Referentenentwurf für EnGpass-GEsetz

BMG hält an 50 Cent Engpass-Zuschlag für Apotheken fest

Berlin - 14.02.2023, 13:15 Uhr

(Foto: Omega / AdobeStock)

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Endlich ist er da: der Referentenentwurf für ein „Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz“. Mit diesem setzt das BMG die Eckpunkte zur Engpassvermeidung um. Unter anderem ist vorgesehen, die erleichterten Austauschregeln für nicht vorrätige Arzneimittel aus Pandemiezeiten beizubehalten – allerdings eingeschränkt auf vom BfArM gelistete versorgungskritische Arzneimittel. Für ihren Aufwand sollen die Apotheken 50 Cent plus Mehrwertsteuer zusätzlich bekommen.

Nicht nur die Apotheken haben ihn mit Spannung erwartet: den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln“ – oder kürzer: „Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz“ (ALBVVG). Mit dem Entwurf konkretisiert das Bundesgesundheitsministerium seine Pläne, wie den andauernden und sich verschärfenden Arzneimittel-Lieferengpässen begegnet und insbesondere die Arzneimittelversorgung für Kinder sichergestellt werden kann. Mit dem Gesetz sollen diverse Vorschriften im Sozialgesetzbuch V, dem Arzneimittelgesetz, dem Apothekengesetz, der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung geändert werden.

Verstetigung der erleichterten Austauschregeln nur für versorgungskritische Arzneimittel 

Wie bereits in den im Dezember vorgelegten Eckpunkten angekündigt, soll das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) künftig eine Liste der aktuellen Lieferengpässe bei Arzneimitteln mit versorgungsrelevanten und versorgungskritischen Arzneimitteln veröffentlichen. Diese Arzneimittel sollen Apotheken dann leichter austauschen können. Dazu ist ein neuer Absatz 2a in § 129 SGB V vorgesehen. Abweichend von den in der Norm grundsätzlich geregelten Austauschvorgaben und dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung können sie ein solches verordnetes und nicht vorrätiges Präparat gegen ein wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen. 

Zudem sind Austauschmöglichkeiten in Bezug auf die Packungsgröße, Packungsanzahl, die Entnahme von Teilmengen und in Bezug auf die Wirkstärke vorgesehen – und zwar, ohne dass eine Rücksprache mit dem Arzt oder der Ärztin notwendig ist. Diese Vorgaben sind zwar wortgleich mit den Vorgaben der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Doch sie schränken den Kreis der derart austauschfähigen Arzneimittel merklich ein. Die Begründung des Referentenentwurfs stellt klar: „Diese erleichterte Austauschmöglichkeit ist begrenzt auf Arzneimittel mit versorgungsrelevanten und versorgungskritischen Wirkstoffen, für die ein Lieferengpass besteht, und soll dazu beitragen, die Arzneimittelversorgung der Versicherten zu vereinfachen“. Immerhin: „Für einen etwaigen Austausch der Apotheke ist die Retaxation durch die kostentragende Krankenkasse ausgeschlossen.“

50 Cent: Rücksprache mit Arzt nicht zwingend

Auch die in den Eckpunkten genannten 50 Cent als Zuschlag für Apotheken, die einen Austausch nach der genannten neuen Vorschrift vornehmen, sind im Referentenentwurf aufgegriffen. Die Arzneimittelpreisverordnung soll entsprechend ergänzt werden. 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer wird den Apotheken zugestanden –  anders als noch in den Eckpunkten umrissen, ist eine Rücksprache mit dem Arzt aber nicht Bedingung. 

In der Begründung wird auf die Mischkalkulation bei der Apothekenvergütung verwiesen, die grundsätzlich sämtliche Tätigkeiten und Aufwände der Apotheken, die mit der Abgabe von Arzneimitteln verbunden sind, erfasse. „Aufgrund der zunehmenden Anzahl von Arzneimittellieferengpässen kommen zu den bereits bestehenden Aufwänden weitere hinzu, die bislang nicht hinreichend berücksichtigt sind“, konstatiert das BMG. Und so soll der neue Zuschlag diesen zusätzlichen Aufwand honorieren, der sich „insbesondere in Rücksprachen mit den verschreibenden Ärztinnen und Ärzten oder in Nachfragen beim pharmazeutischen Großhandel niederschlägt“. Die Apotheken wird das allerdings kaum zufriedenstellen. Sie haben bereits deutlich gemacht, dass die 50 Cent völlig unzureichend sind.

