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Endspurt bei der Vorbereitung auf das E-Rezept
Neue Fragen zur Retax-Sicherheit beim E-Rezept
Widersprüchliche Daten als mögliche Retax-Gründe
Weitere Probleme könnten sich aus abweichenden Angaben zwischen der Quittungssignatur und dem E-Rezept ergeben, beispielsweise bei unterschiedlichen Schreibweisen im Namen des Verordners, in Adressangaben oder bei einer Bezeichnung des Kostenträgers, deren Schreibweise nicht zum Identitätskennzeichen (IK) passt. Graue schlägt daher vor, auf redundante Angaben zu verzichten und bestimmte Angaben zu ignorieren. Außerdem schlägt er vor, das Verordnungsdatum dem Zeitstempel der Signatur zu entnehmen. Denn die Krankenkassen hätten erklärt, dass das Verordnungsdatum nicht von diesem Zeitstempel abweichen dürfe. Als weitere klärungsbedürftige Fälle werden in dem Schreiben Veränderungen im Zuzahlungsstatus des Patienten zwischen der Ausstellung und der Einlösung des E-Rezepts und Verordnungen über eine PZN genannt. Letztere könnten zu Abweichungen führen, wenn die Arztsoftware nicht auf dem neuesten Stand ist und Angaben zum Produkt geändert wurden.
Daneben fürchtet Graue generell das derzeit zugelassene „open-slicing“, also nicht explizit vereinbarte Ergänzungen zu Datenstrukturen, beispielsweise Freitextangaben in Feldern, die einer anderen Information dienen. Da die Apothekensoftware solche Angaben dort nicht erwarte, würden sie wahrscheinlich nicht angezeigt. Wenn die Krankenkasse aber danach suche, könnten sie zur Retaxation aufgrund einer unklaren Verordnung herangezogen werden. Daher sieht Graue noch Bedarf für Prüfungen. Zugleich schlägt er jeweils Lösungen in Form von detaillierten Vereinbarungen mit den Krankenkassen vor.
Sicherheit durch geänderte Arzneimittelverschreibungsverordnung denkbar
Allerdings ist offenbar auch ein anderer Ansatz denkbar, der aus Kreisen der Teilnehmer der Geschäftsführertagung des Deutschen Apothekerverbandes zu hören war. Demnach sei die ABDA zwar überzeugt, dass die Verträge mit den Krankenkassen hinreichende Sicherheit bieten. Doch noch besser wäre Rechtssicherheit durch eine Anpassung der Arzneimittelverschreibungsverordnung. Die stammt aus der Zeit des Papierrezepts und eine Anpassung an die neue Technik erscheint daher folgerichtig. Dem Vernehmen nach soll es aus dem Bundesgesundheitsministerium widersprüchliche Signale geben, ob eine solche Änderung als erforderlich betrachtet wird.
Zugleich zweifelt offenbar niemand an der Ernsthaftigkeit des Ministeriums, das E-Rezept zum 1. September in zwei Bundesländern verpflichtend zu starten. Wenn der Staat dies so wolle, müsse er allerdings auch für Retax-Sicherheit sorgen. Denn angesichts der knappen Kassen bei den Krankenkassen wird befürchtet, dass Unsicherheiten für Retaxationen ausgenutzt würden.
Prüfung vor der Abgabe sinnvoll
Daneben gibt es eine eher praktisch-technische Sicht. In Kreisen, die sich mit der technischen Seite befassen, wird betont, dass mit dem E-Rezept erstmals alle für die Rezeptprüfung relevanten Informationen schon zum Zeitpunkt der Abgabe zur Verfügung stehen. Daher gebe es keinen Grund mehr, die Prüfung erst nach der Abrechnung und damit nach der Abgabe des Arzneimittels durchzuführen. Vielmehr müsse durch geeignete Validierungen sichergestellt werden, dass ein Arzt keine unvollständige oder widersprüchliche Verordnung in das System einstellen kann.
Zugleich müsse sich ein Apotheker darauf verlassen können, dass ein E-Rezept aus dem Fachdienst vollständig und eindeutig ist. Dabei erscheint es im Sinne der Patientensicherheit konsequent, die Verordnungsdaten vor der Abgabe zu prüfen und sie dann auch mit den Abgabedaten abzugleichen.
1 Kommentar
E-Rezept
von Gert Müller am 27.05.2022 um 13:20 Uhr
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