Corona-Impfungen in der Apotheke

Anstellung von Ärzten nicht ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde

26.01.2022, 07:50 Uhr

(Foto: Fractal Pictures / AdobeStock) 

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Impfung durch „apothekenfremdes Personal“

Die amtliche Begründung zur Coronavirus-Impfverordnung weist ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, dass auch Ärzte zwecks Durchführung von Impfungen in der Apotheke herangezogen werden können. 5 Doch auch ein solches Vorhaben ist risikobehaftet. Bedenken Sie, dass wir uns im Zusammenhang mit der Durchführung der Impfung in der Apotheke gedanklich wieder mit dem Apothekenrecht auseinandersetzen müssen. Wer in einer Apotheke was darf, ist dort genau geregelt, wobei das Personal im Kern in zwei Kategorien eingeteilt wird: pharmazeutisches und nicht-pharmazeutisches Personal. Sowohl Ärzte als auch MTA sind unzweifelhaft nicht-pharmazeutisch und dürfen damit faktisch kaum etwas in der Apotheke tun, insbesondere ist es ihnen verboten pharmazeutische Tätigkeiten durchzuführen. Namentlich problematisch wäre in diesem Zusammenhang, dass das eingesetzte medizinische Personal in den Räumlichkeiten nicht zu den eingesetzten Vakzinen als Arzneimittel informieren oder beraten dürfte (vgl. § 1a Abs. 3 Nr. 4 ApBetrO). Dieses Phänomen, dass an sich hierfür qualifiziertes Personal entsprechende Tätigkeiten zwar außerhalb der Apotheke, aber nicht innerhalb dieser Struktur durchführen darf, wäre keineswegs neu. Bekanntermaßen dürfen PKA im Einzelhandel (vgl. § 50 AMG) über Arzneimittel informieren und diese abgeben, nicht jedoch in der Apotheke.

Vorliegend würde dieses Verbot für den Arzt zu einer Kollision mit den behandlungsrechtlichen Informations- und Aufklärungspflichten des Impfenden führen. Man könnte sich damit die Frage stellen, ob der Gesetzgeber mit der Ausnahmeregelung in § 20b IfSG die Impfung gegen SARS-CoV-2 somit zu einer dem Apotheker vorbehaltenen pharmazeutischen Tätigkeit gemacht hat. Dann wäre die Durchführung als Ganzes durch einen Arzt oder einen MTA in der räumlichen Struktur der Apotheke in jedem Fall unzulässig.

Wahrscheinlicher ist allerdings, dass man Impfungen seit Einführung der Modellvorhaben zur Grippeschutzimpfung sowie der Corona-Impfungen in der Apotheke in Ermangelung eines Warencharakters im Zweifel als „apothekenübliche“ Dienstleistung im Sinne des § 1a Abs. 11 ApBetrO ansehen sollte. 6 Da sich die behandlungs- und apothekenrechtlichen Informations- und Beratungspflichten zu Arzneimitteln zwar ähneln, nicht aber zwingend identisch sind, könnte die unzulässige Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit zudem entbehrlich sein. Doch auch die solitäre Zuordnung der Impfung zu den apothekenüblichen Dienstleistungen dürfte andere Berufsgruppen aus der Perspektive der Apothekenaufsicht ausschließen. Denn ein Arzt, der Dienstleistungen in einem arbeitsrechtlichen Über-Unterordnungs-Verhältnis zum Apotheker erbringt, ist zunächst einmal alles andere als „üblich“. Ganz im Gegenteil: Dies würde die seit den Konstitutionen von Melfi geschaffene Trennung der Berufsbilder samt der seither etablierten strickten (wirtschaftlichen) Kooperationsverbote aufheben. Insbesondere relevant sind hier das Apothekenrecht sowie das ärztliche Berufsrecht.


5 2-VO_CoronaImpfV-TestV-AEndV_RefE, S. 15.

6 Für pharmazeutische Dienstleistungen, die ggf. eine weite Auslegung von § 1a Abs. 11 ApBetrO erfordern, vgl. Pfeil/Pieck, ApBetrO, 15. EL, § 1a, Rn. 185b.



Dr. Dennis A. Effertz, LL.M., Apotheker und Jurist
redaktion@daz.online


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