Wettbewerbsrechtliches Musterverfahren

Kammer Nordrhein nimmt sich Lieferdienst Kurando vor

Stuttgart - 27.04.2022, 16:45 Uhr

Die AKNR klagt gegen Kurando: Aus ihrer Sicht verstößt der Arzneimittel-Schnelllieferdienst mehrfach gegen apothekenrechtliche Normen und damit gegen das Wettbewerbsrecht. (c / Screenshot: kurando.de)

Die AKNR klagt gegen Kurando: Aus ihrer Sicht verstößt der Arzneimittel-Schnelllieferdienst mehrfach gegen apothekenrechtliche Normen und damit gegen das Wettbewerbsrecht. (c / Screenshot: kurando.de)


Fragwürdiger Wechselwirkungscheck und kritische Provision

Außerdem stört sich die Kammer daran, dass Kurando auf der Plattform einen Risikocheck anbietet, bei dem Verbraucher die Wechselwirkung verschiedener apothekenpflichtiger Arzneimittel prüfen können. Auch wenn dieser aktuell gar nicht funktioniere (ein entsprechender Hinweis erschien bei der Eingabe zweiter Präparate), sei das Angebot eines solchen Risikochecks durch Kurando unzulässig, so der Vorwurf. Denn bei der Beratung hinsichtlich der Wechselwirkung von Arzneimitteln gemäß § 1a Abs. 3 Nr. 4 Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) handele es sich um eine pharmazeutische Tätigkeit. Pharmazeutische Tätigkeiten dürften aber nur von pharmazeutischem Personal ausgeführt werden – dies ergebe sich unmittelbar aus § 3 Abs. 5 ApoBetrO. Soweit bei den pharmazeutischen Tätigkeiten PTA oder PhiP zum Einsatz kommen, seien diese vom Apothekenleiter zu beaufsichtigen oder von diesem durch einen Apotheker beaufsichtigen zu lassen. Apothekenleiter könne nur derjenige sein, der Inhaber einer Apothekenbetriebserlaubnis ist, also ein niedergelassener Apotheker. Somit kommt Douglas zu dem Schluss, dass es einem Unternehmen wie Kurando gar nicht möglich ist, pharmazeutische Dienstleistungen, wie etwa die Beratung im Zusammenhang mit Arzneimitteln, durchzuführen. Dies stelle daher ein unzulässiges und damit wettbewerbswidriges Verhalten dar.

Erhebliche Provisionen

Der dritte Punkt, der am Geschäftsmodell von Kurando beanstandet wird, ist, dass die Apotheken für die Vermittlung von Aufträgen über apothekenpflichtige Arzneimittel eine Provision in Höhe von 18 Prozent des tatsächlichen Verkaufspreises zu bezahlen haben. Hier sieht Douglas einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 8 Satz 2 Apothekengesetz.

§ 8 Satz 2 Apothekengesetz

Beteiligungen an einer Apotheke in Form einer Stillen Gesellschaft und Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für dem Erlaubnisinhaber gewährte Darlehen oder sonst überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist, insbesondere auch am Umsatz oder Gewinn ausgerichtete Mietverträge sind unzulässig.

Gehe man davon aus, dass die Marge der Apotheke bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln je nach der Preisbildung zwischen 30 und 40 Prozent liege, führe eine Berechnung von 18 Prozent auf den Bruttoverkaufspreis dazu, dass in der Regel über 50 Prozent des Ertrages an Kurando zu zahlen seien. Da ein Aufkommen von 200 Bestellungen am Tag angestrebt werde, was bei einer durchschnittlichen Apotheke wohl dazu führe, dass 50 Prozent der Bestellungen über die Plattform vermittelt würden, handele es sich um einen erheblichen Beitrag zum Umsatz der Apotheke. Der Gesetzgeber wolle mit der Norm aber die Unabhängigkeit der Apotheke gewährleisten – daher seien Vertragsabreden wie die hier vorliegende unzulässig.

Sollte Kurando sein Geschäft weiter wie bisher betreiben, beantragt die Kammer die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro – oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monate.

Nun muss sich zeigen, wie das Landgericht Berlin das Geschäftsmodell wertet.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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