Mehr zum Thema

Stückelt die Apotheke ein verordnetes versorgungskritisches und nicht vorrätiges Arzneimittel, so soll dies übrigens auch Auswirkungen auf die Patientenzuzahlung haben. Werden mehrere kleine Einzelpackungen abgegeben, um die verordnete Menge zu erreichen, ist die Zuzahlung nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die mit der abgegebenen Menge vergleichbar ist. Sofern in der Apotheke anstatt der verordneten Packungsgröße nur eine Teilmenge aus dieser Packung abgegeben wird, ist die Zuzahlung um den Prozentsatz zu reduzieren, der von der verschriebenen Packung nicht abgegeben wurde.

Lesen Sie in Kürze mehr zu den im Referentenentwurf vorgesehenen Neuregelungen.  


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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9 Kommentare

Selten so geweint!

von Apothekerin auf Felge am 17.02.2023 um 12:44 Uhr

Stell dir vor, du willst zur Apotheke und keiner ist da...
Warum kann unsere werte Standsvertretung nicht einmal unangemeldet in Lauterbachs Büro stürmen, mit der Faust auf den Tisch knallen und sagen: "Es reicht!! Mach deinen .... doch alleine, wir streiken alle weil wir nicht mehr können und wollen!!! Mach selbst deine Verfügbarkeitsanfrage, versuche selbst mal eine Praxis telefonisch zu erreichen, diskutier du mit den Kunden herum und lass dich beschimpfen, weil ja immer du (die Apotheke) an allem Schuld ist, schließlich bei den Apothekerpreisen verdienen wir uns doch ´ne goldene Nase... Er kann seine lächerlichen 50 Cent sonst wohin... oder für irgendwelche Hilfsorganisationen spenden, wenn ihm dieser übersichtliche Betrag nicht zu peinlich ist....
den tritt in den Allerwertesten brauche ich nicht auch noch.
Schade, das unser Vertretung nicht so laut ist wie die der Ärzte, die einfach mal keine Mandel-OP´s durchführen, weil Ihnen die Vergütung nicht passt

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Scheiß auf die 50 Cent....

von Dr. House am 15.02.2023 um 11:26 Uhr

und gewähleistet bitte stattdessen, dass auch ein Arzt erreichbar ist. Ich hänge heute seit 2 Stunden an der Strippe für zwei nichtlieferbare Medis und ein ungültiges E-Rezept und es nimmt einfach keiner ab in den Praxen

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Ist noch schlimmer

von ratatosk am 15.02.2023 um 11:11 Uhr

Das wird leider nichts, da das BFARM ja fast nie in der Lage ist, einen Versorgungsengaß zu erkennen. Die Fabulieren dann über imaginäre Bestände oder Verteilungsproblematik.
Man kann auch nur immer wieder klarstellen, daß das BFARM keine systematische echtzeit Datenerfassung aller Bestände in Industrie, Großhandel und den Apotheken hat. Detaillierte Auskunfte sind daher schon immer Inkompetenz oder einfach platte Lüge um die Lage schönzureden.

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Oh, 50 Cent, aber nur nach Liste

von Kleiner Apotheker am 15.02.2023 um 9:44 Uhr

Ich glaube kaum das mein Softwareanbieter so eine Regelung kostenlos umsetzen wird; es wird nichts übrig bleiben.

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50 Cent

von Daniela Hänel am 14.02.2023 um 21:25 Uhr

Ich gehe von 0,50 Euro brutto aus. Das sind 0,42 € netto! Dafür bekommt man nicht mal einen Maggi-Würfel, kannst auf keine öffentliche Toilette, bekommst kein Glückslos und nicht mal einen Payback-Punkt! Selbst im Tedi, Sparmärkten bekommt man Ware erst ab 1,00
Euro.
Das zeigt doch die Wertschätzung unserer Arbeit!

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: 50 Cent

von Bernhard Seuling am 22.02.2023 um 9:32 Uhr

Oben steht doch klar: Die Arzneimittelpreisverordnung soll entsprechend ergänzt werden. 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer wird den Apotheken zugestanden

50 ct

von Ariane Maaß am 14.02.2023 um 18:39 Uhr

Das entspricht nicht dem Mindestlohn von 12€/h

» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten

AW: 50 ct

von apotheker63 am 15.02.2023 um 8:11 Uhr

guter Einwand ! ich denke das müsste eine Klage wegen Verstoß gegen Mindestlohngesetz nach sich ziehen ! ABDA oder mal wieder die Free Apothekerschaft, weil die ABDA Beamten zu träge für Ihr Geld sind

AW: 50 ct

von Bernhard Seuling am 22.02.2023 um 9:35 Uhr

Der Mindestlohn gilt nicht für Selbstständige. Gewerbetreibenden oder Freiberuflern muss ihr Arbeitsaufwand also nicht in Höhe des Mindestlohns vergütet werden, denn sie sind keine Arbeitnehmer.

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