten der Arzneimittel als Vergleichsmaßstab heranzuziehen [3]. Im Rahmen einer aktuellen Studie wurden deshalb die Honorare aus 16 Vereinbarungen zwischen den Verbänden der ambulanten Pflegedienste und den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen in zwölf Bundesländern für das Richten untersucht – in den übrigen vier Bundesländern existierten zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Rahmenverträge nach § 132 a SGB V. Unberücksichtigt blieben dabei Vergütungen der ambu­lanten Pflegedienste für Leistungen im Kontext der Vor­bereitung und Verabreichung von Parenteralia, Ophthalmika und Dermatika, weil diese Arzneimittel für die Ver­blisterung nicht relevant sind. Ebenso wurden Haus­besuchs- bzw. Anfahrtspauschalen nicht untersucht, weil davon ausgegangen wurde, dass ambulante Pflegedienste nur in Einzelfällen Hausbesuche allein für das Stellen von Arzneimitteln vornehmen.

Vergütung von Leistungsbündeln – selten eigenständige Vergütung für das Richten

Analysiert man die Honorare der ambulanten Pflegedienste, so fällt zunächst auf, dass das Richten in den meisten Fällen nicht einzeln vergütet, sondern im Rahmen von Leistungsgruppen abgegolten wird. In der Vereinbarung der Krankenkassen mit den frei-gemeinnützigen Trägern der ambulanten Pflegedienste in Nordrhein-Westfalen wird beispielsweise das Richten von ärztlich verordneten Medikamenten im Wochendispenser zusammen mit Blasenspülung, Absaugen und vielen anderen Leistungen der häuslichen Kranken­pflege mit 14,19 Euro pro Einsatz vergütet. Werden während eines Hausbesuchs mehrere Leistungen aus der gleichen Leistungsgruppe erbracht, ist die Leistungsgruppe trotzdem nur einmal abrechnungsfähig [4]. Zudem besteht häufig eine Hierarchie zwischen den Leistungsgruppen. Deutlich wird dies z. B. in der Vereinbarung zwischen den Ersatzkassen und den privaten Trägern der ambulanten Pflegedienste für Baden-Württemberg. Hier fällt das Richten in Leistungsgruppe 2, wird jedoch beim gleichen Einsatz eine Leistung der Leistungsgruppe 3 (z. B. ein Einlauf) erbracht, kommt nur der Preis der höheren Leistungsgruppe zur Abrechnung [5]. Folglich existieren häufig keine klar abgrenzbaren, eigenständigen Vergütungen für das Richten durch die ambulanten Pflegedienste, die als Vergleichsmaßstab für ein mögliches Honorar der Krankenkassen für das Verblistern durch Apotheken herangezogen werden könnten. Nur in einer Minderheit der untersuchten Vereinbarungen wird das Richten als klar abgrenzbare, eigenständige Leistung abgerechnet. Hierbei handelt es sich um die Vereinbarung der Krankenkassen mit den privaten und frei-gemeinnützigen Trägern in Bayern, wo das Richten von Medikamenten für eine Woche mit 5,53 Euro vergütet wird [6], die entsprechende Vereinbarung in Rheinland-Pfalz, wo die Vergütung 5,99 Euro beträgt [7], die gleiche Vereinbarung im Saarland mit einem Satz von 3,61 Euro (inklusive Einnahmekontrolle!) [8] und den Vertrag zwischen Krankenkassen und privaten Trägern in Hessen mit einem Honorar von 5,52 Euro [9].

Ambulante Pflegedienste als Verblisterungs­kunden gewinnen

Auf Basis der oben ermittelten Höhe der Vergütungen für das Richten von Arzneimitteln durch ambulante Pflegedienste liegt der Schluss nahe, dass die Berufsorganisationen für die Apotheken nun eine ähnlich hohe Vergütung für das Verblistern fordern sollten. Klar ist jedoch auch, dass die Apothekenleistungen im Falle des Verblisterns durchaus komplex sind und neben der patientenindividuellen Neu­verpackung auch die Elemente der Beratung, Information und Beschaffung der Fertigarzneimittel beinhalten, die derzeit über die AMPreisV abgedeckt werden. In Anbetracht der Erfahrungen mit dem 2hm-Gutachten und dessen deutlichen methodischen Problemen bei der Erfassung der Leistungen und Kosten der Apotheken [10] scheint eine Gutachtenschlacht um den Aufwand für den Leistungskomplex des Verblisterns genauso wahrscheinlich wie langwierig.

