Was Apotheker zum E-Rezept wissen müssen (Teil 2)

Einlösen und Zuweisen: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Stuttgart - 31.05.2022, 09:15 Uhr

Wie wird eigentlich gewährleistet, dass ein E-Rezept nur einmal eingelöst wird? (c / Foto: IMAGO / Future Image)

Wie wird eigentlich gewährleistet, dass ein E-Rezept nur einmal eingelöst wird? (c / Foto: IMAGO / Future Image)


Im zweiten Teil der E-Rezept-Serie beantwortet die DAZ insbesondere praktische Fragen zum Einlösen der elektronischen Verordnungen. Erfahren Sie, ob man anhand des Tokens erkennen kann, ob ein E-Rezept schon beliefert wurde, ob man es nach dem Herunterladen wieder zurückgeben kann und ob man andere Personen beauftragen darf, das eigene E-Rezept einzulösen.

Kann man bei der Vorlage des Tokens sehen, ob das Rezept schon eingelöst wurde?

Ob ein Rezept noch offen ist oder bereits beliefert wurde, sieht man erst beim Abruf.

Muss man den Ausdruck aufheben?

Der Ausdruck ist für die Abrechnung irrelevant und kann entsorgt werden. Datenschutzkonform natürlich. Man kann ihn aber auch dem Patienten wieder mitgeben. Das löst einerseits das Datenschutzproblem, andererseits stehen Einnahmehinweise darauf, die der Patient möglicherweise benötigt.

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Kann man E-Rezepte für andere einlösen?

Jeder, der über den Token verfügt, kann das dazugehörige E-Rezept einlösen. Darin besteht auch ein Kritikpunkt: Es gibt die Befürchtung, dass der Token vom Patienten unbemerkt abfotografiert und ohne dessen Wissen eingelöst werden könnte.

Wie wird gewährleistet, dass ein E-Rezept nur einmal eingelöst wird?

Ruft eine Apotheke mithilfe des Tokens ein E-Rezept vom Fachdienst ab, wird es mit „abgerufen“ markiert und bekommt den Status „in Bearbeitung“. Damit kann es nicht noch einmal abgerufen werden. Innerhalb von 24 Stunden nach der Abgabe schickt die Apotheke den Abgabedatensatz zurück an den E-Rezeptspeicher. Das Rezept bekommt den Status „abgegeben“. Ein nochmaliger Abruf ist nicht möglich. Erst wenn die Apotheke ein heruntergeladenes, aber nicht beliefertes Rezept zurück zum Fachdienst gibt, ist ein erneuter Download möglich.

Können einmal heruntergeladene E-Rezepte zurückgegeben werden?

Wird ein E-Rezept heruntergeladen und dann noch nicht beliefert, zum Beispiel weil der Patient keine Nachlieferung möchte, kann es zurückgegeben werden. In der Software wird es eine Funktion dafür geben. Der Status auf dem E-Rezeptspeicher wechselt dann von „in Bearbeitung“ zurück nach „offen“. Jede Apotheke, die über den Token verfügt, kann dann wieder darauf zugreifen.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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