Wettbewerbsrechtliches Musterverfahren

Kammer Nordrhein nimmt sich Lieferdienst Kurando vor

Stuttgart - 27.04.2022, 16:45 Uhr

Die AKNR klagt gegen Kurando: Aus ihrer Sicht verstößt der Arzneimittel-Schnelllieferdienst mehrfach gegen apothekenrechtliche Normen und damit gegen das Wettbewerbsrecht. (c / Screenshot: kurando.de)

Die AKNR klagt gegen Kurando: Aus ihrer Sicht verstößt der Arzneimittel-Schnelllieferdienst mehrfach gegen apothekenrechtliche Normen und damit gegen das Wettbewerbsrecht. (c / Screenshot: kurando.de)


Die Apothekerkammer Nordrhein geht gegen den Betreiber eines Arzneimittel-Schnelllieferdienstes vor: Sie hat Klage gegen das Berliner Unternehmen Kurando erhoben. Darin geht es unter anderen darum, dass der Plattformbetreiber aus Sicht der Kammer mit dem versprochenen Lieferfenster in Kauf nimmt, dass die Apotheke ihrer Beratungspflicht nicht nachkommt. Außerdem beanstandet die Kammer das provisionsbasierte Preismodell.

Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) ist wohl bundesweit am engagiertesten, wenn es darum geht, der Aushöhlung und kreativen Auslegung apothekenrechtlicher Vorgaben einen Riegel vorzuschieben. Davon zeugen unter anderem die zahlreichen Verfahren gegen den niederländischen Versender DocMorris. Im vergangenen März hatte AKNR-Justiziarin Bettina Mecking beim ApothekenRechtTag berichtet, dass die Kammer ein wettbewerbsrechtliches Musterverfahren gegen Marktplatzplattformen anstrebt – sie hatte in ihrem Vortrag auf die Risiken durch apothekenfremde Plattformen und logistikorientierte Anbieter verwiesen. Besonders problematisch sei es, wenn die Plattform über eine preisabhängige Provision honoriert werde, erklärte sie.

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Diese Ankündigung hat die Kammer nun wahrgemacht und das Verfahren vor dem Landgericht Berlin auf den Weg gebracht. Wie die DAZ auf Nachfrage erfuhr, richtet sich die Klage gegen den Anbieter Kurando. Ihr vorausgegangen war eine erfolglose Abmahnung. Die AKNR beanstandet dabei im Wesentlichen drei Punkte und fordert deren Unterlassung.

Zum einen soll Kurando künftig unterlassen, eine Plattform zu betreiben, auf der Arzneimittellieferungen innerhalb von 30 Minuten angeboten werden, ohne dass durch den Plattformbetreiber gewährleistet wird, dass die Partnerapotheken die ihnen obliegende aktive Beratungspflicht einhalten. Ein Testkauf, bei dem Ibuprofen und ASS zugleich bestellt wurden, hatte nämlich gezeigt, dass keine Beratung stattfindet.

Keine Chance für pharmazeutische Bedenken

Der Blick in den Vertrag legt in den Augen von Rechtsanwalt Morton Douglas, der die Kammer vertritt, offen, dass das gesamte Konzept darauf ausgerichtet ist, Arzneimittel so schnell wie möglich zu liefern. Dabei werde billigend in Kauf genommen, dass die Beratungspflicht der Apotheke nicht eingehalten werden kann. So kann zwar laut Vertrag – in dem es abgesehen von einem pauschalen Hinweis auf die Einhaltung der Vorgaben des Apothekengesetzes sowie der Apothekenbetriebsordnung keinerlei Hinweise zur Beratung gibt – die Belieferung verweigert werden, etwa wenn die Arzneimittel nicht vorrätig sind. Jedoch fehlten jegliche Möglichkeiten der Apotheke, aus pharmazeutischen Bedenken die Arzneimittellieferung zu verweigern, heißt es in der Klageschrift. Damit werde letztlich gegen Sorgfaltspflichten verstoßen und damit ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch begründet.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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