Die erhobenen Daten lassen sich jedoch unmittelbar und ohne Änderung der Honorierungsregeln für die Apotheken nutzen. Konkret lassen sich damit neue Kunden unter den ambulanten Pflegediensten gewinnen. Können die Apotheken den ambulanten Pflegediensten das Verblistern profitabel zu Preisen anbieten, die unterhalb der Kosten der Pflegedienste für das Richten liegen, entsteht eine Win-win-Situation: die Apotheken erhalten eine adäquate Vergütung und für die Pflegedienste ist ein Verblistern durch die Apotheken nicht nur wirtschaftlich attraktiv, sondern sie können sich in Anbetracht des Pflegekräftemangels auch um mehr zu Pflegende kümmern. Zudem könnten Probleme der Arzneimitteltherapiesicherheit in ambulanten Pflegediensten wie mangelnde Dokumentation, unzulässige Teilung und die Verwendung abgelaufener Arzneimittel [11] vermieden werden. Eine ökonomische Win-win-Situation erscheint dabei durchaus realistisch. Sind die oben analysierten, eigenständigen Vergütungen der ambulanten Pflegedienste für das Richten so bemessen, dass sie die Kosten (plus einen gewissen Aufschlag) decken, so liegen die Kosten der ambulanten Pflegedienste für das wöchentliche Richten größenordnungsmäßig im Bereich zwischen 3,50 und 6,00 Euro. Für die Heimversorgung durch spezialisierte Blisterbetriebe schätzen Räth et al. den kaufmännisch wünschenswerten Preis pro Wochenblister auf 4,00 Euro [12] und liegen damit unter bzw. am unteren Ende der Schätzung der Kosten für das Richten durch ambulante Pflegedienste. Wer mit seiner Apotheke selbst verblistern und nicht mit einem der – in vielen Fällen apothekereigenen – Herstellbetriebe zusammenarbeiten möchte, wird vermutlich etwas höhere Kosten haben. Andererseits ist der Aufwand für das Verblistern für ambulante Pflegedienste aufgrund der vermutlich weniger umfangreichen Medikation der Gepflegten wohl auch geringer als für die Heimversorgung. Für die Kosten je Wochen­blister spielen daneben sicher auch noch die verblisterten Mengen und apothekenindividuellen Gegebenheiten eine große Rolle, so dass Apotheken, die sich für die Verblisterung für ambulante Pflegedienste interessieren, um eine eigene Kalkulation nicht umhinkommen werden. Tatsächlich existieren aber bereits erste Modelle der Verblisterung für ambulante Pflegedienste, bei denen die Apotheke 4,00 Euro je Wochenblister vom ambulanten Pflegedienst erhält [13]. Voraussetzung für eine deutliche weitere Forcierung der Belieferung von ambulanten Pflegediensten mit Wochenblistern durch Apotheken ist in einzelnen Fällen zudem die Beseitigung des Subunternehmerverbots in manchen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Kostenträgern und ambulanten Pflegediensten [14]. |

Literatur

 [1] ABDA (2019), Deutscher Apothekertag 2019, Beschlüsse der Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker, ­Drucksache L 4

 [2] Niekamp C. (2019), Blistern in der Praxis – Knackpunkt ist immer noch die Vergütung, in: Apotheke + Marketing, Nr. 3,S.26-27

 [3] Müller A. (2018), Amazon-Blister in Deutschland – eine Einschätzung, www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/markt/amazon-blister-in-deutschland-eine-einschaetzung-interview-hans-werner-holdermann-deutsche-blister/, Zugriff am 28.4.2020

 [4] Anlage 3 zum Vertrag über häusliche Krankenpflege, häusliche Pflege und Haushaltshilfe gemäß §§ 132, 132a Abs.2 SGB V mit den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen vom 01.10.2015, http://www.diakoniezentrum-rheydt.de/index_htm_files/Leistungskatalog%20SGB%20V%202017.pdf Zugriff am 6.5.2020

