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DAZ aktuell
Viva Vita-Konzept untersagt
Nach Angaben des Vereins sind 40 Apotheken sogenannte aktive Mitglieder von Viva Vita. Sie zahlen je nach Umsatz Mitgliedsbeiträge – mindestens 1000 Euro jährlich. Die Mitgliedsbeiträge der Krankenversicherten (passive Mitglieder) liegen zwischen zehn und 104 Euro. Ihnen bietet Viva Vita an, die beim Arzneimittelkauf anfallenden Zuzahlungen voll oder teilweise zu erstatten, wenn die Arzneimittel bei kooperierenden Partnerapotheken erworben werden. Soweit keine Zuzahlung anfällt, erhalten die Versicherten vom Verein zwischen 2,50 und 20 Euro.
Wettbewerbszentrale erneut im Recht
Ein klarer Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung befand die Wettbewerbszentrale und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Nachdem Viva Vita deren Unterzeichnung ablehnte, traf man sich vor dem Landgericht Stuttgart. Nicht zum ersten Mal musste der Verein sein Konzept vor Gericht verteidigen – und nicht zum ersten Mal teilten die Richter nicht seine, sondern die Auffassung der Wettbewerbszentrale: Die Zuzahlungserstattung stelle eine Beihilfe zur Verletzung der Preisbindung dar, so ihr Urteil. Denn durch die Preisbindung bei Rx-Arzneimitteln gemäß § 78 Abs. 2 AMG solle ein Preiswettbewerb unter den Apotheken vermieden werden, um eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Zwar sei Viva Vita nicht selbst Normadressat der Preisbindung, gestanden die Richter ein. Aber der Verein leiste vorliegend als Dritter für seine Partnerapotheken Beihilfe zum Eintritt in einen Preiswettbewerb: "Wer selbst nicht Normadressat ist, aber gesetzesunterworfene Dritte bewusst dabei unterstützt, gegen Marktverhaltensregeln […] zu verstoßen, um damit den Absatz deren Unternehmen zu fördern […], handelt unlauter."
Kein Bestandsschutz
Viva Vita hatte zudem angeführt, das Unterlassungsbegehren der Wettbewerbszentrale sei verjährt oder gar verwirkt, da sie das Geschäftsmodell bereits seit Mitte 2008 kenne und dennoch nichts unternommen habe. Über vier Jahre habe man sich einen "wertvollen Besitzstand geschaffen, sich stark vergrößert und Bekanntheit erlangt", so der Verein. Das Argument lehnten die Richter jedoch ab: Im März 2010 habe die Wettbewerbszentrale einen rechtskräftigen Titel gegen eine dem Verein angehörende Apotheke erlangt, von dem sie sich bekanntlich eine Signalwirkung für das Rückvergütungsmodell erhoffte. Der Verein habe daher nicht davon ausgehen dürfen, dass die Wettbewerbszentrale das Geschäftsmodell dulde.
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