Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
§ 52b Bereitstellung von Arzneimitteln
(3d) Die zuständige Bundesoberbehörde kann nach Anhörung des Beirats im Fall eines drohenden oder bestehenden versorgungsrelevanten Lieferengpasses eines Arzneimittels geeignete Maßnahmen zu dessen Abwendung oder Abmilderung ergreifen. Die zuständige Bundesoberbehörde kann insbesondere anordnen, dass pharmazeutische Unternehmer und Arzneimittelgroßhandlungen bestimmte Maßnahmen zur Gewährleistung der angemessenen und kontinuierlichen Bereitstellung von Arzneimitteln nach Absatz 1 ergreifen; dies schließt Maßnahmen zur Kontingentierung von Arzneimitteln ein. Bei Arzneimitteln mit versorgungskritischen Wirkstoffen kann die zuständige Bundesoberbehörde nach Anhörung des Beirats zur Abwendung oder Abmilderung eines drohenden oder bestehenden versorgungrelevanten Lieferengpasses Maßnahmen zur Lagerhaltung anordnen.
3 Kommentare
bittere Not
von Dr. Ralf Schabik am 25.02.2022 um 8:15 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: bitterste Not
von J.M.L. am 25.02.2022 um 11:00 Uhr
Lieferengpass
von Sven Larisch am 24.02.2022 um 18:45 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.