Wegfall der Bürgertests

Wen dürfen Apotheken noch gratis auf Corona testen?

Berlin - 07.10.2021, 17:50 Uhr

Wem dürfen Apotheken ab dem 11. Oktober noch Corona-Tests zulasten des Bundes anbieten und wer muss sie selbst zahlen? (c / Foto: picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild | Matthias Bein)

Wem dürfen Apotheken ab dem 11. Oktober noch Corona-Tests zulasten des Bundes anbieten und wer muss sie selbst zahlen? (c / Foto: picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild | Matthias Bein)


Am kommenden Montag ist Schluss mit kostenlosen Bürgertests für jedermann. Nur für ausgewählte Personengruppen wird der Staat die Kosten für Tests auf SARS-CoV-2 weiterhin tragen, alle anderen müssen sie selbst zahlen. Wem Apotheken noch Tests zulasten des Bundes anbieten dürfen, fasst die ABDA jetzt in ihrer aktualisierten Handlungshilfe zusammen.

Am 11. Oktober stellt der Bund sein Angebot kostenloser Bürgertests für jedermann ein. So steht es in der am kommenden Montag in Kraft tretenden Coronavirus-Testverordnung (TestV). Hintergrund ist, dass bis dahin jede:r die Chance bekommen haben sollte, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen – regelmäßige Tests zulasten der Staatskasse seien dann nicht mehr nötig.

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Das hat zur Folge, dass Ungeimpfte selbst für einen Test aufkommen müssen, wenn sie zum Beispiel ein Restaurant besuchen wollen. Ausnahmen gibt es allerdings für bestimmte Personengruppen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, zum Beispiel Schwangere und Kinder unter zwölf Jahren. Wer ab Montag noch Anspruch auf einen Gratistest hat und wie dieser Anspruch nachzuweisen ist, fasst die ABDA in ihrer aktualisierten Handlungshilfe zur „Durchführung von Antigentests auf SARS CoV-2 sowie PCR-Abstrichnahme in Apotheken“ zusammen.

Grundsätzlich gilt: Vollständig gegen COVID-19 Geimpfte oder Genesene sind von dem Anspruch auf kostenfreie Testung nach §§ 2 bis 4b TestV nicht ausgenommen. „Sollte der Grund für eine Testung auf SARS-CoV-2 jedoch ein anderer sein als in der TestV definiert, z. B. ein Test für eine Reise, so haben vollständig Geimpfte keinen Anspruch auf kostenfreie Testung“, stellt die ABDA klar.

Kontaktpersonen und Einrichtungen

Kontaktpersonen

In § 2 TestV sind als anspruchsberechtigte Personen genannt, die Kontakt zu einem SARS-CoV-2-Infizierten hatten. Sie müssen vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin der oder des Infizierten oder vom Gesundheitsamt als Kontaktperson eingestuft worden sein und dies darlegen, zum Beispiel anhand einer schriftlichen Bestätigung. Die ABDA lässt hier jedoch eine Hintertür offen – denn gratis getestet werden darf auch, wer diesen Umstand „in sonstiger Weise glaubhaft“ macht. Auch die Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ in der Corona-WarnApp reicht demnach ebenfalls als Nachweis aus.

Asymptomatische Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen

Wenn in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen in den vergangenen 14 Tagen eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde, haben all diejenigen Anspruch auf Gratistestung, die sich innerhalb dieses Zeitraums dort aufgehalten haben – egal ob dort behandelt, untergebracht, tätig oder aus sonstigen Gründen anwesend. Der Bezug zur betroffenen Einrichtung oder zum betroffenen Unternehmen ist darzulegen, heißt es. Die Regelung gilt zum Beispiel für Schulen, Kindertagesstätten, Obdachlosenunterkünfte, Pflegeeinrichtungen, Praxen und Krankenhäuser. In Anlage 1 zur ABDA-Handlungshilfe finden Interessierte eine Übersicht.

Asymptomatische Personen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2

Wenn die in Anlage 1 zur Handlungshilfe genannten Einrichtungen und Unternehmen oder der öffentliche Gesundheitsdienst eine Testung verlangen, um eine Ausbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern, können sich Personen, die dort aufgenommen werden sollen sowie Personen, die dort tätig werden sollen oder sind, zulasten des Bundes in den Apotheken testen lassen. Doch Achtung: Bereits aufgenommene Personen und Besucher:innen werden von den Einrichtungen oder Unternehmen im Rahmen des eigenen Testkonzepts getestet. „Ein Anspruch auf kostenlose Testung durch eine Apotheke als externen Leistungserbringer gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TestV ergibt sich dadurch nicht“, betont die ABDA.

Impf-Kontraindikation muss nachgewiesen werden

Impfunfähige und abgesonderte Personen

In § 4a TestV regelt das Bundesministerium für Gesundheit weitere Ausnahmen, vor allem für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen COVID-19 impfen lassen können. Die Vorschrift erfasst Personen, die zum Zeitpunkt der Testung

  • das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in den letzten drei Monaten vor der Testung das zwölfte Lebensjahr vollendet haben,
  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (gilt nur bis zum 31. Dezember 2021),
  • schwanger sind (gilt nur bis zum 31. Dezember 2021),
  • wegen einer medizinischen Kontraindikation keine COVID-19-Schutzimpfung erhalten können, z. B. im ersten Trimenon der Schwangerschaft,
  • studieren und eine andere Schutzimpfung gegen COVID-19 als vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse http://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten erhalten haben (bis zum 31. Dezember 2021),
  • an klinischen Studien zur Wirksamkeit von COVID-19-Impfstoffen teilnehmen oder in den vergangenen drei Monaten teilgenommen haben oder
  • die Testung zur Beendigung der Absonderung wegen einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 benötigen.

Wichtig: Diese Personengruppen dürfen laut ABDA-Handlungshilfe ausschließlich mit PoC-Antigentests getestet werden, überwachte Antigentests zur Eigenanwendung sind ausgeschlossen. Zudem müssen sie im Gegensatz zu den in §§ 2 bis 4 genannten Gruppen nach dem Wortlaut der Verordnung ihren Anspruch nicht nur darlegen, sondern Nachweise dafür vorlegen.

„Diese Personen müssen insbesondere einen amtlichen Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität vorlegen“, heißt es in der Handlungshilfe. Bei Minderjährigen reicht demnach auch ein sonstiger amtlicher Lichtbildausweis. „Gemeint sind hiermit laut Verordnungsbegründung insbesondere Schülerausweise oder Kinderreisepässe“, erklärt die ABDA. Eine altersbezogene Anspruchsberechtigung lasse sich anhand dieser Dokumente überprüfen.

Des Weiteren muss den Angaben zufolge ein ärztliches Attest im Original vorgelegt werden, wenn die zu testende Person wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen COVID-19 geimpft werden kann. Daraus müssen Name, Anschrift und Geburtsdatum der zu testenden Person hervorgehen sowie die Person oder Stelle, die dieses ärztliche Zeugnis ausgestellt hat. Es kann laut ABDA zeitlich begrenzt sein, wenn die Kontraindikation absehbar nur temporär vorliegt. Testberechtigte Studierende sollten ihren Studentenausweis sowie ihren Impfpass vorlegen. Teilnehmende von klinischen Studien sollen einen Teilnahme-Nachweis mitbringen, der von den Verantwortlichen der Studien ausgestellt werden soll.

Die Handlungshilfe inklusive Anlagen steht im geschützten Bereich auf der ABDA-Website zum Download bereit.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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