Außerdem stört sich die Kammer daran, dass Kurando auf der Plattform einen Risikocheck anbietet, bei dem Verbraucher die Wechselwirkung verschiedener apothekenpflichtiger Arzneimittel prüfen können. Auch wenn dieser aktuell gar nicht funktioniere (ein entsprechender Hinweis erschien bei der Eingabe zweiter Präparate), sei das Angebot eines solchen Risikochecks durch Kurando unzulässig, so der Vorwurf. Denn bei der Beratung hinsichtlich der Wechselwirkung von Arzneimitteln gemäß § 1a Abs. 3 Nr. 4 Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) handele es sich um eine pharmazeutische Tätigkeit. Pharmazeutische Tätigkeiten dürften aber nur von pharmazeutischem Personal ausgeführt werden – dies ergebe sich unmittelbar aus § 3 Abs. 5 ApoBetrO. Soweit bei den pharmazeutischen Tätigkeiten PTA oder PhiP zum Einsatz kommen, seien diese vom Apothekenleiter zu beaufsichtigen oder von diesem durch einen Apotheker beaufsichtigen zu lassen. Apothekenleiter könne nur derjenige sein, der Inhaber einer Apothekenbetriebserlaubnis ist, also ein niedergelassener Apotheker. Somit kommt Douglas zu dem Schluss, dass es einem Unternehmen wie Kurando gar nicht möglich ist, pharmazeutische Dienstleistungen, wie etwa die Beratung im Zusammenhang mit Arzneimitteln, durchzuführen. Dies stelle daher ein unzulässiges und damit wettbewerbswidriges Verhalten dar.
Erhebliche Provisionen
Der dritte Punkt, der am Geschäftsmodell von Kurando beanstandet wird, ist, dass die Apotheken für die Vermittlung von Aufträgen über apothekenpflichtige Arzneimittel eine Provision in Höhe von 18 Prozent des tatsächlichen Verkaufspreises zu bezahlen haben. Hier sieht Douglas einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 8 Satz 2 Apothekengesetz.
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