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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Wie ist die Lieferengpass-Pauschale kalkuliert?
Die Freie Apothekerschaft ist auf der nächsten Mission. Diesmal geht es um die Engpasspauschale. Wie kam das Bundesgesundheitsministerium darauf, diese auf 50 Cent festzusetzen? Und glaubt man dort, dass dieser Betrag dem Aufwand der Apotheken gerecht wird? Das will der Verein über einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz herausfinden.
Ende Juli vergangenen Jahres trat das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) in Kraft. Es sollte unter anderem die in der Pandemie eingeführten und schätzen gelernten erleichterten Austauschregeln gesetzlich verankern – gelungen ist dies nur begrenzt. Zudem wurde eine Engpasspauschale von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer eingeführt. Diese können Apotheken berechnen, wenn sie einen Austausch nach den in Regeln des § 129 Abs. 2a Sozialgesetzbuch V (SGB V) vornehmen (aber nicht, wenn es um Kinderarzneimittel der Dringlichkeitsliste geht, also § 129 Abs. 2b SGB V). Das impliziert unter anderem, dass sie bei zwei Großhandlungen nach dem Arzneimittel fragen müssen; auch Rücksprachen mit den Arztpraxen bleiben in bestimmten Fällen notwendig. Diese 50 Cent hatte die Apothekerschaft stets als völlig unzureichend bewertet – 21 Euro forderte die ABDA seinerzeit im Gesetzgebungsverfahren. Doch durchsetzen konnte sie sich nicht.
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Nachdem es um die Engpasspauschale in den vergangenen Monaten eher ruhig geworden war – wenngleich die Lieferengpässe bei Arzneimitteln mitnichten verschwanden – hat die Freie Apothekerschaft (FA) das Thema jetzt wieder aufgegriffen. Ihre Anwälte von der Kanzlei Brock Müller Ziegenbein haben abermals einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ans Bundesgesundheitsministerium (BMG) geschickt. Sie wollen wissen, welche Erwägungen der konkreten Höhe der Engpasspauschale zugrunde liegen, wie sich der Betrag rechnerisch zusammensetzt und ob das BMG davon ausgeht, dass dieser Betrag dem tatsächlichen Mehraufwand der Apothekerinnen und Apotheker gerecht wird.
1,50 Euro Stundenlohn?
Für die FA ist nämlich klar: Die 50 Cent stehen in keinem Verhältnis zum Aufwand beim Austausch. Dieser könne zwischen fünf bis 20 Minuten und länger liegen – oft genug hänge man so lange in der Warteschleife, wenn man eine Arztpraxis anrufen muss. Daniela Hänel, 1. Vorsitzende der Freien Apothekerschaft nimmt die 50 Cent persönlich: „Die Aversion des Ministers gegen Apotheken tritt hier unverblümt zutage“, erklärt sie in einer Pressemitteilung zum IFG-Antrag an diesem Freitag. Sie erläutert: „Bei einem Zeitaufwand von 2,5 Minuten arbeiten wir bereits unter Mindestlohn“. Warte man dann zwanzig Minuten, um den Arzt persönlich zu sprechen, sei das ein Stundenlohn von 1,50 Euro – und das müsse auch noch versteuert werden. „Die Pauschale dürfen wir als Geringschätzung in Form von Almosen des Ministers bezeichnen“, so Hänel. „Wer in Deutschland arbeitet für 1,50 pro Stunde?“ Nicht einmal Bundestagsabgeordnete könnten erklären, wie der Betrag von 50 Cent je Austausch zustande gekommen sei. Dies, so die FA-Vorsitzende, sei ein „unbegreiflicher Zustand“ und zeige die Willkür, die gegenüber den Apotheken ausgeübt werde.
Seit die FA eine Rechtsanwaltskanzlei ihres Vertrauens an der Seite hat und die Mitgliederzahlen steigen, strotzt der Verein geradezu vor Tatkraft. Eine verwaltungsrechtliche Feststellungsklage zum jahrelang unangepassten Fixum haben ihre Kieler Anwälte bereits eingereicht. Ebenso haben sie ein IFG-Antrag zum Thema Länderliste ans Bundesgesundheitsministerium verschickt. Zudem hat die FA die Shop Apotheke abgemahnt – sie hält deren Gutscheine im Zusammenhang mit der E-Rezepteinlösung für unlauter.
Der aktuelle IFG-Antrag wurde am 29. Mai 2024 ans BMG übersandt. Er ist nun innerhalb von vier Wochen zu beantworten.
3 Kommentare
VTKMAekpL
von lyOmERKwrGequUX am 12.06.2024 um 0:01 Uhr
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1,50 € Stundenlohn
von Wolfgang Steffan am 09.06.2024 um 12:33 Uhr
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1,50€ Stundenlohn
von Martin Straulino am 07.06.2024 um 18:34 Uhr
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