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Stellungnahme zum ALBVGG
ABDA für „ärztlichen oder apothekerlichen Rat“ im Pflichttext
Die ABDA kritisiert die vom BMG vorgeschlagenen Änderungen beim Pflichttext, den das Heilmittelwerbegesetz für Arzneimittelwerbung vorschreibt. Sie schlägt in ihrer Stellungnahme zum Engpassgesetz eine Alternative vor. Laut Referentenentwurf soll es nämlich künftig statt „fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ heißen: „fragen Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt oder fragen Sie in Ihrer Apotheke“. Das hält die ABDA für „änderungsbedürftig“.
Im Entwurf für ein Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz – kurz ALBVVG – hat das BMG auch das Vorhaben, den Pflichttext bei Arzneimittelwerbung genderkonform zu gestalten, untergebracht. Hintergrund ist, dass die aktuelle Formulierung „fragen Sie ihren Arzt oder Apotheker“ von vielen, unter anderem der ABDA, als nicht mehr zeitgemäß eingestuft wird. Schließlich arbeiten im Gesundheitswesen überwiegend Frauen, in den Apotheken liegt der Frauenanteil bei den Approbierten bei mehr als 70 Prozent. Über alle Berufsgruppen hinweg sind sogar fast 90 Prozent des Apothekenpersonals weiblich.
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Der Vorschlag aus dem Referentenentwurf kam allerdings in der Apothekerschaft nicht gut an. Demnach soll die Formulierung „und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ durch „und fragen Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt oder fragen Sie in Ihrer Apotheke“ ersetzt werden. Dadurch, dass nur die Apotheke als Institution genannt wird, werden die Apotheker:innen als Berufsstand gegenüber der Ärzteschaft herabgewürdigt und auf keinen Fall als Heilberuf gleichgestellt, so die Kritik.
Die ABDA, mit der der Vorschlag zu Änderung im Vorfeld nicht abgestimmt wurde, hat sich nun in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf auch dazu geäußert. Sie erkennt das Anliegen des Gesetzgebers an, den Pflichthinweis gendergerecht zu formulieren, hält den aktuellen Ansatz aber für „änderungsbedürftig“. Die ABDA schreibt:
„Erforderlich ist es nicht, dass zu Risiken und Nebenwirkungen eine beliebige Person in der Apotheke angesprochen wird. Entscheidend ist vielmehr, dass ein Apotheker oder eine Apothekerin kontaktiert wird. Dies deckt sich mit den apothekenrechtlichen Vorgaben, die die Abgabeberatung zur Arzneimitteln grundsätzlich Apothekern oder Apothekerinnen der Apotheke zuweist und nur nach ausdrücklicher Festlegung durch den Apothekenleiter auch von anderen Angehörigen des pharmazeutischen Personals erbracht werden darf (vgl. § 20 Absatz 1 Satz 2 ApBetrO).“
Alternativ schlägt die Standesvertretung folgende Formulierung vor: „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und holen Sie ärztlichen oder apothekerlichen Rat ein.“
Versorgungschaos droht
Was und ob am Ende überhaupt etwas zu diesem Thema im Gesetz landet, bleibt abzuwarten. Das Gesetzesvorhaben steht noch ganz am Anfang und muss noch einige Hürden nehmen, bis die Regelungen in Kraft treten können. Das wird sich bis zum Sommer hinziehen.
Dies ist in Bezug auf die genderkonformen Pflichttexte egal. Angesichts der Versorgungslage in den Apotheken ist der lange Zeithorizont allerdings ein Problem, insbesondere weil Anfang April mit dem Auslaufen der SARS-CoV2-Arzneimittelversorgungsverordnung eine Regelungslücke entsteht. Neue erleichterte Austauschregeln gibt es dann erst, wenn das ALBVVG in Kraft tritt. Dazwischen gelten die Vorgaben des Rahmenvertrags wie vor der Pandemie. Wenn es hier nicht zeitnah eine kreative Lösung gibt, dürften die Versorgungsprobleme und der damit verbundenen Aufwand ab Ostern eine neue Dimension erreichen.
1 Kommentar
pragmatisch - und nicht ganz ernstgemeint
von Thomas B am 01.03.2023 um 22:05 Uhr
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