Stellungnahme zum ALBVVG

ABDA will weitreichende Erleichterungen bei Lieferengpässen für Apotheken

Berlin - 28.02.2023, 16:00 Uhr

Es gibt, was da ist: Wenn es nach der ABDA geht, soll die Rezeptbelieferung in Apotheken dauerhaft deutlich leichter werden als noch vor der Corona-Pandemie. (Foto: DAZ/Schelbert)

Es gibt, was da ist: Wenn es nach der ABDA geht, soll die Rezeptbelieferung in Apotheken dauerhaft deutlich leichter werden als noch vor der Corona-Pandemie. (Foto: DAZ/Schelbert)


Aus Sicht der ABDA ist der Entwurf eines Lieferengpass-Gesetzes dringend überarbeitungsbedürftig. Nicht nur, was die Vergütung der Apotheken für das Lieferengpass-Management betrifft, macht sie konkrete Vorschläge: Auch zu den Befugnissen der Apotheken bei Lieferengpässen hat sie klare Vorstellungen. Zudem sollen Nullretaxationen bei Formfehlern verboten werden, fordert die Standesvertretung.

Die ABDA klebt jetzt ein Preisetikett auf die Leistungen der Apotheken beim Lieferengpass-Management: Wie bereits berichtet, fordert sie 21 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Vorgang, bei dem auf eine Nichtverfügbarkeit reagiert werden muss. Vorgesehen sind derzeit im Entwurf eines Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfung- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) 50 Cent Aufschlag je Vorgang, bei dem ein Arzneimittel betroffen ist, für das das BfArM einen Lieferengpass festgestellt hat.

Diese Forderung der Standesvertretung findet sich auch in ihrer jetzt veröffentlichten Stellungnahme zum ALBVVG wieder. Und nicht nur das: Die ABDA hat auch bezüglich der erleichterten Abgaberegeln klare Vorstellungen. Sie regt eine Ergänzung der Vorschriften in § 129 Absatz 1 SGB V an. Diese sollen künftig unter anderem folgende Formulierung enthalten:


„Apotheken wählen das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende Arzneimittel aus den in der Apotheke vorrätigen Arzneimitteln aus. Wenn das abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, dürfen Apotheken an den Versicherten ein in der Apotheke vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben. Ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke vorrätig und ist das abzugebende Arzneimittel auch nicht lieferbar, darf ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben oder hergestellt und abgegeben werden.“

ABDA-Stellungnahme zum ALBVVG-Entwurf (Stand: 28. Februar 2023)


Für die Feststellung der Lieferbarkeit soll demnach die Nachfrage bei einem pharmazeutischen Großhändler erforderlich und ausreichend sein. Falls das Arzneimittel nicht über den Großhandel vertrieben wird, soll eine einmalige Anfrage bei dem pharmazeutischen Unternehmer genügen. Während der Notdienstzeiten will die ABDA die Pflicht zur Anfrage beim Großhandel oder Unternehmer ganz aussetzen. 

Ohne Rücksprache mit der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt sollen Apotheken nach den Vorstellungen der ABDA in folgenden Punkten von der Verordnung abweichen können, sofern dadurch die verschriebene Wirkstoffmenge nicht überschritten wird:

1. die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,

2. die Packungsanzahl,

3. die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und

4. die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.

Entscheidendes Kriterium: Vorrätigkeit statt Lieferfähigkeit

„Ziel dieser Regelungen ist es, den Apotheken mehr Flexibilität zu verschaffen und damit die Versorgung der Versicherten ohne unnötigen Zeitverzug sicher zu stellen“, begründet die ABDA ihre Forderungen. „Dies gelingt, indem statt auf die Lieferfähigkeit primär auf die Vorrätigkeit des abzugebenden Arzneimittels abgestellt wird.“

Die Wirtschaftlichkeit habe zudem in Pandemiezeiten nicht unter den Erleichterungen bei der Rezeptbelieferung gelitten, heißt es weiter. „Damit fällt das entscheidende Argument für die bestehenden Regelungen weg“, konstatiert die ABDA. „Es sollte also insbesondere für ältere oder körperlich eingeschränkte Versicherte sowie Betreuungspersonen von (kleinen) Kindern eine Flexibilisierung der Abgabevorschriften verankert werden, um gerade diesen Gruppen das mehrfache Aufsuchen der Apotheke zum Abholen des ggf. zu bestellenden Arzneimittels zu ersparen. Dies hätte den für die GKV positiven Nebeneffekt, dass deutlich weniger Botendienste abgerechnet werden würden, da Boten der Apotheke häufig die Belieferung der Versicherten übernehmen, wenn das Arzneimittel zunächst beim Großhandel bestellt werden muss.“

Schutz vor Retaxationen

Apotheken, die von den oben genannten Regeln Gebrauch machen, sollen überdies per Gesetz vor Retaxationen geschützt werden. Doch die ABDA geht noch weiter: Sie will zudem Nullretaxationen wegen unbedeutender Formfehler endlich einen Riegel vorschieben. Zu diesem Zweck soll § 129 Absatz 4 SGB V ein Update erfahren. „Die Krankenkassen sind gehalten, bei Beanstandungen die von der Apotheke vorgetragenen Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu berücksichtigen“, möchte die ABDA fortan an dieser Stelle lesen. Und weiter:


„Vollständige Retaxationen sind unzulässig, wenn die Krankenkasse durch das abgegebene Arzneimittel von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten befreit wurde. Die Höhe einer zulässigen Beanstandung darf die preisliche Differenz zwischen dem abgegebenen und dem nach Maßgabe des Rahmenvertrages abzugebenden Arzneimittel nicht überschreiten.“

ABDA-Stellungnahme zum ALBVVG-Entwurf (Stand: 28. Februar 2023)


Fehlen Angaben auf der Verschreibung oder sind diese fehlerhaft, sollen die Kassen dies nur beanstanden dürfen, wenn hierdurch eine „von der Krankenkasse nachzuweisende konkrete Gefährdung der Arzneimitteltherapiesicherheit des Versicherten aufgetreten ist“. Die erfolgsabhängige Vergütung von Beanstandungsverfahren seitens der Krankenkassen soll der Gesetzgeber darüber hinaus für unzulässig erklären.

Mehr Spielraum will die ABDA zudem bei der Herstellung von Defekturen, wenn dies nötig ist, um einen vom BfArM festgestellten Lieferengpass zu überbrücken. „Von dem Erfordernis häufiger ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibungen in der Apotheke kann für Arzneimittel, die von einem Lieferengpass betroffen sind, durch eine gesetzliche Fiktion eine Ausnahme verankert werden, die es der Apotheke erlaubt, betroffene Arzneimittel auch ohne konkrete häufige Verschreibungen im Rahmen der Defektur herstellen zu können“, schreibt sie dazu. Ist ein Medikament über einen längeren Zeitraum nicht zu bekommen, sollen sich die Apotheken überdies mit Importen bevorraten dürfen.

Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier auf der ABDA-Website.


Christina Grünberg, Apothekerin, Redakteurin DAZ (gbg)
cgruenberg@daz.online


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