 [5] Rahmenvertrag nach § 132 a SGB V zwischen dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. ( VdAK ) und AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband und den Landesverbänden der privatgewerblichen Pflegedienste,https://www.vdek.com/LVen/BAW/Service/Pflegeversicherung/HKP/_jcr_content/par/download_9/file.res/hkp_rahmenvertrag_3_kat_modell.pdf, Zugriff am 6.5.2020

 [6] Vereinbarung über Gebühren für Leistungen der häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V) vom 29.7.2016 mit Gültigkeit für Leistungen ab 1.10.2016, https://www.aok-gesundheitspartner.de/imperia/md/gpp/by/pflege/ambulant/by_pflege_ambulant_kv_gebueren_vereinbarung_wohlfahrt_arbeitskreis_ab_01.10.2016.pdf, Zugriff am 6.5.2020

 [7] Gebührenvereinbarung gem. § 132a Absatz 4 SGB V für Leistungen der häuslichen Krankenpflege gem § 37 SGB V, https://www.pflegegesellschaft-rlp.de/fileadmin/pflegesellschaft/Vertr%C3%A4ge___Vereinbarungen/Vertr%C3%A4ge_2018/Geb%C3%BChrenvereinbarung_gem%C3%A4%C3%9F___132_a_Abs._4_SGB_V_f%C3%BCr_Leistungen_der_h%C3%A4uslichen_Krankenpflege_gem.___37_SGB_V_ab_01.04.2017_-_unterzeichnet.pdf Zugriff am 6.5.2020

 [8] Rahmenvertrag gemäß §§ 132a SGB V und 132 SGB V. Über die einheitliche Versorgung mit häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe im Saarland, https://cdn.website-editor.net/352f0a6f042e4278b89358a2c8a1cb0a/files/uploaded/V_B_1_rv-paragraph-132a-sgb-v-sowie-132-sgb-v.pdf, Zugriff am 6.5.2020

 [9] Gesamtkurzübersicht Leistungsverzeichnis SGB V ab 01.01.2014 Anlage 2f zum Rahmenvertrag über die Häusliche Krankenpflege nach § 132a Abs. 2 SGB V in Hessen vom 01.05.2006, https://www.vdab.de/fileadmin/news_import/2014_01_01_Anlage_2f_Gesamtuebersicht_Leistung_HOM.pdf, Zugriff am 6.5.2020

[10] Müller-Bohn T. (2018), Weitere schwere Mängel am Honorargutachten aufgedeckt, www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2018/05/04/weitere-schwere-maengel-am-honorargutachten-aufgedeckt, Zugriff am 29.4.2020

[11] Büenfeld E., Luhmann E., Stockebrand C. (2015), Umgang mit Arzneimitteln in ambulanten Pflegediensten, in: Pharmazeutische Zeitung, 160. Jg., Nr. 29,S.2250-2255

[12] Räth, U., Herzog R., Rehborn M. (2019): Heimversorgung und Apotheke. 3. Auflage, Stuttgart: Dt. Apotheker Verlag

[13] Ditzel P. (2016), Versorgt, verblistert, in Deutsche Apotheker Zeitung, Nr.17, S.64-66

[14] Klein L. (2018), Kassen-Blockade: Sonnen-Apotheke darf nicht verblistern, www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/apothekenpraxis/kassen-blockade-sonnen-apotheke-darf-nicht-blistern-mecklenburg-vorpommern, Zugriff am 29.4.2020

Autoren

Prof. Dr. Thomas Schmid ist Apotheker und hält einen Master of Business Administration von der Stanford University. Er lehrt Betriebswirtschafts­lehre an der Hochschule für angewandte Wissenschaften in Kempten und forscht zu betriebswirtschaftlichen ­Fragen in Apotheken.

Julia Speth studiert als Stipendiatin der Studienstiftung des deutschen Volkes im 6. Semester Gesundheitswirtschaft an der Hochschule für angewandte Wissenschaften in Kempten

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.