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Mehr Geld für Apotheken
Eckpunkte für ein Gesetz zur Umsetzung der Ergebnisse des Pharmadialogs liegen vor
Im April hatten die Bundesregierung und die Pharmaindustrie gemeinsam die Ergebnisse des über knapp zwei Jahre geführten Pharmadialogs bekannt gegeben. Es ging um Nachjustierungen an den AMNOG-Regelungen zur frühen Nutzenbewertung, ebenso um die Förderung von wichtigen Antibiotika, die Höhe von Arzneimittelpreisen und Rabattverträge. Über die Apothekervergütung haben die am Pharmadialog beteiligten Verbände und Ministerien nicht gesprochen.
Die Pharmazeuten kamen erst durch ein Positionspapier der gesundheitspolitischen Spitzen der Regierungsfraktionen ins Spiel. In diesem Papier forderten CDU/CSU und SPD gemeinsam, dass Apotheker für die Herstellung von Rezepturen sowie für den bürokratischen Aufwand bei der BtM-Abgabe besser bezahlt werden müssten. Eine Forderung, die die ABDA schon lange an das Ministerium und den Gesetzgeber gerichtet hat. Allerdings sprachen sich die Gesundheitspolitiker auch dafür aus, aufgrund steigender Arzneimittelpreise die 3-Prozent-Marge der Apotheker zu deckeln. Dies wiederum war nicht im Sinne der ABDA.
Festzuschlag für Rezepturen
Drei Monate später liegen der DAZ nun die ersten Eckpunkte für besagtes „Pharma-Gesetz“ vor. Das Papier schlägt zum einen vor, wie einzelne Ergebnisse des Pharmadialogs umzusetzen sind. Im Kapitel „Weitere Regelungsvorschläge“ gibt es aber auch den Punkt „Apothekervergütung“. Wie bereits berichtet (AZ 2016, Nr. 28, S. 1), soll es für Rezepturen einen neuen, zusätzlichen Fixanteil am Festzuschlag in Höhe von 8,35 Euro geben. Außerdem werden die Arbeitspreise um jeweils einen Euro erhöht. Somit ist also auch klar: Die Rezepturvergütung wird nicht an den Notdienstfonds gekoppelt. Die ABDA hatte gefordert, dass pro ausgezahltem Fixhonorar auch 16 Cent in den Nacht- und Notdienstfonds wandern. Das sehen die Eckpunkte allerdings nicht vor.
„Der Vorschlag verfolgt das Ziel der besseren Honorierung insbesondere des Beratungsaufwandes auch bei Rezepturen“, heißt es weiter im Papier. „Die vorgeschlagene Regelung ist einfach, klar und eindeutig und verursacht bei allen Beteiligten praktisch keinen Erfüllungsaufwand. Zudem kommt die Erhöhung der Vergütung gezielt nur den Apotheken zugute, die auch Rezepturarzneimittel herstellen und trägt somit zur Sicherstellung der Versorgung mit Standardrezepturen bei.“ Allerdings stellt das BMG auch klar, dass der Kassenabschlag bei Rezepturen künftig die gleiche Höhe wie bei Fertigarzneimitteln hat. Bei Rezepturen galt bislang ein Kassenabschlag in Höhe von fünf Prozent des Apothekenverkaufspreises. In Zukunft müssen die Apotheker den Kassen dann einen fixen Rabatt von 1,77 Euro pro Rezeptur gewähren. Insbesondere bei den niedrigpreisigen Rezepturen dürfte sich der Abschlag an die Kassen somit erhöhen.
Wie viel Honorar die Apotheker mit dieser Honorarerhöhung insgesamt mehr bekommen werden, lässt sich nur schwer berechnen. Die ABDA hat lediglich Zahlen darüber veröffentlicht, wie viele Rezepturen die Apotheker im vergangenen Jahr insgesamt hegestellt haben (knapp 14 Millionen). Eine Aufschlüsselung in die einzelnen Arbeitspreis-Kategorien gibt es nicht.
2,91 Euro für BtM- und T-Rezepte
Eine weitere Honorarerhöhung steht den Apothekern im Bereich der BtM-Abgabe bevor. Dazu heißt es im Eckpunktepapier kurz und trocken: „Zusätzlicher Betrag künftig unter Berücksichtigung des Dokumentationsaufwandes erhöht auf 2,91 Euro: Anwendung des Zuschlags auch auf sogenannte T-Rezepte.“ Bislang erhalten die Apotheker pro BtM-Abgabe eine zusätzliche Pauschale von 26 Cent.
Die von den Regierungsfraktionen vorgeschlagene Deckelung der 3-Prozent-Marge findet sich in dem Papier nicht wieder.
Bei der ABDA registriert man diese Pläne zwar positiv. Entscheidend sei aber, was davon sich letztlich im Gesetzentwurf wiederfinde, sagte ein Sprecher.
Ausnahmen für strenge Einzelimport-Regelung
Eine weitere Änderung ist im Bereich der Einzelimporte geplant: Derzeit gibt § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes (AMG) Apotheken die Möglichkeit, in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel unter bestimmten Voraussetzungen im Wege des Einzelimports zu beziehen. Unter anderem muss es sich um eine Bestellung einzelner Personen und in geringer Menge handeln. Vorräte darf die Apotheke nicht anlegen. Nach dem Eckpunktepapier soll Krankenhaus- und krankenhausversorgenden Apotheken jedoch eine vorübergehende Vorratsbestellung in angemessenem Umgang ermöglicht werden. „Für die Akutversorgung im Krankenhaus würde eine ad hoc Einzelbestellung im Falle eines Versorgungsmangels zu lange dauern“, heißt es. Dabei geht das Papier auch auf die Überwachungsbehörden der Länder ein. Diese befürchten im Falle einer erweiterten Importmöglichkeit nämlich eine Umgehung der Zulassungspflicht. Daher wollen die Länder die Ausnahmeregelung nur für konkrete Fälle öffnen – auch um die Ausnutzung von Preisunterschieden zu unterbinden. „Diesem Anliegen kann durch die eng eingegrenzte Formulierung der vorgeschlagenen Änderung des § 73 Absatz 3 AMG Rechnung getragen werden“, heißt es in den Eckpunkten noch etwas vage. |
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