- DAZ.online
- News
- Politik
- Die Pläne der Ampel für...
Formulierungshilfe für neue Norm im Infektionsschutzgesetz
Die Pläne der Ampel für COVID-19-Impfungen in der Apotheke
Schulungen zur Grippeschutzimpfung werden anerkannt
Weiterhin führt die Formulierungshilfe für die neue Norm auf, welche Inhalte die ärztliche Schulung zu vermitteln hat. Sie soll alle Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen vermitteln, die für eine sichere Durchführung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich sind. Sie soll zudem berufsgruppenspezifisch zugeschnitten sein. Apothekern werden laut Begründung die erforderlichen Kompetenzen insbesondere für die Aufklärung, die Verabreichung des Impfstoffs sowie zu Notfallmaßnahmen vermittelt werden müssen.
Die ärztlichen Schulungen sind im Übrigen so zu gestalten, dass diese auf die bereits erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. Anerkannt wird, dass Apotheker:innen die bereits für Modellvorhaben zu Grippeschutzimpfungen in Apotheken geschult wurden, über die erforderlichen Kompetenzen für die Durchführungen von Schutzimpfungen verfügen. „Die Schulungen nach § 132j SGB V sind daher bei der Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 anzuerkennen und berechtigen zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS CoV-2“, heißt es in der Begründung des Entwurfs.
Befristet auf ein Jahr
Insgesamt soll die neue Regelung im Infektionsschutzgesetz der Begründung zufolge „das Ziel unterstützen, möglichst zeitnah den Schutz des Einzelnen und eine hinreichend breite Immunität in der Bevölkerung zu erreichen, um die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen“.
Gelten soll die Ausnahmeregelung nur für einen begrenzten Zeitraum: Ab dem 1. Januar 2022 und bis zum 31. Dezember 2022. Dazu heißt es in der Begründung: „Ziel der Regelung des § 20b IfSG ist es, sicherzustellen, dass die Nachfrage der Bevölkerung nach Schutzimpfungen bedient und damit eine zügige Immunität der Bevölkerung erreicht bzw. aufgefrischt werden kann. Die Erweiterung der zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigen Berufsgruppen soll daher zeitlich bis zum 31. Dezember 2022 begrenzt werden. Über den Zeitraum hinaus besteht keine Notwendigkeit für diese Erweiterung. Die Schutzimpfungen können dann durch Ärzte und Ärztinnen nach § 20 Absatz 4 erfolgen“.
Overwiening: „Wir haben das nötige Kompakt-Schulungsprogramm bereits auf den Weg gebracht“
Die ABDA ist auf die Neuerungen vorbereitet und hat ihre Hausaufgaben offenbar schon gemacht. „Wir haben das nötige Kompakt-Schulungsprogramm bereits vergangene Woche auf den Weg gebracht“, sagte ABDA-Präsidentin Overwiening am heutigen Mittwoch bei der Kammerversammlung in Westfalen-Lippe. Der Theorieteil soll nach Angaben der Präsidentin im Videoformat bereitgestellt werden, um ihn kurzfristig so vielen Apothekerinnen und Apothekern zugänglich zu machen. Die praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten können sich interessierte Approbierte demnach voraussichtlich in Kammerschulungen, Impfzentren oder Arztpraxen aneignen.
Um den Burgfrieden mit der Ärzteschaft nicht zu gefährden, hat die ABDA laut Overwiening das Thema COVID-19-Impfung in den Apotheken auch nach einem entsprechenden Beschluss beim Deutschen Apothekertag im September zunächst nicht weiter vorangetrieben. Nun aber schaltet sich die Politik ein – dem könne sich die Standesvertretung nicht entziehen, so die Präsidentin.
2 Kommentare
Impfungen
von Silke Goubeaud am 02.12.2021 um 14:30 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
zum 1.Januar 2022
von Joachim Sievers am 02.12.2021 um 9:00 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.