ABDA fordert strafrechtliche Verfolgung

Welche Strafe droht den Münchner Impfpass-Fälschern?

Berlin - 26.10.2021, 09:15 Uhr

Über die IT-Infrastruktur einer Münchner Apotheke sollen massenhaft digitale Impfzertifikate für Ungeimpfte ausgestellt worden sein. (s / Foto: IMAGO / Bihlmayerfotografie)

Über die IT-Infrastruktur einer Münchner Apotheke sollen massenhaft digitale Impfzertifikate für Ungeimpfte ausgestellt worden sein. (s / Foto: IMAGO / Bihlmayerfotografie)


Der Handel mit gefälschten COVID-19-Impfzertifikaten boomt. In München flog jüngst eine Bande auf, die unrechtmäßig solche QR-Codes für Ungeimpfte über die IT-Infrastruktur einer Apotheke generierte. Die ABDA fordert strafrechtliche Konsequenzen. Doch welche Strafen sieht das Gesetz in solchen Fällen genau vor?

Die Polizei legte vor wenigen Tagen einer Impfpassfälscher-Bande das Handwerk. Diese soll über die IT-Infrastruktur einer Münchner Apotheke in großem Stil digitale Impfnachweise für Menschen ausgestellt haben, die sich gar nicht gegen COVID-19 haben immunisieren lassen. In Untersuchungshaft sitzt unter anderem eine Apothekenmitarbeiterin. Die ABDA fordert auf DAZ-Nachfrage, den Fall konsequent aufzuklären und die Täter:innen zur Rechenschaft zu ziehen: „Solch ein Verhalten darf niemals toleriert werden, sondern muss konsequent aufgeklärt und strafrechtlich verfolgt werden“, teilt ein Sprecher mit.

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Doch welche Strafe droht den vermeintlichen Fälscher:innen? Am 21. Mai 2021 verabschiedete der Deutsche Bundestag das „Zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze“ und machte damit den Weg frei für die digitalen Impfnachweise aus den Apotheken (§ 22 Abs. 5 Satz 1 IfSG). Gleichzeitig legte der Gesetzgeber damit auch das Strafmaß für Fälschungen fest: Wer wider besseres Wissen ein solches Zertifikat ausstellt, dem drohen bis zu zwei Jahre Haft oder eine Geldstrafe.


Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich entgegen § 22 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 die Durchführung einer Schutzimpfung oder die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig bescheinigt."

§ 75a Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (Weitere Strafvorschriften)


Darüber hinaus wird den Verdächtigen Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB) vorgeworfen. Für ein solches Vergehen sieht das Strafgesetzbuch sogar eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren vor.


Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr  1.eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
2.
eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

§ 268 Abs. 1 Satz 1 Strafgesetzbuch (Fälschung technischer Aufzeichnungen) 


Dass die Münchner Fälscher:innen im Fall einer Verurteilung mit einer Geldstrafe davon kommen, dürfte mit Blick auf das Ausmaß eher unwahrscheinlich sein: Allein im Oktober sollen es mehr als 500 Impfnachweise gewesen sein, die Polizei stellte bei Durchsuchungen Geld und Kryptowährungen im Wert von fast 100.000 Euro sicher. Die Ermittler sprechen von einem Verfahren von „überdurchschnittlicher Bedeutung“.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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2 Kommentare

das Corona - Virus

von Dieter Kaiser am 27.10.2021 um 11:09 Uhr

Ich hätte mir bei der Pressekonferenz von heute auch Herrn Lauterbach in die Runde gewünscht, der nicht die Auffassung vertritt, dass sich das Corona-Virus wegdiskutieren lässt. Die Entscheidungsbefugnisse bezüglich Gesundheit liegt bei den Bundesländern und nicht bei der Bundesrepublik Deutschland.

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Und was ist mit den Abnehmern?

von Martin am 27.10.2021 um 10:25 Uhr

Was passiert mit denen die die gefälschten Impfnachweise gekauft haben und wissentlich nutzen.
Die sind doch das Problem. Hier erwarte ich auch entsprechende Strafverfolgung. Das wäre viel effizienter.

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