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Retaxfall
Festbetrag bei Sprechstundenbedarf: Arzt trägt die Mehrkosten
Im Sprechstundenbedarf gelten andere Regeln als sonst. Das führt immer wieder zu Retaxierungen. Manche Vorgaben gelten aber auch ganz analog zu den „normalen“ Verordnungen für Patient:innen. Zum Beispiel die, dass auf wirtschaftliche Abgabe zu achten ist und dass eine Kasse für ein Arzneimittel im Regelfall nur den Festbetrag erstattet.
Der Sprechstundenbedarf ist eine Sache für sich. Er umfasst Artikel (z. B. Arzneimittel, Verbandsmittel und Hilfsmittel), die in der ambulanten Behandlung in der Praxis oder bei Notfällen beziehungsweise zur Sofortbehandlung benötigt werden und deren Kosten nicht zu den allgemeinen Praxiskosten gehören. Was aber genau im Rahmen des Sprechstundenbedarfs verordnungsfähig ist und somit zulasten der Kasse abgegeben und berechnet werden darf, wirft häufig Fragen auf. Nicht selten endet eine Sprechstundenbedarfsverordnung in einer Retaxierung.
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Vereinbarungen über die ärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf werden zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) der jeweiligen Bundesländer und den Krankenkassen getroffen. Diese werden im Gegensatz zu anderen Arzneimittellieferverträgen auf den Internetseiten der KVen veröffentlicht. In Anlagen zu diesen Vereinbarungen findet man Sachverzeichnisse, in denen die Artikel oder Artikelgruppen gelistet sind, die im Rahmen des Sprechstundenbedarfs verordnet werden können.
Doch auch mithilfe dieser Unterlagen ist es manchmal schwierig, eine Retaxierung einer Sprechstundenbedarfsverordnung zu verstehen. So wie im folgenden Fall, der beim DeutschenApothekenPortal gelandet ist: Eine Apotheke hat eine Retaxierung der AOK Rheinland-Pfalz einer SSB-Verordnung über „4 OP Betaisodona Salbe 25 g N1 PZN 03930478“ erhalten, die sie nicht nachvollziehen kann. Der Arzt habe sogar das früher häufiger verwendete Ausrufezeichen gesetzt, um kenntlich zu machen, dass er vier Salbentuben, für jedes Behandlungszimmer eine, benötige, heißt es. Abgerechnet wurde viermal die verordnete PZN zum Gesamt-VK von 30,24 Euro.
Als Retaxierungsgrund nannte die Kasse einen falschen Preis und kürzte die Bezahlung um 12,25 Euro.
Problem unwirtschaftliche Abgabe?
Ein Blick in die Anlage zur Vereinbarung über die ärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf zwischen der KV Rheinland-Pfalz und den Krankenkassen bestätigte, dass Antiseptika im Zusammenhang mit operativen Eingriffen, zur Wundversorgung oder für Notfälle zur direkten Anwendung für den Sprechstundenbedarf in Rheinland-Pfalz verordnet werden dürfen. Dort wird jedoch schon auf die große Preisspanne der Produkte hingewiesen.
Die Vermutung liegt also nahe, dass die Kasse nur eine wirtschaftlichere Abgabe erstattet. Dazu auch ein Ausschnitt aus der oben genannten Verordnung:
3. Für Sprechstundenbedarf gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot. Der Sprechstundenbedarf soll nur in solchen Mengen verordnet werden, die für die einzelne Praxis am wirtschaftlichsten sind und in angemessenem Verhältnis zu der Zahl der Behandlungsfälle sowie dem abgerechneten Leistungsspektrum bei den in Abschnitt II genannten Anspruchsberechtigten stehen. Sind von einem Mittel größere Mengen zu ersetzen, sind preisgünstige Groß-, Klinik- oder Bündelpackungen zu verordnen. Ferner ist der Arzt angehalten, bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf einen günstigen Bezugsweg zu wählen und – soweit verfügbar – Generika zu verordnen.“
Es wird also deutlich, dass möglichst günstige Großpackungen und preisgünstige generische Mittel verschrieben werden sollten.
2 Kommentare
Klinikpackung kein Sprechstundenbedarf
von Sonja Kirchner am 22.05.2022 um 13:46 Uhr
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Kulanz
von Michael Reinhold am 19.05.2022 um 7:06 Uhr
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