Formulierungshilfe für neue Norm im Infektionsschutzgesetz

Die Pläne der Ampel für COVID-19-Impfungen in der Apotheke

Berlin - 01.12.2021, 17:55 Uhr

Die Ampel will den Weg für COVID-19-Impfungen in Apotheken ebnen. (Foto: IMAGO / agrarmotive)

Die Ampel will den Weg für COVID-19-Impfungen in Apotheken ebnen. (Foto: IMAGO / agrarmotive)


SPD, Grüne und FDP wollen jetzt Nägel mit Köpfen machen: Sie haben eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf vorgelegt, der unter anderem vorsieht, Apotheker:innen sowie Zahn- und Tierärzt:innen unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung von COVID-19-Impfungen zu ermöglichen. Dazu soll ein neuer § 20b in das Infektionsschutzgesetz eingefügt werden. Die Regelung soll zum 1. Januar 2022 in Kraft treten und auf ein Jahr befristet sein.

Lange hat die Politik gezögert, andere Berufsgruppen als Ärzte und Ärztinnen in die COVID-19-Impfungen einzubeziehen. Doch die Pandemie schlägt in ihrer vierten Welle nochmals massiv zu – und das, nachdem vielerorts die Impfzentren abgebaut wurden. Auch wenn die Ärzteschaft beteuert, derzeit alle Impfrekorde zu brechen – viele Impfwillige stehen Schlange oder bekommen erst in mehr oder weniger ferner Zukunft einen Booster-Termin in einer Praxis. In den vergangenen Wochen mehrten sich die Rufe aus der Wissenschaft, weitere medizinische Berufsgruppen – explizit auch Apotheker:innen – in die Impfkampagne einzubeziehen – nicht zuletzt RKI-Chef Lothar Wieler und die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina machten sich dafür stark. In der Politik wuchs die Einsicht ebenfalls zusehends.

Nun haben die Bundestagsfraktionen von SPD, Grünen und FDP eine Formulierungshilfe für ein „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ vorgelegt. Darin heißt es unter anderem: „Aufgrund der derzeit bestehenden sehr hohen Nachfrage nach Auffrischungsimpfungen, aber auch der wieder steigenden Nachfrage nach Erst- und Zweitimpfungen ist eine schnelle Organisation und Durchführung der Auffrischungsimpfungen notwendig. Um diesen Bedarf bestmöglich und auch perspektivisch zu decken, werden zusätzlich zu Ärztinnen und Ärzten ausnahmsweise auch Zahnärzte und Zahnärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen sowie Apotheker und Apothekerinnen zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 für einen vorübergehenden Zeitraum berechtigt, sofern sie die dafür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, also insbesondere entsprechend geschult sind“.

Konkretisiert werden soll dieser Wille in einem neuen § 20b Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der Entwurf sieht vor, dass Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker zur Durchführung von COVID-19-Impfungen bei über 18-Jährigen berechtigt sind, wenn sie gewisse Voraussetzungen erfüllen. Nämlich

  • hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde und
  • in der jeweiligen Zahnarztpraxis, Tierarztpraxis oder Apotheke eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung vorhanden ist, die für die Durchführung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist.

Schulungen zur Grippeschutzimpfung werden anerkannt

Weiterhin führt die Formulierungshilfe für die neue Norm auf, welche Inhalte die ärztliche Schulung zu vermitteln hat. Sie soll alle Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen vermitteln, die für eine sichere Durchführung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich sind. Sie soll zudem berufsgruppenspezifisch zugeschnitten sein. Apothekern werden laut Begründung die erforderlichen Kompetenzen insbesondere für die Aufklärung, die Verabreichung des Impfstoffs sowie zu Notfallmaßnahmen vermittelt werden müssen.

Die ärztlichen Schulungen sind im Übrigen so zu gestalten, dass diese auf die bereits erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. Anerkannt wird, dass Apotheker:innen die bereits für Modellvorhaben zu Grippeschutzimpfungen in Apotheken geschult wurden, über die erforderlichen Kompetenzen für die Durchführungen von Schutzimpfungen verfügen. „Die Schulungen nach § 132j SGB V sind daher bei der Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 anzuerkennen und berechtigen zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS CoV-2“, heißt es in der Begründung des Entwurfs.

Befristet auf ein Jahr

Insgesamt soll die neue Regelung im Infektionsschutzgesetz der Begründung zufolge „das Ziel unterstützen, möglichst zeitnah den Schutz des Einzelnen und eine hinreichend breite Immunität in der Bevölkerung zu erreichen, um die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen“.

Gelten soll die Ausnahmeregelung nur für einen begrenzten Zeitraum: Ab dem 1. Januar 2022 und bis zum 31. Dezember 2022. Dazu heißt es in der Begründung: „Ziel der Regelung des § 20b IfSG ist es, sicherzustellen, dass die Nachfrage der Bevölkerung nach Schutzimpfungen bedient und damit eine zügige Immunität der Bevölkerung erreicht bzw. aufgefrischt werden kann. Die Erweiterung der zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigen Berufsgruppen soll daher zeitlich bis zum 31. Dezember 2022 begrenzt werden. Über den Zeitraum hinaus besteht keine Notwendigkeit für diese Erweiterung. Die Schutzimpfungen können dann durch Ärzte und Ärztinnen nach § 20 Absatz 4 erfolgen“.

Overwiening: „Wir haben das nötige Kompakt-Schulungsprogramm bereits auf den Weg gebracht“

Die ABDA ist auf die Neuerungen vorbereitet und hat ihre Hausaufgaben offenbar schon gemacht. „Wir haben das nötige Kompakt-Schulungsprogramm bereits vergangene Woche auf den Weg gebracht“, sagte ABDA-Präsidentin Overwiening am heutigen Mittwoch bei der Kammerversammlung in Westfalen-Lippe. Der Theorieteil soll nach Angaben der Präsidentin im Videoformat bereitgestellt werden, um ihn kurzfristig so vielen Apothekerinnen und Apothekern zugänglich zu machen. Die praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten können sich interessierte Approbierte demnach voraussichtlich in Kammerschulungen, Impfzentren oder Arztpraxen aneignen.

Um den Burgfrieden mit der Ärzteschaft nicht zu gefährden, hat die ABDA  laut Overwiening das Thema COVID-19-Impfung in den Apotheken auch nach einem entsprechenden Beschluss beim Deutschen Apothekertag im September zunächst nicht weiter vorangetrieben. Nun aber schaltet sich die Politik ein – dem könne sich die Standesvertretung nicht entziehen, so die Präsidentin.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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2 Kommentare

Impfungen

von Silke Goubeaud am 02.12.2021 um 14:30 Uhr

Wie soll das gehen, es gibt ja noch nicht einmal genug Impfstoff für die Arztpraxen. Nächste Woche ganze 35 Impfdosen für meine Praxis. Lächerlich und peinlich.

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zum 1.Januar 2022

von Joachim Sievers am 02.12.2021 um 9:00 Uhr

Zum 1. Januar 22: das bedeutet, dass diese Impfungen erst ca. zum 10. Januar 22 Ihre Wirkungen entfalten können, nach den Großen Weihnachts- und Sylvesterpartys.
Warum?

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

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