Worum ging es?
Im Jahr 2015 hatte DocMorris mit einem Gewinnspiel geworben, in dem als Hauptpreis ein E-Bike im Wert von 2.500 Euro ausgelobt war, zudem neun hochwertige elektrische Zahnbürsten. Wer teilnehmen wollte, musste ein Rezept einreichen. Die AKNR sah darin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz und klagte. In erster Instanz wies das Landgericht Frankfurt die Klage im Frühjahr 2017 ab – also kurz nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Rx-Preisbindung. Das Landgericht meinte, die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes müssten nun europarechtskonform ausgelegt werden – mit der Folge, dass sie hier nicht angewendet werden könnten. Die Werbung für das Gewinnspiel sei daher zulässig.
Doch 2018 gab das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt dann der AKNR Recht. Es bejahte einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 HWG normierte Zuwendungsverbot und damit einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Es folgte die Revision von DocMorris zum BGH. Dieser beschloss Anfang 2020, den EuGH anzurufen. Schon in diesem Beschluss wurde deutlich, dass die Karlsruher Richter:innen das Urteil des OLG bestätigen möchten. Doch vorher wollten sie wissen, ob es mit den Bestimmungen im EU-Humanarzneimittelkodex zur Arzneimittelwerbung vereinbar ist, das deutsche Zugabeverbot in einem Fall wie dem vorliegenden anzuwenden. Der EuGH entschied daraufhin im Juli 2021: Ja, auch ausländische Versender müssen die Zugabeverbote des Heilmittelwerbegesetzes beachten, dieses steht dem europäischen Recht nicht entgegen.
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