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Was Apotheker zum E-Rezept wissen müssen (Teil 4)
Abrechnung, TI-Komponenten und Sicherung: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Wird es mit dem E-Rezept eigentlich noch Retaxationen geben? Was passiert, wenn das Internet ausfällt? Und braucht wirklich jeder Approbierte einen HBA? Auf diese und andere Fragen gibt die DAZ in Teil 4 der E-Rezept-Serie Antworten.
Wie funktioniert die Abrechnung?
Der Status „abgegeben“ beim E-Rezept entspricht dem bedruckten und bearbeiteten Muster 16. Nach der Kontrolle (die je nach Software auch automatisiert erfolgen kann) muss das E-Rezept zur Abrechnung freigegeben werden – in der Regel nicht jedes einzeln, sondern en bloc vom Apothekenleiter oder einer beauftragten Person. Die Apotheke sendet dann das vom Arzt signierte E-Rezept, den von der Apotheke signierten Abgabedatensatz und die vom Fachdienst signierte Quittung – das sogenannte E-Rezept-Bundle – an das ARZ. Je nach Software ist das auch automatisiert möglich.
Welche Daten enthält der Abgabedatensatz?
Der Abgabedatensatz enthält Daten, die heute schon auf das Rezept gedruckt werden, zum Beispiel welcher Artikel zu welchem Preis an welchem Tag zu welcher Uhrzeit abgegeben wurde. Außerdem enthält er eine einfache Signatur der abgebenden Apotheke und die Chargenbezeichnung der Packung, sie wird beim Securpharm miterfasst. Sie wird von der SMC-B erzeugt. Zudem sind alle Aktivitäten der Apotheke um das Rezept nachvollziehbar, sie werden im Abgabedatensatz mitgeschrieben und mit Zeitstempel protokolliert.
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Braucht jeder Approbierte einen HBA?
Man benötigt im Alltag den HBA nicht für jedes Rezept. Für das einfache Abzeichnen von E-Rezepten bei der Abgabe wird die SMC-B eingesetzt (gemäß ApBetrO § 17 Abs. 6), die ja ohnehin in jeder Apotheke vorhanden ist. Denn ohne die SMC-B kann keine Verbindung zur Telematikinfrastruktur hergestellt werden. Die Rückverfolgbarkeit zum jeweiligen Unterzeichner und deren Dokumentation, für die die Apothekenleitung laut Gesetz zu sorgen hat, stellt die Warenwirtschaft sicher.
Anders ist die Lage, wenn Änderungen am Rezept erforderlich sind. Bekanntermaßen muss laut § 17 Abs. 5 Satz 4 ApBetrO jede Änderung auf der Verschreibung vermerkt werden. Im Fall der elektronischen Verschreibung ist das Gesamtdokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) zu versehen. Eine QES ist aber mit der SMC-B allein nicht möglich, dafür braucht man einen HBA plus PIN.
Die Empfehlung lautet daher ganz klar: für jeden Approbierten in der Apotheke einen HBA. Denn im Vertretungsfall ist es nicht erlaubt, den HBA der Inhaberin zu nutzen.
Was ist eine Stapel- oder Komfortsignatur?
Normal löst eine PIN eine QES aus. Für jede Rezeptänderung müsste einzeln der HBA gesteckt und eine PIN eingegeben werden. Mit der Stapelsignatur können mit einer PIN-Eingabe auch mehrere Signaturen nacheinander erstellt werden. So können beispielsweise mehrere Änderungen en bloc abgezeichnet werden. Bei der Komfortsignatur muss nur eine PIN-Eingabe erfolgen und dann können je nach Systemkonfiguration bis zu 250 E-Rezepte signiert werden. Der HBA bleibt dabei im Lesegerät.
Was tut man, wenn die TI ausfällt oder einzelne TI-Komponenten?
Ärzte können, wenn die TI ausfällt oder sie andere technische Probleme haben, weiterhin Muster-16-Rezepte ausstellen. Eine Möglichkeit, dass die Apotheke beim Ausfall der TI auf ein bereits hochgeladenes E-Rezept zugreifen kann, gibt es nicht. Bleibt eigentlich nur, ein Papierrezept zu organisieren.
Was die eigenen Komponenten betrifft, sollten Apotheken vorsorgen und beispielsweise eine Ersatz-SMC-B parat haben.
Was tun bei Internetausfall?
Ohne Internet ist kein Zugriff auf die TI und somit kein Zugriff auf den E-Rezeptspeicher möglich. Deswegen sollten Apotheken hier unbedingt Back-up-Lösungen haben, zum Beispiel einen LTE-Router, der bei Ausfall des Internets automatisch eine Verbindung übers Mobilfunknetz aufbaut. Es empfiehlt sich, mit den jeweiligen Technikanbietern und dem Team Notfallszenarien zu besprechen.
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