Direktabrechner versus Rechenzentren

Pro und Contra Direktabrechnung

Stuttgart - 22.10.2021, 07:00 Uhr

Die Abholung der Rezepte durch das Rechenzentrum wird mit dem E-Rezept Geschichte sein. Dazu, ob man das Rechenzentrum noch braucht, dazu gibt es verschiedene Meinungen. (Foto: Schelbert)

Die Abholung der Rezepte durch das Rechenzentrum wird mit dem E-Rezept Geschichte sein. Dazu, ob man das Rechenzentrum noch braucht, dazu gibt es verschiedene Meinungen. (Foto: Schelbert)


„Der persönliche Kümmerer im Apothekenrechenzentrum zählt zu den am meisten geschätzten Leistungen“

Die direkte Abrechnung mit den Kostenträgern ist allerdings gar nichts Neues – darauf weist Michael Dörr, Vorstandsvorsitzender der ARZsoftware eG, in einem Gastkommentar in DAZ 2021, Nr. 28 hin. „Sie war bis vor 55 Jahren gang und gäbe. Doch damals hatten sich die Apotheker entschieden, diese lästige bürokratische Arbeit standardisiert gemeinsam zu erledigen“, schreibt Dörr. Er vergleicht das Dienstleistungsangebot der Rechenzentren, zum Beispiel Medientransfer vom Papierrezept in eine Datenbank, den Abgleich von Treuhandkonten und in einigen Fällen eine Bankfunktion mit Kurzzeitfinanzierungen, aus Sicht der Apotheke mit Strom aus der Steckdose – unauffällig und selbstverständlich. In den vergangenen Jahren haben die Kostenträger erkannt, dass die Bearbeitung der Unterlagen sehr viel Personal erfordere, und sie haben sich entschieden, diese Tätigkeiten auszulagern, so Dörr. Vor diesem Hintergrund stellt sich für ihn die Frage, ob die Krankenkassen überhaupt ein Interesse daran haben, mit jeder einzelnen Apotheke separat abzurechnen.

Mehr als nur Abrechnung

Weiter führt Dörr die Leistungen der Rechenzentren an, die in seinen Augen über die bloße Abrechnung hinausgehen: 

  • Die Software der Apothekenrechenzentren berücksichtigt Besonderheiten regionaler Verträge zwischen Kostenträgern und Apothekerverbänden. Formal und syntaktisch unrichtige Rezepte werden aussortiert.
  • Bei einigen Arzneimittellieferverträgen gibt es Interpretationsspielraum. Für diesen Graubereich wird auch mit E-Rezepten zukünftig die Erfahrung der Rechenzentren notwendig sein, um die Unstimmigkeiten von Fall zu Fall klären. Gleichzeitig wird auch vermehrt auf „künstliche Intelligenz“ gesetzt, die mit den eigenen Erfahrungen angelernt worden ist.
  • RZ berücksichtigen Kassenabschläge, Zuzahlung, Herstellerabschläge, Import- und Teststreifenquoten bei der Rechnungslegung an die Kassen. Dazu  bedarf es laut Dörr einer intensiven Erfahrung damit.
  • RZ kümmern sich um die Herstellerabatte und wickeln Herstellerrabattkorrekturen ab.
  • Mit Einführung des E-Rezepts sollen in einer Vorabprüfung nicht-abrechenbare Rezepte frühzeitig entdeckt und an die Warenwirtschaft mit der Warnmeldung zur „Nicht-Abrechenbarkeit“ zurückgesendet werden.
  • Die Abrechnung der Hilfsmittelrezepte und der Belege für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel erfordern aktuell und auch in den kommenden Jahren viel händischen Aufwand, der über eine Mischkalkulation zusammen mit der Abrechnung der Arzneimittelrezepte getragen wird. Bei einer selektiven Direkt-Abrechnung der Arzneimittelrezepte ginge diese Kalkulation nicht mehr auf.
  • Apothekenrechenzentren teilen Zahlungen verschiedener Dienstleister, die oft für mehrere Kostenträger in einem Sammelüberweisungslauf als ein Betrag überwiesen werden, auf die internen Treuhandkonten pro Apotheke auf und überprüfen sie auf ungerechtfertigte Abzüge. Von den drei Arbeitsblöcken der Apothekenrechenzentren – Medientransfer, Abgleich von Treuhandkonten, Bankgeschäfte – ist die Hauptkompetenz der Abgleich von Treuhandkonten.

Mit Einführung des E-Rezepts ergeben sich weitere Punkte: 

  • Kassen erwarten eine Sammelrechnung, die unterschiedliche Rabatte berücksichtigt und die Import- und Teststreifenquotenberechnungen, wenn es künftig E- und Papierrezepte nebeneinander gibt, müssen die zusammengeführt werden.
  • Der Nacht- und Notdienstfonds müsste die Daten und auch den Eingang der eingezogenen Beträge einer Apotheke von unterschiedlichen Dienstleistern verarbeiten.
  • Außerdem lassen die aktuelle Gesetzgebung und andere Regelwerke eine Direktabrechnung einzelner E-Rezepte gar nicht zu.

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Nach Ansicht von Dörr werden mögliche Kostenersparnisse durch eine Direktabrechnung schnell von der Zuordnung zu einer Sammelrechnung aus zwei verschiedenen Abrechnungssträngen relativiert. Zumal auch die Dienste der Direktabrechner nicht kostenfrei zu haben seien und die manuellen Arbeiten in den Rechenzentren, die als Sonderleistung vergütet werden müssen, zunehmen werden

Außerdem zähle auch der „persönliche Kümmerer“ im Apothekenrechenzentrum zu den von den Apotheken am meisten geschätzten Leistungen, so Dörr. Solange es einen Interpretationsspielraum bei der Erfüllung von Verträgen gibt, wird der Erfahrungsschatz Klärung von Grenzfällen eine nicht wegzudenkende Konstante sein, die schwer durch „Cloud-Software“ ersetzbar ist.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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