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- DAZ 31/2018
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Die Seite 3
Vorsicht: Umdeutung!
Das zentrale Problem des Honorargutachtens ist die Kostenverrechnung anhand der Packungszahlen. Das zentrale Argument dagegen ist der Versorgungsauftrag, den die Gesellschaft honorieren muss. Doch die Hauptautorin des Gutachtens, Iris an der Heiden, weist dies in ihrem jüngsten Beitrag in einer AOK-nahen Zeitschrift zurück (S. 11). Sie versucht dabei, eine gefährliche Umdeutung zu etablieren. Mit dem Kombimodell sei angeblich das „Kostendeckungsprinzip“ in die Apothekenhonorierung eingeführt worden. Doch damit ignoriert an der Heiden den Zweck und die politische Grundidee des Kombimodells von 2004. Es sollte die Apothekenhonorierung von den Arzneimittelpreisen abkoppeln und dabei für die Apotheken ergebnisneutral sein. Das erklärt auch die Orientierung an den Rohgewinnen, die an der Heiden kritisiert.
Die Gutachterin begründet ihre These insbesondere mit einem Verweis auf den damaligen § 130 SGB V zum Kassenabschlag. Dieser sollte unter Berücksichtigung von Leistungen und Kosten der Apotheken angepasst werden. Doch dies betrifft nicht die vorgelagerte Preisbildung gemäß AMPreisV. Außerdem wurde der Kassenabschlag inzwischen anders geregelt. An der Heiden behauptet auch, dass der Festzuschlag „eigentlich nur die Kosten der Abgabe […] abdecken sollte“. Doch was wäre dann mit den Fixkosten für Räume, Fahrzeuge und Beiträge? Wenn an der Heiden Recht hätte, müsste den Schöpfern des Kombimodells aufgefallen sein, dass die Fixkosten in ihrer Rechnung fehlen. Natürlich hat man das damals nicht übersehen. Vielmehr sollten gerade die Fixkosten durch den Festzuschlag abgegolten werden. Das erklärt, weshalb an der Heidens Behauptung nicht stimmen kann. Der Festzuschlag wurde damals nicht als Beratungshonorar angesetzt, sondern er sollte das umfassende Vergütungsinstrument sein, das die prozentuale Marge weitgehend (mit Ausnahme des 3-Prozent-Aufschlags) ersetzt. Gewollt war eine andere Berechnung, aber keine andere Bedeutung des Zuschlags. Nur so konnte die Umstellung ergebnisneutral erfolgen. Anderenfalls hätte sich die ABDA damals nicht für das Kombimodell engagiert.
Dieser Rückblick ist entscheidend für die heutige Bewertung des Honorargutachtens. Denn die Umdeutung durch die Gutachter soll den kostenrechnerischen Ansatz rechtfertigen, den Blick auf den Versorgungsauftrag erübrigen und zu einem Honoraransatz wie bei Boni gewährenden Versandapotheken führen. Mit dem Honorar, das die Gutachter empfehlen, könnten die Vor-Ort-Apotheken nur noch Dienst nach Vorschrift bieten. Die Versender würde das wohl freuen, die Patienten aber nicht.
Die entscheidende Frage lautet daher: Welche Art von Apotheken will die Gesellschaft? Die Politik muss das Versorgungsniveau vorgeben. Dem muss die Honorierung folgen – nicht umgekehrt. Wenn das bisherige System erhalten werden soll, muss auch die Versorgungsinfrastruktur weiterhin solidarisch finanziert werden. Der politische Wille darf nicht durch die technokratische Hintertür über ein Honorargutachten ausgehebelt werden. Dies hat auch der Gesetzgeber so festgelegt. Grundlegende Änderungen der Arzneimittelpreisverordnung erfordern die Zustimmung des Bundesrates und einen Interessenausgleich, nicht nur eine Kostenbetrachtung.
Dass der Gesetzgeber zu den Grundideen der Arzneimittelpreisverordnung steht, zeigt auch der jüngste Gesetzentwurf des Gesundheitsministeriums zum Großhandelsfixum. Die vielfältigen Positionen zu diesem weiteren komplexen Thema haben wir ab Seite 64 für Sie zusammengestellt.
Thomas Müller-Bohn
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