Gesundheitspolitik

Zuzahlungserstattung über Partnerverein unzulässig

Urteil gegen brandenburgische Apotheke wird rechtskräftig

BERLIN (ks). Die Werbung einer Versandapotheke für einen Partnerverein, der Apothekenkunden die Rezeptgebühr erstattet, ist wettbewerbswidrig. Dies urteilte das Landgericht Cottbus bereits im April letzten Jahres. Jetzt ist die Entscheidung rechtskräftig geworden.

Die Wettbewerbszentrale hatte bereits Ende 2008 das Werbekonzept der beklagten Apotheke überprüft. Diese wies in ihrem Internetauftritt auf den Partnerverein Viva Vita e. V. hin. Zugleich kündigte sie an, dass derjenige, der Mitglied bei diesem Verein wird, die volle Rezeptgebühr erstattet erhält. Die Wettbewerbszentrale sah hierdurch die Arzneimittelpreisverordnung unterlaufen und erhob Klage. Das LG Cottbus teilte die Ansicht der Klägerin (Urt. vom 9. März 2010, Az. 11 O 14/09): Werde beim Kauf von rezeptpflichtigen Arzneimitteln in einer Apotheke die vorgeschriebene Zuzahlung zunächst erhoben und dann auf Antrag des Kunden von einem Verein erstattet, stelle dies eine wettbewerbswidrige Umgehung der Preisbindung dar. Der Apotheker handele als mittelbarer Täter, wenn er im Internet auf die Möglichkeit der Erstattung durch den Verein hinweist und zu einem Mitgliedschaftsformular verlinkt. Die Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein; am 21. Juni sollte die mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht stattfinden. Kurz zuvor nahm sie die Berufung jedoch zurück – nun ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.



AZ 2011, Nr. 26, S. 3

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