Was Apotheker zum E-Rezept wissen müssen (Teil 4)

Abrechnung, TI-Komponenten und Sicherung: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Stuttgart - 03.06.2022, 09:15 Uhr

Teil 4 der E-Rezept-Serie beschäftigt sich mit der Abrechnung, der TI-Komponenten und Ausfallszenarien. (c / Foto: IMAGO / Jochen Tack)

Teil 4 der E-Rezept-Serie beschäftigt sich mit der Abrechnung, der TI-Komponenten und Ausfallszenarien. (c / Foto: IMAGO / Jochen Tack)


Wird es mit dem E-Rezept eigentlich noch Retaxationen geben? Was passiert, wenn das Internet ausfällt? Und braucht wirklich jeder Approbierte einen HBA? Auf diese und andere Fragen gibt die DAZ in Teil 4 der E-Rezept-Serie Antworten.

Wie funktioniert die Abrechnung?

Der Status „abgegeben“ beim E-Rezept entspricht dem bedruckten und bearbeiteten Muster 16. Nach der Kontrolle (die je nach Software auch automatisiert erfolgen kann) muss das E-Rezept zur Abrechnung freigegeben werden – in der Regel nicht jedes einzeln, sondern en bloc vom Apothekenleiter oder einer beauftragten Person. Die Apotheke sendet dann das vom Arzt signierte E-Rezept, den von der Apotheke signierten Abgabedatensatz und die vom Fachdienst signierte Quittung – das sogenannte E-Rezept-Bundle – an das ARZ. Je nach Software ist das auch automatisiert möglich.

Welche Daten enthält der Abgabedatensatz?

Der Abgabedatensatz enthält Daten, die heute schon auf das Rezept gedruckt werden, zum Beispiel welcher Artikel zu welchem Preis an welchem Tag zu welcher Uhrzeit abgegeben wurde. Außerdem enthält er eine einfache Signatur der abgebenden Apotheke und die Chargenbezeichnung der Packung, sie wird beim Securpharm miterfasst. Sie wird von der SMC-B erzeugt. Zudem sind alle Aktivitäten der Apotheke um das Rezept nachvollziehbar, sie werden im Abgabedatensatz mitgeschrieben und mit Zeitstempel protokolliert.

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Braucht jeder Approbierte einen HBA?

Man benötigt im Alltag den HBA nicht für jedes Rezept. Für das einfache Abzeichnen von E-Rezepten bei der Abgabe wird die SMC-B eingesetzt (gemäß ApBetrO § 17 Abs. 6), die ja ohnehin in jeder Apotheke vorhanden ist. Denn ohne die SMC-B kann keine Verbindung zur Telematikinfrastruktur hergestellt werden. Die Rückverfolgbarkeit zum jeweiligen Unterzeichner und deren Dokumentation, für die die Apothekenleitung laut Gesetz zu sorgen hat, stellt die Warenwirtschaft sicher.

Anders ist die Lage, wenn Änderungen am Rezept erforderlich sind. Bekanntermaßen muss laut § 17 Abs. 5 Satz 4 ApBetrO jede Änderung auf der Verschreibung vermerkt werden. Im Fall der elektronischen Verschreibung ist das Gesamtdokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) zu versehen. Eine QES ist aber mit der SMC-B allein nicht möglich, dafür braucht man einen HBA plus PIN.

Die Empfehlung lautet daher ganz klar: für jeden Approbierten in der Apotheke einen HBA. Denn im Vertretungsfall ist es nicht erlaubt, den HBA der Inhaberin zu nutzen.

Was ist eine Stapel- oder Komfortsignatur?

Normal löst eine PIN eine QES aus. Für jede Rezeptänderung müsste einzeln der HBA gesteckt und eine PIN eingegeben werden. Mit der Stapelsignatur können mit einer PIN-Eingabe auch mehrere Signaturen nacheinander erstellt werden. So können beispielsweise mehrere Änderungen en bloc abgezeichnet werden. Bei der Komfortsignatur muss nur eine PIN-Eingabe erfolgen und dann können je nach Systemkonfiguration bis zu 250 E-Rezepte signiert werden. Der HBA bleibt dabei im Lesegerät.

