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Referentenentwurf für EnGpass-GEsetz
BMG hält an 50 Cent Engpass-Zuschlag für Apotheken fest
Endlich ist er da: der Referentenentwurf für ein „Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz“. Mit diesem setzt das BMG die Eckpunkte zur Engpassvermeidung um. Unter anderem ist vorgesehen, die erleichterten Austauschregeln für nicht vorrätige Arzneimittel aus Pandemiezeiten beizubehalten – allerdings eingeschränkt auf vom BfArM gelistete versorgungskritische Arzneimittel. Für ihren Aufwand sollen die Apotheken 50 Cent plus Mehrwertsteuer zusätzlich bekommen.
Nicht nur die Apotheken haben ihn mit Spannung erwartet: den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln“ – oder kürzer: „Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz“ (ALBVVG). Mit dem Entwurf konkretisiert das Bundesgesundheitsministerium seine Pläne, wie den andauernden und sich verschärfenden Arzneimittel-Lieferengpässen begegnet und insbesondere die Arzneimittelversorgung für Kinder sichergestellt werden kann. Mit dem Gesetz sollen diverse Vorschriften im Sozialgesetzbuch V, dem Arzneimittelgesetz, dem Apothekengesetz, der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung geändert werden.
Verstetigung der erleichterten Austauschregeln nur für versorgungskritische Arzneimittel
Wie bereits in den im Dezember vorgelegten Eckpunkten angekündigt, soll das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) künftig eine Liste der aktuellen Lieferengpässe bei Arzneimitteln mit versorgungsrelevanten und versorgungskritischen Arzneimitteln veröffentlichen. Diese Arzneimittel sollen Apotheken dann leichter austauschen können. Dazu ist ein neuer Absatz 2a in § 129 SGB V vorgesehen. Abweichend von den in der Norm grundsätzlich geregelten Austauschvorgaben und dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung können sie ein solches verordnetes und nicht vorrätiges Präparat gegen ein wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen.
Zudem sind Austauschmöglichkeiten in Bezug auf die Packungsgröße, Packungsanzahl, die Entnahme von Teilmengen und in Bezug auf die Wirkstärke vorgesehen – und zwar, ohne dass eine Rücksprache mit dem Arzt oder der Ärztin notwendig ist. Diese Vorgaben sind zwar wortgleich mit den Vorgaben der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Doch sie schränken den Kreis der derart austauschfähigen Arzneimittel merklich ein. Die Begründung des Referentenentwurfs stellt klar: „Diese erleichterte Austauschmöglichkeit ist begrenzt auf Arzneimittel mit versorgungsrelevanten und versorgungskritischen Wirkstoffen, für die ein Lieferengpass besteht, und soll dazu beitragen, die Arzneimittelversorgung der Versicherten zu vereinfachen“. Immerhin: „Für einen etwaigen Austausch der Apotheke ist die Retaxation durch die kostentragende Krankenkasse ausgeschlossen.“
50 Cent: Rücksprache mit Arzt nicht zwingend
Auch die in den Eckpunkten genannten 50 Cent als Zuschlag für Apotheken, die einen Austausch nach der genannten neuen Vorschrift vornehmen, sind im Referentenentwurf aufgegriffen. Die Arzneimittelpreisverordnung soll entsprechend ergänzt werden. 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer wird den Apotheken zugestanden – anders als noch in den Eckpunkten umrissen, ist eine Rücksprache mit dem Arzt aber nicht Bedingung.
In der Begründung wird auf die Mischkalkulation bei der Apothekenvergütung verwiesen, die grundsätzlich sämtliche Tätigkeiten und Aufwände der Apotheken, die mit der Abgabe von Arzneimitteln verbunden sind, erfasse. „Aufgrund der zunehmenden Anzahl von Arzneimittellieferengpässen kommen zu den bereits bestehenden Aufwänden weitere hinzu, die bislang nicht hinreichend berücksichtigt sind“, konstatiert das BMG. Und so soll der neue Zuschlag diesen zusätzlichen Aufwand honorieren, der sich „insbesondere in Rücksprachen mit den verschreibenden Ärztinnen und Ärzten oder in Nachfragen beim pharmazeutischen Großhandel niederschlägt“. Die Apotheken wird das allerdings kaum zufriedenstellen. Sie haben bereits deutlich gemacht, dass die 50 Cent völlig unzureichend sind.
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Stückelt die Apotheke ein verordnetes versorgungskritisches und nicht vorrätiges Arzneimittel, so soll dies übrigens auch Auswirkungen auf die Patientenzuzahlung haben. Werden mehrere kleine Einzelpackungen abgegeben, um die verordnete Menge zu erreichen, ist die Zuzahlung nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die mit der abgegebenen Menge vergleichbar ist. Sofern in der Apotheke anstatt der verordneten Packungsgröße nur eine Teilmenge aus dieser Packung abgegeben wird, ist die Zuzahlung um den Prozentsatz zu reduzieren, der von der verschriebenen Packung nicht abgegeben wurde.
Lesen Sie in Kürze mehr zu den im Referentenentwurf vorgesehenen Neuregelungen.
9 Kommentare
Selten so geweint!
von Apothekerin auf Felge am 17.02.2023 um 12:44 Uhr
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Scheiß auf die 50 Cent....
von Dr. House am 15.02.2023 um 11:26 Uhr
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Ist noch schlimmer
von ratatosk am 15.02.2023 um 11:11 Uhr
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Oh, 50 Cent, aber nur nach Liste
von Kleiner Apotheker am 15.02.2023 um 9:44 Uhr
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50 Cent
von Daniela Hänel am 14.02.2023 um 21:25 Uhr
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AW: 50 Cent
von Bernhard Seuling am 22.02.2023 um 9:32 Uhr
50 ct
von Ariane Maaß am 14.02.2023 um 18:39 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten
AW: 50 ct
von apotheker63 am 15.02.2023 um 8:11 Uhr
AW: 50 ct
von Bernhard Seuling am 22.02.2023 um 9:35 Uhr
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