Doch damit ist die Verlängerung des § 129 SGB V noch immer nicht am Ende. Es wird auch ein neuer Absatz 4e eingeführt, der dem GKV-Spitzenverband aufgibt, „dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2024 einen Bericht zu den Auswirkungen der Regelungen des Absatzes 4d und zur Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 2a vorzulegen“.
Und auch an Versicherte in der privaten Krankenversicherung, Beihilfeempfänger und Selbstzahler hat der Gesetzgeber gedacht. Ein neuer Absatz 5b in § 17 Apothekenbetriebsordnung sorgt dafür, dass die in § 129 Abs. 2a SGB V vorgesehenen Regelungen auch für sie gelten. Voraussetzung: Der Arzt hat den Austausch nicht ausgeschlossen und der Patient ist einverstanden.
50 Cent mehr für den Engpass-Austausch
Überdies gibt es eine Änderung der Arzneimittelpreisverordnung. Auch hier gesellt sich dem für die Apothekenvergütung maßgeblichen § 3 ein neuer Absatz 1a dazu. Dieser lautet: „Im Fall eines Austauschs eines verordneten Arzneimittels nach § 129 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Apotheke ist ein Zuschlag in Höhe von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer zu erheben.“
Präqualifizierung für apothekenübliche Hilfsmittel entfällt
Für die Apotheken bedeutsam ist zudem die Neureglung zur Präqualifizierung in § 126 SGB V. Demnach haben öffentliche Apotheken, die apothekenübliche Hilfsmittel an Versicherte abgeben, keinen gesonderten Nachweis mehr zu führen, dass sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband haben eine Vereinbarung darüber abzuschließen, welche Hilfsmittel dies genau sind. Dafür haben sie sechs Monate nach Inkrafttreten des ALBVVG Zeit. Gelingt das nicht, kommt die Schiedsstelle zum Zug, die nochmals drei Monate länger Zeit hat.
COVID-19-Impfstoffe
Eine ganz andere Regelung, die zum Schluss noch über einen fachfremden Änderungsantrag ins ALBVVG gelangt ist, betrifft die Vergütung von Apotheken und pharmazeutischen Großhändler für die Abgabe von vom Bund beschafften COVID-19-Impfstoffen. Hierzu sieht § 421 SGB V bislang eine Übergangsregelung bis Ende Dezember 2023 vor. Diese wird nun bis Ende Dezember 2027 verlängert.
Die neuen erweiterten Austauschregeln, die die bisherigen Übergangsregeln ablösen sollen, werden ausdrücklich zum 1. August in Kraft treten. Die anderen genannten Regelungen werden einen Tag nach Verkündung des ALBVVG im Bundesanzeiger wirksam.
Bevor das Gesetz offiziell verkündet werden kann, wird sich der Bundesrat am 7. Juli nochmals mit ihm befassen. Zwar haben die Länder in der ersten Runde viel am ALBVVG auszusetzen gehabt – doch einige Änderungen wurden von der Ampel aufgegriffen und das Gesetz ist auch nicht zustimmungspflichtig. Daher ist nicht damit zu rechnen, dass die Länder es stoppen werden – zumal allen klar ist, dass gegen die Engpässe Maßnahmen zu ergreifen sind und insbesondere die verstetigten Austauschregeln für die Apotheken rechtzeitig in Kraft treten müssen. Denkbar ist jedoch, dass sie der Ampel über einen Entschließungsantrag nochmals Wünsche mit auf den Weg geben – beispielsweise zur Apothekenhonorierung.
2 Kommentare
Nichtverfügbarkeit/ Bürokratieabbau
von Andreas U. am 27.06.2023 um 11:32 Uhr
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ich bin verwirrt.....
von Thomas B am 26.06.2023 um 20:35 Uhr
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