Was tut man, wenn die TI ausfällt oder einzelne TI-Komponenten?

Ärzte können, wenn die TI ausfällt oder sie andere technische Probleme haben, weiterhin Muster-16-Rezepte ausstellen. Eine Möglichkeit, dass die Apotheke beim Ausfall der TI auf ein bereits hochgeladenes E-Rezept zugreifen kann, gibt es nicht. Bleibt eigentlich nur, ein Papierrezept zu organisieren.

Was die eigenen Komponenten betrifft, sollten Apotheken vorsorgen und beispielsweise eine Ersatz-SMC-B parat haben.

Was tun bei Internetausfall?

Ohne Internet ist kein Zugriff auf die TI und somit kein Zugriff auf den E-Rezeptspeicher möglich. Deswegen sollten Apotheken hier unbedingt Back-up-Lösungen haben, zum Beispiel einen LTE-Router, der bei Ausfall des Internets automatisch eine Verbindung übers Mobilfunknetz aufbaut. Es empfiehlt sich, mit den jeweiligen Technikanbietern und dem Team Notfallszenarien zu besprechen.

Botendienst und Abholfächer

Was bedeutet das E-Rezept für den Botendienst und Abholfächer?

Da es mit dem E-Rezept möglich ist, dass das tatsächliche Rezept und nicht nur eine Kopie davon vorab in der Apotheke vorliegt, ist es beispielsweise rechtssicher möglich, dass Arzneimittel direkt nach Hause geliefert werden, ohne dass der Patient vorher in der Apotheke war. Ebenso kann eine Bestellung in der Apotheke aufgegeben und das Präparat dann außerhalb der Öffnungszeiten im Abholfach abgeholt werden. Die Apotheke muss allerdings sicherstellen, dass die Beratung gemäß § 20 ApBetrO gewährleistet ist.

Wird es noch Retaxationen geben?

Nachdem nur formal korrekte und signierte E-Rezepte vom Arzt hochgeladen werden können, werden einige Retaxgründe wegfallen. Zusätzliche Sicheheit soll hier der sogenannten Referenzvalidator bringen. Das ist ein neues Tool, das bei E-Rezepten überprüfen soll, ob der erzeugte Datensatz korrekt ist. Andere Retaxationen, zum Beispiel aufgrund von Rabattverträgen, wird es weiterhin geben.

Glossar

E-Rezept-Fachdienst ist der Server, über den E-Rezepte abgewickelt werden – sozusagen das Postfach, in das der Arzt das Rezept legt und aus dem es die Apotheke dann abruft. Außerdem werden alle Zugriffe auf das E-Rezept protokolliert und Statusübergänge (offen, in Bearbeitung etc.) verwaltet.

Token ist der Schlüssel, der zum Abruf des E-Rezepts aus dem „Postfach“ (E-Rezept-Fachdienst) berechtigt. Er liegt in Form eines Data-Matrix-Codes vor, der in der Apotheke gescannt wird. Nur mithilfe der Gematik-App kann er derzeit direkt der Apotheke zugewiesen und ohne scannen in die Software übernommen werden.

Qualifizierte elektronische Signatur (QES): Mithilfe der qualifizierten elektronischen Signatur können Leistungserbringer wie Apotheker Dokumente und Datensätze elektronisch rechtssicher signieren. Dabei ist die QES der Unterschrift per Hand gleichgestellt. In Bezug auf das E-Rezept ist sie erforderlich, wenn Änderungen am Rezept vorgenommen werden.

FiveRx ist ein Standard zur Übertragung von Rezeptdaten zwischen der Warenwirtschaft der Apotheke und dem Rechenzentrum der Apotheke. Er wird schon seit Jahren standardmäßig zur Rezeptprüfung eingesetzt.

Drittanbieter-Apps: Apps von Anbietern wie apotheken.de, ia.de oder gesund.de, die bisher bei Rx-Arzneimitteln nur für Vorbestellungen genutzt werden konnten, können ein Bild des Tokens an eine ausgewählte Apotheke übertragen. Eine direkte Übertragung ist nur mit der offiziellen Gematik-App möglich.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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