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Deutscher Apothekertag
Die Spielregeln
Wer darf was auf der Hauptversammlung?
In diesem § 3 Abs. 2 wiederum ist geregelt, dass die wirklich entscheidenden Fragen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, insbesondere die ABDA-Satzung, die Zusammensetzung des Geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedsorganisationen oder der Haushaltsplan.
Wer darf das Wort ergreifen?
Ein Besuch des Deutschen Apothekertags steht jedem deutschen Apotheker offen. Er ist kostenlos, allerdings benötigt man eine Einlasskarte, die unter expopharm.de/dat/anmeldung-deutscher-apothekertag/ erhältlich ist.
Laut der Geschäftsordnung der Hauptversammlung (GO) findet zu den einzelnen Beratungsgegenständen eine Aussprache statt. Dazu dürfen reden: der Berichterstatter, Delegierte, Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands, des Gesamtvorstands und der Geschäftsführung der ABDA, des Vorstands und des Geschäftsführenden Vorstands der Bundesapothekerkammer sowie des Vorstands und des Geschäftsführenden Vorstands des Deutschen Apothekerverbandes, Präsidenten, Vorsitzende sowie Geschäftsführer der Mitgliedsorganisationen, Referenten und geladene Gäste sowie Einzelmitglieder, soweit die Versammlung nicht anders beschließt (§ 4 Abs. 2 GO).
Reden darf also jeder anwesende Apotheker. Die Versammlungsleitung hat in den letzten Jahren Nummern ausgegeben, mit denen sich Nicht-Delegierte zu Wort melden konnten. Die Wortmeldungen sollen schriftlich bei der Versammlungsleitung erfolgen.
Wer darf abstimmen?
In der Hauptversammlung „obliegt die Beschlussfassung“ den Delegierten (§ 4 Abs. 4 ABDA-Satzung). Zur Auswahl der Delegierten durch die Mitgliedsorganisationen s. „Wer sitzt denn da?“, DAZ 2016, Nr. 28, S. 22.
Ein Delegierter kann seine Stimme auf einen anderen Delegierten desselben Kammerbezirks übertragen. Jeder Delegierte kann maximal zwei Stimmen vertreten (§ 3 Abs. 5 ABDA-Satzung).
Worüber wird abgestimmt?
Die Hauptversammlung berät und beschließt die Anträge, die der Geschäftsführende Vorstand zur Behandlung angenommen hat. Diese werden im Vorfeld an die Mitgliedsorganisationen verschickt. Der Beitrag „Das Drehbuch für die Hauptversammlung“ (DAZ 2016, Nr. 36, S. 20) gibt eine Zusammenfassung über die diesjährigen Anträge.
Anträge müssen bis 14 Tage nach der Veröffentlichung der Tagesordnung gestellt werden. In diesem Jahr war das der 25. August. Anträge stellen dürfen der Geschäftsführende ABDA-Vorstand, die Mitgliederversammlung, die Mitgliedsorganisationen oder mind. fünf Delegierte (§ 2 Abs. 1 GO).
Nach Ablauf der 14-Tages-Frist können Anträge nur noch gestellt werden, wenn eine besondere Dringlichkeit vorliegt oder wenn sich der Antrag aus der Diskussion der Hauptversammlung ergibt.
Im ersten Fall muss der Antragsteller die besondere Dringlichkeit begründen, zudem muss die Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit zustimmen, dass der Antrag beraten wird (§ 3 Abs. 5 GO). Anträge, die sich aus der Diskussion der Hauptversammlung ergeben können bis zum Abschluss der Beratung eingebracht werden vom Geschäftsführenden Vorstand, einer Mitgliedsorganisation oder mind. 10 Delegierten (§ 2 Abs. 6 GO).
Anträge müssen in jedem Fall schriftlich gestellt werden. Da in der Geschäftsordnung auf § 126 Abs. 1 BGB verwiesen wird, müssen Anträge handschriftlich unterzeichnet werden. Elektronisch eingereichte Anträge, z. B. per E-Mail, sind ungültig, wie Antragsteller schon ungläubig feststellen mussten. |
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