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Bundestag und Bundesrat
Bahn frei für COVID-19-Impfungen in der Apotheke
Weitere Handlungsbefugnisse für die Länder
Eine Ergänzung wurde überdies im Sozialgesetzbuch VII vorgenommen: Demnach stehen neben Ärztinnen und Ärzten auch Apotheker:innen unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz, wenn sie sich zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie in den Impfzentren und den daran angegliederten mobilen Impfteams engagieren.
Das Gesetzgebungsverfahren wurde zudem genutzt, um bei den erst jüngst eingeführten Testpflichten für Beschäftigte und Besucher:innen in Arztpraxen, Kliniken und Pflegeheimen nachzubessern. Dort wird jetzt unter anderem präzisiert, dass Patient:innen und „Begleitpersonen, die die Einrichtung oder das Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten“ nicht als Besucher gelten. Das gilt zum Beispiel für Eltern beim Kinderarzt oder Helfer:innen bei Menschen mit Behinderung.
Daneben sieht das neue Gesetz Nachschärfungen im Handlungskatalog der Länder vor. Auch können diejenigen Länder, die sich noch nach der alten Gesetzeslage vor Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite eigene Regeln zur Bekämpfung der Pandemie gesetzt haben, diese nun noch bis zum 19. März 2022 anwenden – ursprünglich sollte dies nur bis Mitte Dezember möglich sein.
Zudem beschlossen Bundestag und Bundesrat eine Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung. Demnach dürfen die Länder künftig bei Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte oder ähnliche soziale Kontakte auch geimpfte und genesene Personen mitberücksichtigen, wenn dies aus Gründen des Infektionsschutzes gerechtfertigt ist – zum Beispiel, weil Nicht-Immunisierte teilnehmen. Bisher zählten Geimpfte und Genesene bei der Höchstgrenze nicht mit.
1 Kommentar
Apotheker "dürfen" impfen
von Bernd Küsgens am 10.12.2021 um 18:24 Uhr
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