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Tamoxifen-Knappheit
Alternative Präparate wegen Lieferengpass – übernehmen die Krankenkassen die Kosten?
Der Versorgungsmangel mit Tamoxifen-haltigen Arzneimitteln ist mittlerweile offiziell bekannt gegeben worden, und die Apotheken sind dabei, ihre letzten Packungen Tamoxifen an die Patient:innen abzugeben. Besteht dabei die Gefahr, dass Patient:innen, Ärzt:innen oder Apotheker:innen auf zusätzlich anfallenden Kosten sitzen bleiben?
Anfang vergangener Woche berichtete die DAZ über den Lieferengpass von Tamoxifen und ein vom Beirat zu Liefer- und Versorgungsengpässen beschlossenes Maßnahmenpaket dagegen. Dazu teilte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter anderem mit: „Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird kurzfristig einen Versorgungsmangel nach § 79 Absatz 5 AMG bekannt machen. Damit erhalten die zuständigen Behörden der Länder die Möglichkeit, Ausnahmen von den Regelungen des AMG zu gestatten, beispielsweise den Import tamoxifenhaltiger Arzneimittel.“ Außerdem soll je nach Verfügbarkeit auf kleinere Packungsgrößen oder geringere Stärken zurückgegriffen werden. „Der GKV-Spitzenverband wird die Krankenkassen informieren und empfehlen, dass in dem Zeitraum des Lieferengpasses diese Arzneimittel von den Krankenkassen den Apotheken erstattet und diese ärztlichen Verschreibungen nicht in die Wirtschaftlichkeitsprüfungen einbezogen werden sollen“, hieß es.
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Am Dienstag vergangener Woche äußerte sich dann auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zum Thema Tamoxifen. Sie ging auf das Thema eventueller Zuzahlungen der Versicherten ein: „Arzneimittel mit dem Wirkstoff Tamoxifen unterliegen einem Festbetrag, wobei beispielsweise entsprechende Präparate des Originalanbieters AstraZeneca oberhalb des Festbetrages liegen“, heißt es. Die Differenz zum Festbetrag müsse laut der gesetzlichen Vorgaben der Versicherte übernehmen. Eine Ausnahmeregelung hiervon konkret für den Fall eines Lieferengpasses gebe es im Sozialgesetzbuch (SGB) V nicht. Allerdings enthalte das SGB V eine Regelung für jene Fälle, in denen die zuständige Krankenkasse einen Rabattvertrag zu Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Tamoxifen geschlossen hat: „Ist hier bei der Abgabe kein Arzneimittel zum Festbetrag verfügbar, trägt die Krankenkasse die Mehrkosten (§ 129 Abs. 4c SGB V)“, erklärt die KBV.
Vergangenen Freitag aktualisierte dann die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) ihre Informationen zu den „Maßnahmen zur Abmilderung des Lieferengpasses für Tamoxifen-haltige Arzneimittel“ darum, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nach Mitteilung des BfArM in Deutschland einen Versorgungsmangel mit Tamoxifen-haltigen Arzneimitteln bekanntgegeben hat. Ebenfalls vergangenen Freitag wurden zusätzlich „Ergänzende Informationen zum Lieferengpass“ von der AMK veröffentlicht. Darin wird erläutert, dass mit der Bekanntgabe des Versorgungsmangels es den zuständigen Behörden der Länder nun möglich ist, nach Maßgabe des § 79 Absätze 5 und 6 AMG im Einzelfall ein befristetes Abweichen von den Vorgaben des AMG zu gestatten. Angaben zu den importierten Arzneimitteln sollen auf der Internetseite des BfArM publiziert werden, hieß es. Auf der Internetseite des BfArM findet man dazu jedoch noch keine weiteren Angaben.
BfArM äußert sich in FAQ zu Mehrkosten
Allerdings wird in einem FAQ-Bereich auf die Frage „Werden die Kosten für alternativ verordnete oder abgegebene Tamoxifen-Präparate von den Krankenkassen übernommen?“ eingegangen. Laut BfArM hatte der GKV-Spitzenverband gemäß Beiratsbeschluss vom 09.02.2022 den Krankenkassen empfohlen, dass in dem Zeitraum des Versorgungsmangels Tamoxifen-haltiger Arzneimittel von den Krankenkassen die Kosten für diese Arzneimittel übernommen werden. Das bedeutet laut BfArM konkret:
- Krankenkassen übernehmen eventuelle Mehrkosten, wenn keine anderen Produkte zur Verfügung stehen.
- Die ärztlichen Verschreibungen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung sollen gesondert berücksichtigt werden.
- Auf Retaxationen der ordnungsgemäßen Abrechnung solcher Verordnungen wird verzichtet.
Bisher sollen keine Informationen vorliegen, dass Krankenkassen der Empfehlung des GKV-Spitzenverbands nicht folgen.
1 Kommentar
Wie bescheuert geht es noch !
von ratatosk am 23.02.2022 um 8:53 Uhr
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